RS Vwgh 2004/3/31 2002/06/0060

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §24 Abs1;
BauG Stmk 1995 §24 Abs2;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Durchführung einer Bauverhandlung in dem Verfahren über die nachträgliche Baubewilligung und Erteilung der Benützungsbewilligung stellt keinen Verfahrensmangel dar, da die Regelungen des § 24 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG 1995, welche die obligatorische Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Bauverfahren vorsahen, gemäß § 82 Abs. 7 AVG als von der Regelung des § 39 Abs. 2 AVG abweichend mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten sind. Gemäß der nunmehr anzuwendenden allgemeinen Regelung des § 39 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 kann unter den dort genannten Gesichtspunkten aber eine Bauverhandlung entfallen (vgl. die E vom 18. September 2003, Zl. 2002/06/0030, und vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060060.X04

Im RIS seit

06.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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