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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Zurückweisung der Klage eines Netzbetreibers gegen den Bund auf Rückzahlung der (von Rechtsvorgängern) erbrachten Stranded Costs-Beiträge mangels Aktivlegitimation der klagenden Partei infolge gesetzlich angeordneter Übertragung der Konzession zum Verteilernetzbetrieb auf eine andere Gesellschaft im Wege der GesamtrechtsnachfolgeRechtssatz
§69 ElWOG und die darauf gestützten Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit beriefen stets "die Netzbetreiber" zur Einhebung und Abführung der so genannten "Stranded Costs-Beiträge" (so auch die Stranded Costs-VO II idF BGBl II 311/2005).§69 ElWOG und die darauf gestützten Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit beriefen stets "die Netzbetreiber" zur Einhebung und Abführung der so genannten "Stranded Costs-Beiträge" (so auch die Stranded Costs-VO römisch zwei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 311 aus 2005,).
Wenn der Gesetzgeber daneben in §68a Abs1 iVm §26 ElWOG integrierte Elektrizitätsunternehmen zur Übertragung der Konzession zum Verteilernetzbetrieb auf andere Gesellschaften verpflichtet und in §68a Abs5 ElWOG für "Umgründungen", die im Zusammenhang mit der "Entflechtung" durchgeführt werden, eine Gesamtrechtsnachfolge anordnet, bedeutet dies, dass die Rechte und Pflichten "der Netzbetreiber" ab der "Umgründung" den nunmehrigen Konzessionsträgern zukommen. Ab diesem Zeitpunkt sind nicht nur eventuelle weitere Bescheide zur Festsetzung von Beitragspflichten gemäß §10 Abs1 Stranded Costs-VO II idF BGBl II 311/2005 an die nunmehrigen Konzessionsinhaber zu richten. Auch die verfahrensrechtliche Stellung der früheren Konzessionsinhaber in anhängigen Verfahren und davor entstandene Ansprüche und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Einhebung von Stranded Costs-Beiträgen sind auf die nunmehrigen Konzessionsinhaber übergegangen. Das muss auch für Ansprüche gelten, die nach Art137 B-VG geltend zu machen sind.Wenn der Gesetzgeber daneben in §68a Abs1 in Verbindung mit §26 ElWOG integrierte Elektrizitätsunternehmen zur Übertragung der Konzession zum Verteilernetzbetrieb auf andere Gesellschaften verpflichtet und in §68a Abs5 ElWOG für "Umgründungen", die im Zusammenhang mit der "Entflechtung" durchgeführt werden, eine Gesamtrechtsnachfolge anordnet, bedeutet dies, dass die Rechte und Pflichten "der Netzbetreiber" ab der "Umgründung" den nunmehrigen Konzessionsträgern zukommen. Ab diesem Zeitpunkt sind nicht nur eventuelle weitere Bescheide zur Festsetzung von Beitragspflichten gemäß §10 Abs1 Stranded Costs-VO römisch zwei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 311 aus 2005, an die nunmehrigen Konzessionsinhaber zu richten. Auch die verfahrensrechtliche Stellung der früheren Konzessionsinhaber in anhängigen Verfahren und davor entstandene Ansprüche und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Einhebung von Stranded Costs-Beiträgen sind auf die nunmehrigen Konzessionsinhaber übergegangen. Das muss auch für Ansprüche gelten, die nach Art137 B-VG geltend zu machen sind.
Nichterwähnung der geltend gemachten Ansprüche im "Einbringungsvertrag" und im "Einbindungsvertrag" unerheblich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Energierecht, Elektrizitätswesen, Übergangsbestimmung, GesamtrechtsnachfolgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:A26.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009