TE Bvwg Beschluss 2018/3/23 W138 2180376-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2018
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Entscheidungsdatum

23.03.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §318 Abs1 Z7
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §328
BVergG 2006 §329
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W138 2180376-3/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag auf Ersatz der Kosten (Pauschalgebühren) für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der XXXX , vertreten durch Dr. Philipp Götzl, Rechtsanwalt, Imbergstraße 19, 5020 Salzburg betreffend das Vergabeverfahren "IKT-Services für die Austro Control GmbH" der Auftraggeberin Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, Wagramer Straße 19, 1220 Wien, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt, Mariahilfer Straße 1b/17, 1060 Wien vom 21.12.2017 wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag auf Ersatz der Kosten (Pauschalgebühren) für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der römisch 40 , vertreten durch Dr. Philipp Götzl, Rechtsanwalt, Imbergstraße 19, 5020 Salzburg betreffend das Vergabeverfahren "IKT-Services für die Austro Control GmbH" der Auftraggeberin Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, Wagramer Straße 19, 1220 Wien, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt, Mariahilfer Straße 1b/17, 1060 Wien vom 21.12.2017 wie folgt beschlossen:

A)

Dem Pauschalgebührenersatzbegehren wird insoweit stattgegeben, als die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, Wagramer Straße 19, 1220 Wien hiermit verpflichtet ist, der XXXX , zu Handen Dr. Philipp Götzl, Rechtsanwalt, Imbergstraße 19, 5020 Salzburg binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution insgesamt 2308,00 Euro zu bezahlen.Dem Pauschalgebührenersatzbegehren wird insoweit stattgegeben, als die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, Wagramer Straße 19, 1220 Wien hiermit verpflichtet ist, der römisch 40 , zu Handen Dr. Philipp Götzl, Rechtsanwalt, Imbergstraße 19, 5020 Salzburg binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution insgesamt 2308,00 Euro zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die ASt hat am 20.12.2017 mit einem Nachprüfungsantrag eine Ausscheidensentscheidung aus der Vergabe laut Entscheidungskopf angefochten, damit einen eV - Antrag verbunden und Pauschalgebühren von 3078,00 Euro entrichtet.

2. Die AG hat die Ausscheidensentscheidung mit Schreiben vom 28.12.2017 zurückgenommen.

3. Die ASt hat mit Schriftsatz vom 09.01.2018 vor Erlassung des Beschlusses über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung die verfahrensgegenständlichen Anträge zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.3.1. Gemäß Paragraph 291, BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.

Gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß § 311 BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 292, BVergG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß Paragraph 311, BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.

A)

3.2. Zum Pauschalgebührenersatzausspruch

3.2.1. § 319 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:3.2.1. Paragraph 319, BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:

Gebührenersatz

§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319, (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und

2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

3.2.2. Da die AG die angefochtene Ausscheidensentscheidung zurückgenommen hat, hat die AG die ASt klaglos gestellt.

3.2.3. Die ASt hat mit Schriftsatz vom 09.01.2018 vor Erlassung des Beschlusses über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung die verfahrensgegenständlichen Anträge zurückgezogen.

3.2.4. Das Nachprüfungsverfahren W138 2180376-2 und das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung W138 2180376-1 wurde daraufhin gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.3.2.4. Das Nachprüfungsverfahren W138 2180376-2 und das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung W138 2180376-1 wurde daraufhin gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

3.2.5. Auf Grund der Antragszurückziehung vor Verhandlung und Beschluss über die EV war die von der AG auf Grund der Klaglosstellung der Ast zu ersetzende Gebühr gem. § 318 Abs. Z 7 BVergG mit 75% der Antragsgebühren, sohin insgesamt 2308,00 Euro festzusetzen. Der darüber hinaus entrichtet Betrag an Antragsgebühren von 1154,00 Euro ist der Ast zurückzuerstatten.3.2.5. Auf Grund der Antragszurückziehung vor Verhandlung und Beschluss über die EV war die von der AG auf Grund der Klaglosstellung der Ast zu ersetzende Gebühr gem. Paragraph 318, Abs. Ziffer 7, BVergG mit 75% der Antragsgebühren, sohin insgesamt 2308,00 Euro festzusetzen. Der darüber hinaus entrichtet Betrag an Antragsgebühren von 1154,00 Euro ist der Ast zurückzuerstatten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Ausscheidensentscheidung, Einstellung,
einstweilige Verfügung, Klaglosstellung, Nachprüfungsantrag,
Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz, Provisorialverfahren,
Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W138.2180376.3.00

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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