Entscheidungsdatum
23.03.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W187 2183433-1/19E
W187 2183433-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der XXXX , vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schöller, Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Glacisstraße 27/2, 8010 Graz, auf Feststellung und Ersatz der Pauschalgebühr betreffend das Vergabeverfahren "Vergabe der ambulanten physikalischen Therapie in der Landesstelle Steiermark, Grieskai 106, 8020 Graz", der Auftraggeberin Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Fleischmarkt 1/3, 1010 Wien, vom 18. Jänner 2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schöller, Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Glacisstraße 27/2, 8010 Graz, auf Feststellung und Ersatz der Pauschalgebühr betreffend das Vergabeverfahren "Vergabe der ambulanten physikalischen Therapie in der Landesstelle Steiermark, Grieskai 106, 8020 Graz", der Auftraggeberin Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Fleischmarkt 1/3, 1010 Wien, vom 18. Jänner 2018 beschlossen:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Verfahren gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 311 BVergG und § 13 Abs 7 AVG ein.Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Verfahren gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 311, BVergG und Paragraph 13, Absatz 7, AVG ein.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1 Am 18. Jänner 2018 brachte die XXXX , vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schöller Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Glacisstraße 27/2, 8010 Graz, einen Feststellungsantrag ein. Sie begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge,1.1 Am 18. Jänner 2018 brachte die römisch 40 , vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schöller Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Glacisstraße 27/2, 8010 Graz, einen Feststellungsantrag ein. Sie begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge,
Der Feststellungsantrag betrifft einen Vertrag zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädterstraße 80, 1080 Wien, und der XXXX , über die Erbringung von Dienstleistungen der physikalischen Therapie.Der Feststellungsantrag betrifft einen Vertrag zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädterstraße 80, 1080 Wien, und der römisch 40 , über die Erbringung von Dienstleistungen der physikalischen Therapie.
1.2 Nach einer Vertagungsbitte betreffend die für 28. Februar 2018 anberaumte Verhandlung zog die Antragstellerin am 22. März 2018 den Feststellungsantrag und am 23. März 2018 den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Zu A) - Einstellung des Verfahrens
2.1.1 Aus § 6 BVwGG iVm § 292 Abs 1 BVergG ergibt sich grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates. Bei Entscheidungen wie im vorliegenden Fall über die Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrags und des dazu akzessorischen Antrags auf Ersatz der Pauschalgebühr sowie des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnet § 292 Abs 1 BVergG jedoch die Zuständigkeit eines Einzelrichters an. Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.2.1.1 Aus Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz eins, BVergG ergibt sich grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates. Bei Entscheidungen wie im vorliegenden Fall über die Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrags und des dazu akzessorischen Antrags auf Ersatz der Pauschalgebühr sowie des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnet Paragraph 292, Absatz eins, BVergG jedoch die Zuständigkeit eines Einzelrichters an. Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
2.1.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Feststellungsantrag und Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (zB VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).2.1.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Feststellungsantrag und Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (zB VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).
2.1.3 Die Antragstellerin hat am 15. September 2017 ihre Anträge auf Feststellung wie unter 1.1 wiedergegeben und Ersatz der Pauschalgebühr zurückgezogen Das Feststellungsverfahren und das Verfahren über den Ersatz der Pauschalgebühr sind somit beendet.
2. Zu B) - Unzulässigkeit der Revision
2.2.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.2.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss unter 3.2 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.2.2.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss unter 3.2 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W187.2183433.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018