TE Bvwg Beschluss 2018/3/23 W187 2183433-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2018
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Entscheidungsdatum

23.03.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §331
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W187 2183433-1/19E

W187 2183433-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der XXXX , vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schöller, Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Glacisstraße 27/2, 8010 Graz, auf Feststellung und Ersatz der Pauschalgebühr betreffend das Vergabeverfahren "Vergabe der ambulanten physikalischen Therapie in der Landesstelle Steiermark, Grieskai 106, 8020 Graz", der Auftraggeberin Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Fleischmarkt 1/3, 1010 Wien, vom 18. Jänner 2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schöller, Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Glacisstraße 27/2, 8010 Graz, auf Feststellung und Ersatz der Pauschalgebühr betreffend das Vergabeverfahren "Vergabe der ambulanten physikalischen Therapie in der Landesstelle Steiermark, Grieskai 106, 8020 Graz", der Auftraggeberin Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Fleischmarkt 1/3, 1010 Wien, vom 18. Jänner 2018 beschlossen:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Verfahren gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 311 BVergG und § 13 Abs 7 AVG ein.Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Verfahren gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 311, BVergG und Paragraph 13, Absatz 7, AVG ein.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1 Am 18. Jänner 2018 brachte die XXXX , vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schöller Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Glacisstraße 27/2, 8010 Graz, einen Feststellungsantrag ein. Sie begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge,1.1 Am 18. Jänner 2018 brachte die römisch 40 , vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schöller Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Glacisstraße 27/2, 8010 Graz, einen Feststellungsantrag ein. Sie begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge,

  • "-Strichaufzählung
    der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter auftragen, den Vergabeakt, insbesondere den Vertrag vorzulegen, den die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter mit dem ‚ XXXX .'der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter auftragen, den Vergabeakt, insbesondere den Vertrag vorzulegen, den die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter mit dem ‚ römisch 40 .'
betreffend die Erbringung und Verrechnung ambulanter physikalischer Behandlungen abgeschlossen hat;

  • -Strichaufzählung
    der Antragstellerin Akteneinsicht in den Vergabeakt bzw den gegenständlichen Vertrag gewähren;

  • -Strichaufzählung
    eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen;

  • -Strichaufzählung
    gemäß § 312 Absatz 3 Z 3 BVergG feststellen, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung beziehungsweise ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen das BVergG, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war;gemäß Paragraph 312, Absatz 3 Ziffer 3, BVergG feststellen, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung beziehungsweise ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen das BVergG, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war;

  • -Strichaufzählung
    im Anschluss an die Feststellung gemäß § 312 Abs 3 Z 3 BVergG den Vertrag zwischen der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter mit dem ‚ XXXX ' betreffend die Erbringung und Verrechnung ambulanter physikalischer Behandlungen für absolut nichtig erklären;im Anschluss an die Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3, BVergG den Vertrag zwischen der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter mit dem ‚ römisch 40 ' betreffend die Erbringung und Verrechnung ambulanter physikalischer Behandlungen für absolut nichtig erklären;

  • -Strichaufzählung
    die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter zum Gebührenersatz der entrichteten Pauschalgebühren verpflichten und diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Rechtsvertreter der Antragstellerin zu ersetzen."

Der Feststellungsantrag betrifft einen Vertrag zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädterstraße 80, 1080 Wien, und der XXXX , über die Erbringung von Dienstleistungen der physikalischen Therapie.Der Feststellungsantrag betrifft einen Vertrag zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädterstraße 80, 1080 Wien, und der römisch 40 , über die Erbringung von Dienstleistungen der physikalischen Therapie.

1.2 Nach einer Vertagungsbitte betreffend die für 28. Februar 2018 anberaumte Verhandlung zog die Antragstellerin am 22. März 2018 den Feststellungsantrag und am 23. März 2018 den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zu A) - Einstellung des Verfahrens

2.1.1 Aus § 6 BVwGG iVm § 292 Abs 1 BVergG ergibt sich grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates. Bei Entscheidungen wie im vorliegenden Fall über die Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrags und des dazu akzessorischen Antrags auf Ersatz der Pauschalgebühr sowie des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnet § 292 Abs 1 BVergG jedoch die Zuständigkeit eines Einzelrichters an. Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.2.1.1 Aus Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz eins, BVergG ergibt sich grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates. Bei Entscheidungen wie im vorliegenden Fall über die Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrags und des dazu akzessorischen Antrags auf Ersatz der Pauschalgebühr sowie des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnet Paragraph 292, Absatz eins, BVergG jedoch die Zuständigkeit eines Einzelrichters an. Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

2.1.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Feststellungsantrag und Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (zB VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).2.1.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Feststellungsantrag und Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (zB VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).

2.1.3 Die Antragstellerin hat am 15. September 2017 ihre Anträge auf Feststellung wie unter 1.1 wiedergegeben und Ersatz der Pauschalgebühr zurückgezogen Das Feststellungsverfahren und das Verfahren über den Ersatz der Pauschalgebühr sind somit beendet.

2. Zu B) - Unzulässigkeit der Revision

2.2.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.2.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss unter 3.2 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.2.2.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss unter 3.2 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren, Pauschalgebührenersatz,
Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W187.2183433.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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