RS Vwgh 2004/3/31 2003/06/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §833;
ABGB §834;
AVG §38;
BauG Vlbg 1972 §25 Abs3;
BauG Vlbg 2001 §24 Abs3 lita;
BauG Vlbg 2001 §24 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage des Vorliegens der Zustimmung aller Miteigentümer gemäß § 24 Abs. 3 lit. a Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, stellt keine Vorfrage gemäß § 38 AVG dar. Auch dass die mitbeteiligten Parteien einem Bauvorhaben des Beschwerdeführers zu einem früheren Zeitpunkt zugestimmt haben mögen, ändert nichts daran, dass ihre Zustimmung zum vorliegenden Vorhaben des Beschwerdeführers unbestritten nicht erteilt wurde. Dem Beschwerdeführer bleibt es ja unbenommen, sich späterhin bei den Mitbeteiligten wegen der nunmehrigen Nichterteilung ihrer Zustimmung schadlos zu halten.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060148.X04

Im RIS seit

10.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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