TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/27 W209 2136257-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2018
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Entscheidungsdatum

27.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KOVG 1957 §34
KOVG 1957 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOVG 1957 § 34 heute
  2. KOVG 1957 § 34 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981
  1. KOVG 1957 § 38 heute
  2. KOVG 1957 § 38 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 38 gültig von 01.01.1982 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981

Spruch

W209 2136257-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, AußenstelleDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle

Wien, vom 24.08.2017, OB: 621-048746-008, betreffend Einstellung der gemäß § 34 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) nach dem verstorbenenWien, vom 24.08.2017, OB: 621-048746-008, betreffend Einstellung der gemäß Paragraph 34, Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) nach dem verstorbenen

XXXX gewährten Witwenrente zu Recht erkannt:römisch 40 gewährten Witwenrente zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.08.2017 stellte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin nach ihrem am 19.02.1989 verstorbenen Ehegatten XXXX gewährte Witwenrente mit 31.07.2006 ein.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.08.2017 stellte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin nach ihrem am 19.02.1989 verstorbenen Ehegatten römisch 40 gewährte Witwenrente mit 31.07.2006 ein.

Begründet führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 18.07.2006 wiederverehelicht habe und ihr zweiter Ehegatte XXXX nicht im Bezug einer Kriegsopferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mindestens 50 v.H. stehe. § 38 Abs. 1 KOVG normiere, dass im Falle einer Wiederverehelichung der Anspruch auf Witwenpension erlösche. Eine Ausnahme davon bestehe gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. nur im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten, wenn die MdE des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v.H. festgestellt worden sei. Das sei vorliegend nicht der Fall, sodass ab 01.08.2006 kein Anspruch auf Witwenversorgung nach dem ersten Gatten mehr bestehe.Begründet führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 18.07.2006 wiederverehelicht habe und ihr zweiter Ehegatte römisch 40 nicht im Bezug einer Kriegsopferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mindestens 50 v.H. stehe. Paragraph 38, Absatz eins, KOVG normiere, dass im Falle einer Wiederverehelichung der Anspruch auf Witwenpension erlösche. Eine Ausnahme davon bestehe gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. nur im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten, wenn die MdE des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v.H. festgestellt worden sei. Das sei vorliegend nicht der Fall, sodass ab 01.08.2006 kein Anspruch auf Witwenversorgung nach dem ersten Gatten mehr bestehe.

Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass über die Hereinbringung des entstandenen Überbezuges nach Rechtskraft des vorliegenden Bescheides eine gesonderte Entscheidung ergehen werde.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende, binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Wiederverehelichung bei der belangten Behörde nach den Rechtswirkungen der Verehelichung mit einem Schwerbehinderten - ihr zweiter Gatte habe eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 v.H. - erkundigt habe und ihr dort - offensichtlich missverständlich - mitgeteilt worden sei, dass die Wiederverehelichung in diesem Fall keine Auswirkungen auf ihre Witwenversorgung habe. Aus diesem Grund habe sie auch keine Meldung erstattet und die Leistung in gutem Glauben weiter bezogen. Einen Nachweis könne sie nicht erbringen, da die Erkundigung telefonisch erfolgt sei. Sie treffe kein Verschulden und die Leistungen seien in gutem Glauben in Empfang genommen worden, weswegen beantragt werde, den Bescheid aufzuheben und von einer Hereinbringung des Schadensbetrages abzusehen.

3. Am 04.10.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.02.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 17.02.2017 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog gemäß § 34 KOVG eine Witwenrente nach ihrem am 19.02.1989 verstorbenen Ehegatten XXXX .Die Beschwerdeführerin bezog gemäß Paragraph 34, KOVG eine Witwenrente nach ihrem am 19.02.1989 verstorbenen Ehegatten römisch 40 .

Am 18.07.2006 ehelichte sie den am 20.06.1932 geborenen XXXX .Am 18.07.2006 ehelichte sie den am 20.06.1932 geborenen römisch 40 .

Ihr zweiter Ehegatte hat eine Behinderung mit einem GdB von 100 v.H. Eine Kriegsbeschädigung iSd § 1 KOVG liegt nicht vor.Ihr zweiter Ehegatte hat eine Behinderung mit einem GdB von 100 v.H. Eine Kriegsbeschädigung iSd Paragraph eins, KOVG liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des KOVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor, dem gemäß § 7 BVwGG auch ein Berufsrichter anzugehören hat.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des KOVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor, dem gemäß Paragraph 7, BVwGG auch ein Berufsrichter anzugehören hat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG), BGBl. Nr. 152/1957, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, lauten:

§ 38 KOVG idF BGBl. I Nr. 90/2005:Paragraph 38, KOVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 90/2005:

"§ 38. (1) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwen(Witwer)versorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35 fachen Monatsbetrages der Grundrente (§ 35 Abs. 2), die der Witwe (dem Witwer) im Monate der Wiederverehelichung zustand. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe (der Witwer) durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat."§ 38. (1) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwen(Witwer)versorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35 fachen Monatsbetrages der Grundrente (Paragraph 35, Absatz 2,), die der Witwe (dem Witwer) im Monate der Wiederverehelichung zustand. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe (der Witwer) durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung auf Antrag wieder auf,

1. wenn und insolange der in Abs. 1 bezeichneten Person aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes jeweils in Betracht kommenden vollen Witwen(Witwer)versorgung (§§ 35, 36) erwachsen ist und1. wenn und insolange der in Absatz eins, bezeichneten Person aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes jeweils in Betracht kommenden vollen Witwen(Witwer)versorgung (Paragraphen 35, 36,) erwachsen ist und

2. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden dieser Person aufgelöst worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist und

3. im Falle einer Abfertigung gemäß Abs. 1 zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.3. im Falle einer Abfertigung gemäß Absatz eins, zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.

(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung nicht, eine zur Witwen(Witwer)rente geleistete Zulage (§ 35a) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren Anspruch auf Witwenversorgung unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen ist, erhalten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetz. Die Versorgungsleistung wird frühestens mit dem Antragsmonat fällig.(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung nicht, eine zur Witwen(Witwer)rente geleistete Zulage (Paragraph 35 a,) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren Anspruch auf Witwenversorgung unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen ist, erhalten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraphen 7, 8,) des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetz. Die Versorgungsleistung wird frühestens mit dem Antragsmonat fällig.

(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Witwen(Witwer)versorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Witwe (den Witwer) günstigere Versorgung."

§ 52 KOVG idF BGBl. I Nr. 90/2005:

§ 52. (1) Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß den §§ 11a und

16 bis 20, die Zuschüsse gemäß § 14, das Kleider- und Wäschepauschale gemäß § 20a, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen gemäß § 35a und der Zuschüsse gemäß § 46b sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem 1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am 1. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.16 bis 20, die Zuschüsse gemäß Paragraph 14,, das Kleider- und Wäschepauschale gemäß Paragraph 20 a,, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen gemäß Paragraph 35 a und der Zuschüsse gemäß Paragraph 46 b, sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem 1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am 1. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.

(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß § 46 Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (Paragraph 13,) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß Paragraph 46, Absatz 5, gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (Paragraph 13,) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.

(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monate wirksam. Von diesem Grundsatze gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 8a Abs. 2 und des § 29, folgende Ausnahmen:(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monate wirksam. Von diesem Grundsatze gelten, abgesehen von den Bestimmungen des Paragraph 8 a, Absatz 2 und des Paragraph 29,, folgende Ausnahmen:

1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablaufe des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;

2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt;

3. die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten sinngemäß für3. die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten sinngemäß für

a) Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 11a) bei Veränderungen im Zustand der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen,a) Schwerstbeschädigtenzulagen (Paragraph 11 a,) bei Veränderungen im Zustand der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen,

b) Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§§ 14, 46b) bei Veränderungen des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht,b) Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraphen 14, 46 b,) bei Veränderungen des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht,

c) Pflege- und Blindenzulagen (§§ 18, 19) bei Veränderungen im Zustand der Hilflosigkeit oder Blindheit undc) Pflege- und Blindenzulagen (Paragraphen 18, 19,) bei Veränderungen im Zustand der Hilflosigkeit oder Blindheit und

d) Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) bei Veränderungen des Leidenszustandes, für den der Pauschbetrag zuerkannt worden ist;d) Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 20 a,) bei Veränderungen des Leidenszustandes, für den der Pauschbetrag zuerkannt worden ist;

4. die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 5 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;4. die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;

5. die Neubemessung einer Zusatzrente (§ 12) wegen Zuerkennung einer Familienzulage (§§ 16, 17) wird mit dem Ersten des Monates wirksam, von dem an diese Zulage zuerkannt worden ist.5. die Neubemessung einer Zusatzrente (Paragraph 12,) wegen Zuerkennung einer Familienzulage (Paragraphen 16, 17,) wird mit dem Ersten des Monates wirksam, von dem an diese Zulage zuerkannt worden ist.

(4) Hat der Beschädigte seit mindestens 10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) nicht mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten Zeitraumes die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden.(4) Hat der Beschädigte seit mindestens 10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraphen 7, 8,) nicht mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten Zeitraumes die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden.

(5) Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtengrundrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Grundrente noch nicht zwei Jahre verstrichen sind."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Beschwerdeführerin bezog gemäß § 34 KOVG eine Witwenrente nach ihrem am 19.02.1989 verstorbenen Ehegatten XXXX .Die Beschwerdeführerin bezog gemäß Paragraph 34, KOVG eine Witwenrente nach ihrem am 19.02.1989 verstorbenen Ehegatten römisch 40 .

Am 18.07.2006 ehelichte sie den am 20.06.1932 geborenen XXXX . Dieser hat eine Behinderung mit einem GdB von 100 v.H. Eine Kriegsbeschädigung iSd § 1 KOVG liegt nicht vor. Demensprechend ist der zweite Ehegatte auch nicht dem Kreis der Schwerbeschädigten iSd § 9 Abs. 2 KOVG zuzurechnen.Am 18.07.2006 ehelichte sie den am 20.06.1932 geborenen römisch 40 . Dieser hat eine Behinderung mit einem GdB von 100 v.H. Eine Kriegsbeschädigung iSd Paragraph eins, KOVG liegt nicht vor. Demensprechend ist der zweite Ehegatte auch nicht dem Kreis der Schwerbeschädigten iSd Paragraph 9, Absatz 2, KOVG zuzurechnen.

Gemäß § 38 Abs. 1 KOVG erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung im Falle der Wiederverehelichung.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, KOVG erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung im Falle der Wiederverehelichung.

Die Ausnahme des § 38 Abs. 3 KOVG, wonach die Hinterbliebenenrente im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten nicht erlischt, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil der zweite Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht dem Kreis der Schwerbeschädigten iSd § 9 Abs. 2 KOVG zuzurechnen ist.Die Ausnahme des Paragraph 38, Absatz 3, KOVG, wonach die Hinterbliebenenrente im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten nicht erlischt, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil der zweite Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht dem Kreis der Schwerbeschädigten iSd Paragraph 9, Absatz 2, KOVG zuzurechnen ist.

Mit der Wiederverehelichung sind somit die Voraussetzungen für die Leistung einer Hinterbliebenenrente weggefallen.

Gemäß § 52 Abs. 3 KOVG wird die Einstellung der Hinterbliebenenrente mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monat wirksam. Somit gebührt der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Wiederverehelichung am 18.07.2006 ab August 2006 keine Witwenrente mehr.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, KOVG wird die Einstellung der Hinterbliebenenrente mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monat wirksam. Somit gebührt der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Wiederverehelichung am 18.07.2006 ab August 2006 keine Witwenrente mehr.

Die Einstellung der Leistung mit 31.07.2006 erfolgte daher zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.Die Einstellung der Leistung mit 31.07.2006 erfolgte daher zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie treffe kein Verschulden am Überbezug und sie habe die Leistungen im guten Glauben empfangen, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellung einer ungebührlichen Leistung unabhängig vom Verschulden oder gutgläubigen Empfang der Leistungen erfolgt. Das Verschulden und der gutgläubige Empfang sind nur für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rückforderung des unberechtigt Empfangenen maßgeblich. Über die Rückforderung hat die belangten Behörde jedoch noch nicht mit Bescheid abgesprochen, sondern sich dies ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt (Rechtskraft der Einstellung) vorbehalten, weswegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, auch wenn es sich als zutreffend erweisen würde, im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Leere geht.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde unstrittig feststeht und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ehe, Einstellung, Witwenversorgungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2136257.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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