TE Bvwg Beschluss 2018/3/19 W101 2185914-1

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Veröffentlicht am 19.03.2018
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Entscheidungsdatum

19.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.6
GEG §9 Abs2
UVG §24
VwGVG §40 Abs1
VwGVG §8a Abs1
VwGVG §8a Abs7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. UVG § 24 heute
  2. UVG § 24 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  3. UVG § 24 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. UVG § 24 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W101 2185914-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX vom 02.02.2018 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.12.2017, Zl. Jv 53865-33a/17, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 vom 02.02.2018 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.12.2017, Zl. Jv 53865-33a/17, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Dem Verfahrenshilfeantrag wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG insoweit stattgegeben, als der Antragsteller von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und allenfalls von weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist.Dem Verfahrenshilfeantrag wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG insoweit stattgegeben, als der Antragsteller von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und allenfalls von weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist.

Der darüberhinausgehende Verfahrenshilfeantrag auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt wird aber gemäß § 8a Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der darüberhinausgehende Verfahrenshilfeantrag auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt wird aber gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Beschluss des BG Fünfhaus vom 12.12.2016, Zl. 26 PU 225/11s-271, war dem Antragsteller im Pflegschaftsverfahren die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. c) und Z 3 ZPO bewilligt worden.Mit Beschluss des BG Fünfhaus vom 12.12.2016, Zl. 26 PU 225/11s-271, war dem Antragsteller im Pflegschaftsverfahren die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) und Ziffer 3, ZPO bewilligt worden.

Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.09.2017, Zl. 100 Jv 5104/16d-33a, war die Vollstreckbarkeit des Bescheides (Zahlungsauftrag) vom 25.08.2016 hinsichtlich der Sachverständigengebühren gemäß § 7 Abs. 4 Exekutionsordnung (EO) aufgehoben worden, da der Antragsteller als Zahlungspflichtiger die Verfahrenshilfe beantragt und mit o.a. Beschluss vom 12.12.2016 bewilligt bekommen hatte. Die Vollstreckbarkeit des Bescheides (Zahlungsauftrag) vom 25.08.2016 bezüglich der Pauschalgebühren gemäß § 24 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) blieb aber weiterhin aufrecht. Der ausständige Restbetrag war folglich von € 3.126,00 um € 2.228,00 auf € 898,00 verringert worden.Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.09.2017, Zl. 100 Jv 5104/16d-33a, war die Vollstreckbarkeit des Bescheides (Zahlungsauftrag) vom 25.08.2016 hinsichtlich der Sachverständigengebühren gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Exekutionsordnung (EO) aufgehoben worden, da der Antragsteller als Zahlungspflichtiger die Verfahrenshilfe beantragt und mit o.a. Beschluss vom 12.12.2016 bewilligt bekommen hatte. Die Vollstreckbarkeit des Bescheides (Zahlungsauftrag) vom 25.08.2016 bezüglich der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 24, Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) blieb aber weiterhin aufrecht. Der ausständige Restbetrag war folglich von € 3.126,00 um € 2.228,00 auf € 898,00 verringert worden.

Mit Schriftsatz vom 07.07.2017 beantragte der Antragsteller den Nachlass der als Restbetrag vorgeschriebenen Gebühren iHv € 898,00.

Mit Bescheid vom 29.12.2017, Zl. Jv 53865-33a/17, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren iHv € 898,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt.Mit Bescheid vom 29.12.2017, Zl. Jv 53865-33a/17, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren iHv € 898,00 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt.

In der Begründung des o.a. Bescheides führte sie im Wesentlichen aus: Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (er beziehe ein monatliches Einkommen iHv € 2.829,00) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 898,00 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GG erblickt werden könne, daran ändere auch sechs Sorgepflichten nichts. Rückzahlungen von Privatschulden und Aufwendungen für Privatvermögen hätten keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten.In der Begründung des o.a. Bescheides führte sie im Wesentlichen aus: Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (er beziehe ein monatliches Einkommen iHv € 2.829,00) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 898,00 keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GG erblickt werden könne, daran ändere auch sechs Sorgepflichten nichts. Rückzahlungen von Privatschulden und Aufwendungen für Privatvermögen hätten keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten.

In der Folge brachte der Antragsteller am 02.02.2018 den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag mit beiliegendem Vermögensbekenntnis und weiteren Unterlagen zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Er begründete diesen Verfahrenshilfeantrag folgendermaßen:

Im allerletzten Absatz des Bescheides werde ihm ein Einkommen unterstellt, das etwa dem dreifachen (!) Wert des tatsächlichen aktuellen Einkommens liege, und das in keinem Verhältnis zu den Angaben über Einkommen und Vermögen stehe. Dieses unterstellte Einkommen, mit dessen Höhe letztlich auch die Abweisung des Antrages auf Gebührennachlass begründet werde, stehe darüber hinaus im Widerspruch zum vorangegangenen Bescheid. Bei einem monatlichen Einkommen von fast € 3.000,-, wie unterstellt, bestünde nämlich gar kein Anspruch auf Verfahrenshilfe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller verfügt als selbstständig Erwerbstätiger laut beiliegendem Vermögensbekenntnis über ein monatliches Reineinkommen von € 1.167,00. Zieht man von diesem monatlichen Einkommen die Kosten für die Benutzung der Wohnung iHv € 427,50 ab, so verbleiben ihm € 739,50 im Monat. Dem verfügbaren Einkommen von € 739,50 steht allerdings der Betrag von insgesamt € 880,00 gegenüber, den der Antragsteller für fünf Kinder und für seine frühere Ehegattin als Unterhalts- und Sorgepflichtiger monatlich zu zahlen hat.

Es steht maßgebend fest, dass der Antragsteller derzeit nicht ein monatliches Einkommen iHv € 2.829,- bezieht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem o.a. Bescheid und dem Verfahrenshilfeantrag samt Beilagen.

Das monatliche Einkommen des Antragstellers iHv € 1.167,00 ergibt sich aus der Angabe eines jährlichen Reineinkommens von € 14.000,00. Dem Antragsteller ist insofern beizupflichten, dass bei einem monatlichen Einkommen von fast € 3.000,00 nämlich gar kein Anspruch auf Verfahrenshilfe bestünde. Bei den obigen Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers ist die Rückzahlung eines unbefristeten Privatdarlehens iHv € 10.000,00 und die monatliche Aufwendung iHv € 100,00 monatlich für eine Lebensversicherung nicht berücksichtigt worden. Der Antragsteller verfügt über kein sonstiges Vermögen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1 Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Wenn ein Beschuldigter außer Stande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und aufgrund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geboten ist.Wenn ein Beschuldigter außer Stande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und aufgrund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geboten ist.

Durch den Verweis auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Überprüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse eine solche Bestellung erfolgen.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Überprüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse eine solche Bestellung erfolgen.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode Paragraph 8 a, VwGVG).

Durch die Bestimmung des § 8a VwGVG soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden.Durch die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund des Antrages fest, dass der Antragsteller nicht einmal genügend monatliches Einkommen bzw. Mittel hat, um seine Unterhalts- und Sorgepflichten für sechs Personen zur Gänze zahlen zu können.

Die Verfahrenshilfe ist nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus § 63 Abs. 1 ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe "zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen" ist. Das Verwaltungsgericht hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, K7 zu § 8a VwGVG).Die Verfahrenshilfe ist nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus Paragraph 63, Absatz eins, ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe "zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen" ist. Das Verwaltungsgericht hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, K7 zu Paragraph 8 a, VwGVG).

Da der Antragsteller laut seinen Angaben als mittellos zu bezeichnen ist, wird dem Verfahrenshilfeantrag gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG insofern teilweise stattgegeben, als er von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und allenfalls von weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist.Da der Antragsteller laut seinen Angaben als mittellos zu bezeichnen ist, wird dem Verfahrenshilfeantrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG insofern teilweise stattgegeben, als er von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung und allenfalls von weiteren Kosten und Gebühren im Beschwerdeverfahren befreit ist.

3.2.3. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, K16 zu § 54 VwGVG). Die Partei kann sich daher im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entweder selbst vertreten oder durch jedwede geeignete Person vertreten lassen.3.2.3. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, K16 zu Paragraph 54, VwGVG). Die Partei kann sich daher im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entweder selbst vertreten oder durch jedwede geeignete Person vertreten lassen.

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte in Folge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche in Folge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/044 mwN).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte in Folge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche in Folge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/044 mwN).

Da Hinweise auf das Bestehen einer besonderen Härte in Folge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung nicht geltend gemacht wurden, wäre im Fall des Antragstellers der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Hörte erscheinen ließen. Solche Gründe legen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre (vgl. VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265).Da Hinweise auf das Bestehen einer besonderen Härte in Folge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung nicht geltend gemacht wurden, wäre im Fall des Antragstellers der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Hörte erscheinen ließen. Solche Gründe legen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre vergleiche VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265).

In Entsprechung dieser rechtlichen Vorgaben hängen die Erfolgsaussichten der Beschwerde lediglich von den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers ab, um die "besondere Härte" iSd § 9 Abs. 2 GEG rechtlich beurteilen zu können. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind gegenständlich auch positiv zu bewerten, weil der Antragsteller nicht - wie von der belangten Behörde als maßgebend festgestellt - ein monatliches Einkommen iHv € 2.829,00 bezieht.In Entsprechung dieser rechtlichen Vorgaben hängen die Erfolgsaussichten der Beschwerde lediglich von den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers ab, um die "besondere Härte" iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtlich beurteilen zu können. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind gegenständlich auch positiv zu bewerten, weil der Antragsteller nicht - wie von der belangten Behörde als maßgebend festgestellt - ein monatliches Einkommen iHv € 2.829,00 bezieht.

Das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, die ausnahmsweise die zusätzliche Beigabe eines Rechtsanwaltes bzw. Verfahrenshilfeanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe rechtfertigen könnten, ist gegenständlich zwar beantragt, aber nicht näher konkretisiert worden (arg. "Vorzugsweise eine Erweiterung des Mandates des bereits in das bezughabende Pflegschaftsverfahren 26 PU 225/11 s, Bezirksgericht Fünfhaus, eingebundenen Verfahrenshilfeanwalts für die Einbringung der Beschwerde") Für die zuständige Einzelrichterin sind derartige Schwierigkeiten im Fall des Antragstellers auch nicht erkennbar. Der Antragsteller ist nämlich durchaus in der Lage, selbst die Beschwerde mit einer ausreichenden Begründung zu verfassen, wie mit seinen Ausführungen Pkt.6.2 des beigelegten Vermögensbekenntnisses belegt wurde (vgl. oben im Verfahrensgang teilweise wiedergegebene Ausführungen). Für den Fall, dass der maßgebende Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde nicht feststellbar sein sollte, wäre vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auch im Falle einer mündlichen Verhandlung ist die Beigebung eines Rechtsanwaltes vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, zumal dem Antragsteller als Beschwerdeführer (oder einen namhaft gemachten Vertreter) fehlende Rechtskenntnisse im Wege der richterlichen Manuduktion vermittelt werden könnten. Daraus folgt, dass mangels Komplexität der im Beschwerdeverfahren zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC kein Anlass besteht, dem Antragsteller die beantragte Verfahrenshilfe für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu bewilligen.Das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, die ausnahmsweise die zusätzliche Beigabe eines Rechtsanwaltes bzw. Verfahrenshilfeanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe rechtfertigen könnten, ist gegenständlich zwar beantragt, aber nicht näher konkretisiert worden (arg. "Vorzugsweise eine Erweiterung des Mandates des bereits in das bezughabende Pflegschaftsverfahren 26 PU 225/11 s, Bezirksgericht Fünfhaus, eingebundenen Verfahrenshilfeanwalts für die Einbringung der Beschwerde") Für die zuständige Einzelrichterin sind derartige Schwierigkeiten im Fall des Antragstellers auch nicht erkennbar. Der Antragsteller ist nämlich durchaus in der Lage, selbst die Beschwerde mit einer ausreichenden Begründung zu verfassen, wie mit seinen Ausführungen Pkt.6.2 des beigelegten Vermögensbekenntnisses belegt wurde vergleiche oben im Verfahrensgang teilweise wiedergegebene Ausführungen). Für den Fall, dass der maßgebende Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde nicht feststellbar sein sollte, wäre vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auch im Falle einer mündlichen Verhandlung ist die Beigebung eines Rechtsanwaltes vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, zumal dem Antragsteller als Beschwerdeführer (oder einen namhaft gemachten Vertreter) fehlende Rechtskenntnisse im Wege der richterlichen Manuduktion vermittelt werden könnten. Daraus folgt, dass mangels Komplexität der im Beschwerdeverfahren zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC kein Anlass besteht, dem Antragsteller die beantragte Verfahrenshilfe für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu bewilligen.

Hinsichtlich der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind zum Nachlass der Gerichtsgebühren iHv € 898,00 keine Rechtsfragen zu klären, für die es eines Rechtsanwaltes bzw. Verfahrenshilfeanwalts bedürfte.

Der Verfahrenshilfeantrag auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt wird daher gemäß § 8a Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Verfahrenshilfeantrag auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt wird daher gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

3.2.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Einbringung eines Antrages auf Verfahrenshilfe bzw. Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts im Fall der Bestellung eines Rechtsanwalts oder im Fall der Abweisung des Antrages den Neubeginn des Laufs der Beschwerdefrist gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG bewirkt.3.2.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Einbringung eines Antrages auf Verfahrenshilfe bzw. Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts im Fall der Bestellung eines Rechtsanwalts oder im Fall der Abweisung des Antrages den Neubeginn des Laufs der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG bewirkt.

3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Verfahrenshilfeantrag gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Verfahrenshilfeantrag gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG.

Schlagworte

Beschwerdeeinbringung, besondere Härte, Eingabengebühr,
Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühren, Nachlassantrag, Rechtsbeistand,
Rechtsvertreter, Verfahrenshilfeantrag,
Verfahrenshilfe-Nichtgewährung, Verfahrenskostenersatz,
wirtschaftliche Schwierigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2185914.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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