RS Vwgh 2004/3/31 2000/13/0017

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295 Abs1;
B-VG Art144;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0018

Rechtssatz

Die aus § 42 Abs. 3 VwGG abgeleiteten Folgewirkungen (Hinweis E 11. Dezember 2003, 2003/14/0032), wollte man sie - ohne unmittelbar gleiche Rechtsgrundlage im Verfassungsgerichtshofgesetz - auch für aufhebende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes in seiner ihm nach Art. 144 B-VG zukommenden Funktion als gegeben annehmen, können für eine Fallkonstellation nicht gelten, für welche die das Verwaltungsverfahren regelnden Normen, wie hier in der Bestimmung des § 295 BAO, spezielle Anordnungen getroffen haben. Sieht § 295 Abs. 1 BAO gerade auch für den Fall der Aufhebung eines Grundlagenbescheides ohnehin die Erforderlichkeit der (bescheidmäßig zu verfügenden) Abänderung des von ihm abgeleiteten Abgabenbescheides vor, dann kann Grundlagenbescheide aufhebenden höchstgerichtlichen Erkenntnissen angesichts der Gesetzesvorschrift des § 295 Abs. 1 BAO rechtlich nicht schon eine unmittelbare Beseitigungswirkung für abgeleitete Bescheide unterstellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130017.X02

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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