RS Vfgh 2007/10/10 G218/06 - G253/07

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Veröffentlicht am 10.10.2007
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
AVG §34, §36 Abs2
VfGG §62 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines UVS auf Aufhebung der dieZuständigkeit zur Überprüfung von Ordnungs- oder Mutwillensstrafenregelnden Bestimmung des AVG wegen zu weit gefasstenAnfechtungsumfanges; Berufungsgegenstand lediglich Verhängung vonOrdnungsstrafen

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol auf Aufhebung des §36 Abs2 erster Satz AVG idF BGBl I 65/2002, in eventu §36 Abs2 leg cit zur Gänze (wegen behaupteter fehlender Entscheidungsbefugnis für den Bereich der Bodenreform iSd Art12 Abs2

B-VG).

Der Antrag des UVS wurde aus Anlass bei ihm anhängiger Berufungen gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen gestellt. Demnach bezieht sich jeweils nur die Wortfolge "Ordnungs- oder" auf die dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalte. Sowohl der auf Aufhebung des §36 Abs2 erster Satz AVG gerichtete Hauptantrag als auch der auf Aufhebung des gesamten Abs2 des §36 AVG gerichtete Eventualantrag erweisen sich sohin als zu weit gefasst.

Weiters keine Darlegung, inwieweit die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung für die Entscheidung über die beim UVS anhängigen Berufungen bildet.

She auch G253/07, B v 08.10.08: Zurückweisung des auf Wortfolgen eingeschränkten Folgeantrags mangels Präjudizialität infolge Aufhebung des §36 Abs2 AVG durch BGBl I 4/2008 mit Wirksamkeit vom 05.01.08; Zurückweisung mangels Zurückziehung des Antrags entgegen der Verpflichtung des §62 Abs4 VfGG.

Entscheidungstexte

  • G 218/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.10.2007 G 218/06
  • G 253/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2008 G 253/07

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Ordnungsstrafe, Mutwillensstrafe, UnabhängigerVerwaltungssenat, Behördenzuständigkeit, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH/ Präjudizialität, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G218.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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