Entscheidungsdatum
20.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W131 2109739-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, BNr römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (= Bf) stellte am 10.04.2008 für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das gegenständliche Jahr für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war er zudem Auftreiberin auf die XXXX (= H-Alm; BNr XXXX), für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.1. Der Beschwerdeführer (= Bf) stellte am 10.04.2008 für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das gegenständliche Jahr für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war er zudem Auftreiberin auf die römisch 40 (= H-Alm; BNr römisch 40 ), für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; = belangte Behörde) vom 30.12.2008, wurde dem Bf für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 5.351,08 gewährt. Die beantragte Fläche entsprach dabei - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden kann - der ermittelten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Am 10.08.2011 fand auf der H-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der auch betreffend das gegenständliche Antragsjahr Flächenabweichungen festgestellt wurden. Bei den Kontrollen war ein Vertreter der Bewirtschafterin der H-Alm anwesend. Zum anschließend der Bewirtschafterin der H-Alm übermittelten Kontrollbericht wurde keine Stellungnahme abgegeben.
4. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 28.02.2012 wurde dem Bf eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch €
4.760,57 gewährt und zugleich ein Betrag von € 590,51 von ihm zurückgefordert. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf eine Berufung erhoben. In weiterer Folge wurde vom (damals als Rechtsmittelinstanz zuständigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (= BMLFUW) mit Bescheid vom 26.03.2013 der Beschwerde des Bf teilweise stattgegeben. Es wurde ausgesprochen, dass der Berechnung der anteiligen Futterfläche auf der H-Alm ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 154,67 ha zugrunde zu legen sei und gemäß Art 68 Abs 1 der VO (EG) 796/2004 keine Flächensanktion zu verhängen sei. Gemäß § 19 Abs 3 MOG wurde der belangten Behörde die Berechnung des genauen Prämienbetrages der Einheitlichen Betriebsprämie aufgetragen.4.760,57 gewährt und zugleich ein Betrag von € 590,51 von ihm zurückgefordert. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf eine Berufung erhoben. In weiterer Folge wurde vom (damals als Rechtsmittelinstanz zuständigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (= BMLFUW) mit Bescheid vom 26.03.2013 der Beschwerde des Bf teilweise stattgegeben. Es wurde ausgesprochen, dass der Berechnung der anteiligen Futterfläche auf der H-Alm ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 154,67 ha zugrunde zu legen sei und gemäß Artikel 68, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004, keine Flächensanktion zu verhängen sei. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG wurde der belangten Behörde die Berechnung des genauen Prämienbetrages der Einheitlichen Betriebsprämie aufgetragen.
5. Aufgrund dieser Berufungsentscheidung des BMLFUW wurde der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2013, AZ XXXX, erlassen. Damit wurde dem Bf für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 5.176,11 gewährt, was unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung eine weitere iHv €5. Aufgrund dieser Berufungsentscheidung des BMLFUW wurde der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2013, AZ römisch 40 , erlassen. Damit wurde dem Bf für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 5.176,11 gewährt, was unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung eine weitere iHv €
415,54 bedeutete. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 33,85 ha (davon 13,62 ha anteilige Almfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 29,36 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 28,40 ha (davon eine anteilige ermittelte Almfläche von 8,17 ha), zugrunde gelegt. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt und keine Sanktion verhängt.
6. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde, welche am 18.11.2013 bei der belangten Behörde einlangte und von dieser mit Schriftsatz vom 03.07.2015 gemeinsam mit den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichts-abteilung zugewiesen wurde.
In seiner Beschwerde führt der Bf aus, dass im nunmehr angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zwar keine Sanktion (mehr) verhängt worden sei, dennoch würde der Beihilfenberechnung das Flächenausmaß der H-Alm welches anlässlich einer im Jahr 2011 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sei zugrunde gelegt worden sein. Dies sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe sich nämlich bei seiner Antragstellung nämlich auf jenes Flächenausmaß gestützt, welches im Herbst 2007 im Zuge einer amtlichen Erstdigitalisierung durch die NÖ Agrarbezirksbehörde ermittelt worden sei. Er ersucht, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass alle seine Zahlungsansprüche aktiviert und ausbezahlt werden können.
7. Im vorgelegten Akt befinden sich weiters eine mit 23.06.2014 datierte und vom Bf unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die von ihm als Auftreiber genutzten H-Alm, in der ausgeführt wird, dass der Bf von der Zuverlässigkeit der Antragstellerin ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.7. Im vorgelegten Akt befinden sich weiters eine mit 23.06.2014 datierte und vom Bf unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die von ihm als Auftreiber genutzten H-Alm, in der ausgeführt wird, dass der Bf von der Zuverlässigkeit der Antragstellerin ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Bf auch noch Auftreiber auf die H-Alm, für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
1.2. Am 10.08.2011 fand auf der H-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden.
1.3. Mit Bescheid des BMLFUW vom 28.06.2013 wurde das Ausmaß der beihilfefähigen Gesamtfutterfläche der H-Alm, konkret eine beihilfefähige Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 154,67 ha rechtskräftig festgestellt.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013 wurde dem Bf für das Antragsjahr 2008 nunmehr anstatt der ihm ursprünglich gewährten Beihilfe eine solche von € 5.176,11 (was sohin eine weitere Zahlung iHv € 415,54 bedeutet) gewährt.
1.5. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2008 die Almfutterfläche statt der beantragten 13,62 ha nur 8,17 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 33,85 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug jedoch 28,40 ha.
1.6. Im angefochtenen Bescheid wurde weder eine Rückforderung ausgesprochen noch eine Sanktion verhängt und auch keine Differenzfläche festgestellt.
Dass im gegenständlich angefochtenen Bescheid für das Jahr 2008 keine Sanktion verhängt wurde, ergibt sich eindeutig aus der Tabelle auf der ersten Seite des nunmehr angefochtenen Bescheides - da im Vergleich zum Bescheid vom 28.02.2012 - sich darin nunmehr kein Feld mit "Abzug Flächensanktion" befindet. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid dem Bf auch mitgeteilt, dass ihm eine weitere Zahlung iHv €
415,54 gewährt wird.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG).
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall
3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452/2001, (EG) Nr 1453/2001, (EG) Nr 1454/2001, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251/1999, (EG) Nr 1254/1999, (EG) Nr 1673/2000, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452 aus 2001,, (EG) Nr 1453 aus 2001,, (EG) Nr 1454 aus 2001,, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251 aus 1999,, (EG) Nr 1254 aus 1999,, (EG) Nr 1673 aus 2000,, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S 1, im Folgenden VO (EG) 1782 aus 2003,, lautet auszugsweise:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallen-den Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
...
Artikel 33
Beihilfevoraussetzungen
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn
a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, ...;a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang römisch sechs eine Zahlung gewährt wurde, ...;
b) sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte, oder
c) sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben.
...
Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche An-spruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr 1782/2003 und (EG) Nr 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr 479/2008 des Rates, ABl L 141 vom 30.04.2004, S 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, wurde ursprünglich irrig als V= 795/2004 kundgemacht und lautet in den hier interessierenden Teilen:3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr 1782 aus 2003, und (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, wurde ursprünglich irrig als V= 795 aus 2004, kundgemacht und lautet in den hier interessierenden Teilen:
"Artikel 2
Definitionen
...
(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
...
[...]
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz
über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmun-gen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmun-gen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
3.2.3. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lautet:3.2.3. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr 795 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lautet:
"Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
1. Eine Parzelle, die mit Bäumen bestanden ist, gilt als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.1. Eine Parzelle, die mit Bäumen bestanden ist, gilt als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:
(a) Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(b) Für die Anwendung von Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss jede Futterfläche für einen Mindestzeitraum von sieben Monaten für die Tierhaltung zur Verfügung stehen. Der Beginn dieses Zeitraums wird vom Mitgliedstaat jeweils auf einen Termin zwischen 1. Januar und 31. März festgelegt.(b) Für die Anwendung von Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, muss jede Futterfläche für einen Mindestzeitraum von sieben Monaten für die Tierhaltung zur Verfügung stehen. Der Beginn dieses Zeitraums wird vom Mitgliedstaat jeweils auf einen Termin zwischen 1. Januar und 31. März festgelegt.
(c) Für die Anwendung von Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt eine Futterfläche, die in einem anderen als dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet, der sie nutzt, für die Anwendung des integrierten Systems auf Antrag des Betriebsinhabers als Teil seines Betriebs, sofern sie sich in unmittelbarer Nähe dieses Betriebs befindet und ein bedeutender Teil der vom Betriebsinhaber genutzten landwirtschaftlichen Flächen in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet."(c) Für die Anwendung von Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, gilt eine Futterfläche, die in einem anderen als dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet, der sie nutzt, für die Anwendung des integrierten Systems auf Antrag des Betriebsinhabers als Teil seines Betriebs, sofern sie sich in unmittelbarer Nähe dieses Betriebs befindet und ein bedeutender Teil der vom Betriebsinhaber genutzten landwirtschaftlichen Flächen in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde
3.3.1. Aus dem Inhalt der Beschwerde ist ersichtlich, dass sich der Bf gegen das der Beihilfenberechnung zugrunde gelegte Flächenausmaß der H-Alm - welches seiner Meinung nach anlässlich einer im Jahr 2011 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sei - wendet und sich auf eine bereits im Herbst 2007 erfolgte amtliche Digitalisierung der Almfutterfläche der H-Alm beruft.
Zutreffend ist zwar, dass der Beihilfenberechnung des mit Berufung bekämpften Bescheides vom 28.02.2012 das Ergebnis einer im Jahr 2011 auf der H-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle zugrunde gelegt wurde, allerdings wurde die beihilfefähige Gesamtfläche der H-Alm mit Bescheid des BMLFUW vom 28.06.2013 rechtskräftig (zumal gegen diesen Bescheid vom Bf kein Rechtsmittel erhoben wurde) festgestellt und dieses Ausmaß in weiterer Folge der Beihilfenberechnung des Bf zugrunde gelegt, weshalb dieser Einwand des Bf nicht erfolgreich ist.
3.3.2. Warum es zu einer Rückforderung, sprich einer geringeren Beihilfe im Vergleich zu der dem Bf zunächst mit Bescheid vom 30.12.2008 gewährten Beihilfe gekommen ist (obwohl im angefochtenem Bescheid dem Bf eine weitere Zahlung gewährt wird) erklärt sich wie folgt:
Bereits Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art 9 VO (EG) 1290/2005 haben die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 73 Abs 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).Bereits Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, haben die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhafte Flächenangabe nicht vom Bf selbst, sondern von der Almbewirtschafterin in ihrem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurde. Denn die Almbewirtschafterin ist Verwalterin und Prozessbevollmächtigte des Almauftreibers, die ua auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Ihre Handlungen sind dem Bf daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).
Im angefochtenen Bescheid ergibt sich nunmehr aufgrund des rechtskräftig festgestellten und geringeren beihilfefähigen Gesamtflächenausmaßes der H-Alm auch für den Bf eine (geringere) anteilige Almfutterfläche von nur mehr 8,17 ha (anstelle der beantragten Almfutterfläche von 13,62 ha, weshalb auch dem Bf anstelle der ihm zunächst gewährten Einheitlichen Betriebsprämie von € 5.351,08 nunmehr nur noch eine solche iHv € 5.176,11 gewährt werden kann.
3.3.3. Zum Vorbringen des Bf iZm den Zahlungsansprüchen gilt Folgendes:
Die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche (= 29,36) betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 hat sich seit ihrer erstmaligen Festsetzung mit Bescheid vom 30.12.2008 nicht verändert. Wenn der Bf nunmehr in seiner Beschwerde die Festsetzung der Zahlungsansprüche bemängeln möchte, so ist dem entgegen zu halten, dass über die Festsetzung der Zahlungsansprüche bereits mit Bescheid vom 30.12.2008 rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Bf zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). Hinzukommt, dass im angefochtenen Bescheid keine Zahlungsansprüche des Bf gekürzt wurden, sondern lediglich 0,36 Zahlungsansprüche als nicht genutzt vermerkt wurden. Dies ergibt sich jedoch als Folge aus der Bestimmung des Art 8 Abs 1 VO (EG) 795/2004 und ist folglich nicht zu beanstanden.Die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche (= 29,36) betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 hat sich seit ihrer erstmaligen Festsetzung mit Bescheid vom 30.12.2008 nicht verändert. Wenn der Bf nunmehr in seiner Beschwerde die Festsetzung der Zahlungsansprüche bemängeln möchte, so ist dem entgegen zu halten, dass über die Festsetzung der Zahlungsansprüche bereits mit Bescheid vom 30.12.2008 rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Bf zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). Hinzukommt, dass im angefochtenen Bescheid keine Zahlungsansprüche des Bf gekürzt wurden, sondern lediglich 0,36 Zahlungsansprüche als nicht genutzt vermerkt wurden. Dies ergibt sich jedoch als Folge aus der Bestimmung des Artikel 8, Absatz eins, VO (EG) 795 aus 2004, und ist folglich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei (vgl RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Berechnung, Bescheidabänderung, Bevollmächtigter, Bindungswirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2109739.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018