Entscheidungsdatum
27.03.2018Norm
ASVG §5 Abs2Spruch
W128 2131829-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 10.03.2016, Zl. 0725741-SoSe16/WWiSe16/W, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 10.03.2016, Zl. 0725741-SoSe16/WWiSe16/W, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 03.03.2016 langte, unter Anschluss seines Einkommenssteuerbescheides 2015, bei der belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2016 und für das Wintersemester 2016/2017 wegen Berufstätigkeit, bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalenderjahres ein.1. Am 03.03.2016 langte, unter Anschluss seines Einkommenssteuerbescheides 2015, bei der belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2016 und für das Wintersemester 2016 aus 2017, wegen Berufstätigkeit, bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalenderjahres ein.
2. Mit Bescheid vom 10.03.2016 wurde der Antrag abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die erforderliche Einkommenshöhe von € 5.683,72 im Kalenderjahr 2015 nicht nachgewiesen worden sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde und begründete dies damit, dass er im Jänner 2015 weitere € 200 aus selbstständiger Tätigkeit erhalten habe, die im Einkommenssteuerbescheid nicht berücksichtigt worden seien, da das Finanzamt nur Zusatzeinkünfte ab der Freibetragsgrenze von € 730 mitberücksichtigen könne. Dies habe er bei seinem Antrag belegt. Auch habe eine Rückfrage beim Finanzamt ergeben, dass selbstständige Einkünfte unterhalb der Freibetragsgrenze von € 730 nicht zu melden seien, da hierfür keine Kennzahl vorgesehen sei. Die Nichtberücksichtigung seiner Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit behaftet den Inhalt des angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Weiters werden ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot/Gleichheitsgrundsatz und die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht. Er habe seine Werkleistung im Jänner 2015 vollendet und fakturiert. Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 5 UG müsse sein gesamtes Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Es wäre eine nicht verfassungskonforme, rechtswidrige Fehlinterpretation, wenn sowohl Leistung, Faktura und Zahlung in ein und demselben Jahr erfolgen müssten, um zu einer Studienbeitragsbefreiung im Folgejahr zu führen. Dies diskriminiere Personen mit mehreren Einkommensarten oder Personen, die ausschließlich selbstständig erwerbstätig sein. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Universität Wien solchen Personen die Gebührenbefreiung verweigere. Der Bescheid beschneide ihn auch in seiner Eigentumsfreiheit, da die Behörde die Rechtsgrundlage denkunmöglich angewendet habe, als selbstständige Einkommen unterhalb der Freibetragsgrenze von € 730 vollständig außer Betracht gelassen würden, obwohl selbstständige Einkünfte zweifellos zum Einkommen zählten. Die Entrichtung des Studienbeitrags für zwei Semester bewirke einen Vermögensschaden von € 726,72, die Hälfte davon sei schon entstanden. Das Vorgehen der Universität beeinträchtige ihn daher zweifelsfrei in seinem verfassungsmäßig geschützten Recht auf Erwerbsfreiheit und auf Unversehrtheit des Eigentums. Aus all diesen Gründen ergebe sich, dass das gesamte Jahreseinkommen aus 2015 für die Beurteilung des Erlasses des Studienbeitrages zu berücksichtigen sei. Für den Fall, dass seine Honorarnote nur deshalb nicht berücksichtigt worden sei, da der Leistungszeitraum im Vorjahr gelegen sei, mache er eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde und begründete dies damit, dass er im Jänner 2015 weitere € 200 aus selbstständiger Tätigkeit erhalten habe, die im Einkommenssteuerbescheid nicht berücksichtigt worden seien, da das Finanzamt nur Zusatzeinkünfte ab der Freibetragsgrenze von € 730 mitberücksichtigen könne. Dies habe er bei seinem Antrag belegt. Auch habe eine Rückfrage beim Finanzamt ergeben, dass selbstständige Einkünfte unterhalb der Freibetragsgrenze von € 730 nicht zu melden seien, da hierfür keine Kennzahl vorgesehen sei. Die Nichtberücksichtigung seiner Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit behaftet den Inhalt des angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Weiters werden ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot/Gleichheitsgrundsatz und die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht. Er habe seine Werkleistung im Jänner 2015 vollendet und fakturiert. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG müsse sein gesamtes Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Es wäre eine nicht verfassungskonforme, rechtswidrige Fehlinterpretation, wenn sowohl Leistung, Faktura und Zahlung in ein und demselben Jahr erfolgen müssten, um zu einer Studienbeitragsbefreiung im Folgejahr zu führen. Dies diskriminiere Personen mit mehreren Einkommensarten oder Personen, die ausschließlich selbstständig erwerbstätig sein. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Universität Wien solchen Personen die Gebührenbefreiung verweigere. Der Bescheid beschneide ihn auch in seiner Eigentumsfreiheit, da die Behörde die Rechtsgrundlage denkunmöglich angewendet habe, als selbstständige Einkommen unterhalb der Freibetragsgrenze von € 730 vollständig außer Betracht gelassen würden, obwohl selbstständige Einkünfte zweifellos zum Einkommen zählten. Die Entrichtung des Studienbeitrags für zwei Semester bewirke einen Vermögensschaden von € 726,72, die Hälfte davon sei schon entstanden. Das Vorgehen der Universität beeinträchtige ihn daher zweifelsfrei in seinem verfassungsmäßig geschützten Recht auf Erwerbsfreiheit und auf Unversehrtheit des Eigentums. Aus all diesen Gründen ergebe sich, dass das gesamte Jahreseinkommen aus 2015 für die Beurteilung des Erlasses des Studienbeitrages zu berücksichtigen sei. Für den Fall, dass seine Honorarnote nur deshalb nicht berücksichtigt worden sei, da der Leistungszeitraum im Vorjahr gelegen sei, mache er eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend.
4. Am 27.06.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung. Mit dieser wies sie die Beschwerde als unbegründet ab. Der Begründung ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Honorarnote nicht dazu geeignet sei, um für die Höhe des Jahreseinkommens gemäß § 92 Abs. 1 Z. 5 UG berücksichtigt zu werden. Die Behandlung von steuerrechtlichen Freibeträgen selbstständig Erwerbstätige resultiere zum Normenvollzugsbereich des Finanzrechts. Unabhängig davon basiere die Feststellung über das Bestehen einer Studienbeitragspflicht auf den Bestimmungen des Universitätsrechts mit spezifischen, zum Teil mit dem Steuerrecht nicht kompatiblen Anordnungen. Daher könne es im Einzelfall der Feststellung der Studienbeitragspflicht zu Härtefällen kommen. Die Behörde habe jedenfalls die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht rechtswidrig angewendet. Da Bruttobezüge im Einkommenssteuerbescheid von € 5.670 ausgewiesen seien, sei die Geringfügigkeitsgrenze für 2015 von €4. Am 27.06.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung. Mit dieser wies sie die Beschwerde als unbegründet ab. Der Begründung ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Honorarnote nicht dazu geeignet sei, um für die Höhe des Jahreseinkommens gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG berücksichtigt zu werden. Die Behandlung von steuerrechtlichen Freibeträgen selbstständig Erwerbstätige resultiere zum Normenvollzugsbereich des Finanzrechts. Unabhängig davon basiere die Feststellung über das Bestehen einer Studienbeitragspflicht auf den Bestimmungen des Universitätsrechts mit spezifischen, zum Teil mit dem Steuerrecht nicht kompatiblen Anordnungen. Daher könne es im Einzelfall der Feststellung der Studienbeitragspflicht zu Härtefällen kommen. Die Behörde habe jedenfalls die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht rechtswidrig angewendet. Da Bruttobezüge im Einkommenssteuerbescheid von € 5.670 ausgewiesen seien, sei die Geringfügigkeitsgrenze für 2015 von €
5.683,70 nicht erreicht worden. Generell würden selbstständige Einkünfte zur Ermittlung des Jahreseinkommens berücksichtigt, sofern sie in der gesetzlich geforderten Weise nachgewiesen würden. In allen Studienbeitragsverfahren würde gleichermaßen vorgegangen. Eine konkrete Verletzung des Gleichheitssatzes sei auch nicht behauptet worden.
5. Am 17.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin regte er auch die Prüfung des § 92 Abs. 1 Z. 5 UG sowie § 2b Abs. 4 Z. 3 der StubeiV durch den Verfassungsgerichtshof an.5. Am 17.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin regte er auch die Prüfung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG sowie Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, der StubeiV durch den Verfassungsgerichtshof an.
6. Mit Schreiben vom 02.08.2016 legte die belangte Behörde die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Mit Schriftsatz vom 13.09.2016 an das Bundesverwaltungsgericht erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung. Darin brachte er vor, dass anders als von der belangten Behörde ausgeführt Einkünfte unterhalb der Freibetragsgrenze nicht nur nicht zu melden seien, sondern eine derartige Meldung auch gar nicht möglich sei. Der Einkommensteuerbescheid stelle sohin kein taugliches Mittel dar, um den Nachweis des gesamten Jahreseinkommens zu erbringen. In der Folge erläuterte er warum er die gemäß § 92 Abs. 1 Z. 5 UG vorgesehenen Einkommensgrenze überschritten habe und stellte weitere Überlegungen über die Rechts-und Gesetzwidrigkeit des § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 an.7. Mit Schriftsatz vom 13.09.2016 an das Bundesverwaltungsgericht erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung. Darin brachte er vor, dass anders als von der belangten Behörde ausgeführt Einkünfte unterhalb der Freibetragsgrenze nicht nur nicht zu melden seien, sondern eine derartige Meldung auch gar nicht möglich sei. Der Einkommensteuerbescheid stelle sohin kein taugliches Mittel dar, um den Nachweis des gesamten Jahreseinkommens zu erbringen. In der Folge erläuterte er warum er die gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG vorgesehenen Einkommensgrenze überschritten habe und stellte weitere Überlegungen über die Rechts-und Gesetzwidrigkeit des Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Einkommenssteuerbescheid 2015 des Beschwerdeführers weist für das Jahres 2015 ein Einkommen von € 4.503 bei Bruttobezügen von €
5.670 aus. Die Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG betrug im Jahr 2015 € 5.683,70. Das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers überschritt diesen Betrag demnach nicht.5.670 aus. Die Höhe des 14-fachen Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2015 € 5.683,70. Das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers überschritt diesen Betrag demnach nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G 88/2016-14, V 17/2016-14, aussprach, dass die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG - womit auch die Bestimmung des § 2b Abs. 4 StubeiV 2004 seine gesetzliche Grund-lage verliert - wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, aus anderen als den hier vorliegenden Gründen, als verfassungswidrig aufzuheben ist. Diese Aufhebung tritt (erst) mit 30.06.2018 in Kraft, weshalb die maßgeblichen Bestimmungen für den gegenständlichen Fall nach wie vor anwendbar sind.3.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G 88/2016-14, römisch fünf 17/2016-14, aussprach, dass die Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG - womit auch die Bestimmung des Paragraph 2 b, Absatz 4, StubeiV 2004 seine gesetzliche Grund-lage verliert - wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, aus anderen als den hier vorliegenden Gründen, als verfassungswidrig aufzuheben ist. Diese Aufhebung tritt (erst) mit 30.06.2018 in Kraft, weshalb die maßgeblichen Bestimmungen für den gegenständlichen Fall nach wie vor anwendbar sind.
Gemäß § 91 Abs. 1 Universitätsgesetzes 2002 (UG) haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Dritt-staaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, wenn sie die vorgesehene StudienzeitGemäß Paragraph 91, Absatz eins, Universitätsgesetzes 2002 (UG) haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Dritt-staaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
1. eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder
2. eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder
3. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder3. eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 a,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder
4. Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder
5. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,5. eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,
um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von €
363,36 für jedes Se-mester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nach-frist um 10vH.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 fest-gelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils gelten-den Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vor-liegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitrags-grundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, fest-gelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils gelten-den Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vor-liegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitrags-grundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln.
Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 UG vor, so kann der Studierende gemäß § 2b Abs. 1 StubeiV 2004 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, Absatz eins, UG vor, so kann der Studierende gemäß Paragraph 2 b, Absatz eins, StubeiV 2004 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
Gemäß § 2b Abs. 3 der StubeiV 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längs-tens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jewei-ligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbei-trag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, der StubeiV 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längs-tens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jewei-ligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbei-trag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
Gemäß Abs. 4 Z 3 leg cit ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 UG) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen.Gemäß Absatz 4, Ziffer 3, leg cit ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen.
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, ist gemäß nach § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i.S.d. § 92 Abs. 1 Z 5 UG durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nach-zuweisen. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor (vgl. VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, ist gemäß nach Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i.S.d. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nach-zuweisen. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor vergleiche VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087).
Auch der Verfassungsgerichtshof hielt im o.a. Erkenntnis fest, dass das Jahreseinkommen im einkommensteuerrechtlichen Sinn für den Erlass bzw. die Rückzahlung des Studienbeitrages maßgeblich ist.
Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus, dass kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, warum Studierende auf die Geltendmachung einkommensteuerrechtlicher Vorteile verzichten sollen, um in den Genuss der finanziellen Begünstigung des §92 Abs1 Z5 UG zu kommen, wenn die Regelung ansonsten diese Begünstigung jedem erwerbstätigen Studierenden auch mit noch so hohem Einkommen zugesteht. Wenn die Regelung auch Studierende begünstigt, die sich - gemessen am Indikator ihres Jahreseinkommens - hauptsächlich ihrer Erwerbstätigkeit und untergeordnet dem Studium widmen, dann ist es sachlich nicht gerechtfertigt, für bestimmte erwerbstätige Studierende mit geringerem Jahreseinkommen diese Begünstigung davon abhängig zu machen, dass sie auf gesetzlich vorgesehene steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten verzichten.
Eine diese unsachliche Konsequenz vermeidende differenzierende Auslegung des Begriffes "Jahreseinkommen" kommt jedoch schon deswegen nicht in Betracht, weil dem Gesetz keine näheren Anhaltspunkte für ein solches differenziertes Verständnis des Jahreseinkommens zu entnehmen sind (vgl. VfGH 12.12.2016, G 88/2016, V 17/2016).Eine diese unsachliche Konsequenz vermeidende differenzierende Auslegung des Begriffes "Jahreseinkommen" kommt jedoch schon deswegen nicht in Betracht, weil dem Gesetz keine näheren Anhaltspunkte für ein solches differenziertes Verständnis des Jahreseinkommens zu entnehmen sind vergleiche VfGH 12.12.2016, G 88 aus 2016,, römisch fünf 17 aus 2016,).
In dem, diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall zielte der Verfassungsgerichtshof auf den Fall ab, dass die steuerliche Berücksichtigung etwa von Investitionen dazu führen, dass das Jahreseinkommen unter die Mindestverdienstgrenze sinkt.
Gegenständlich unterliegt das Einkommen des Beschwerdeführers jedoch nicht einer solchen steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit, da sein selbständiges Erwerbseinkommen nicht einmal die entsprechende Höhe erreicht hat, um steuerrechtlich relevant zu sein.
Da der Verfassungsgerichtshof eine Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Bestimmungen (30.06.2018) gesetzt hat, um dem Gesetzgeber und in der Folge dem Verordnungsgeber die Möglichkeit einer Neuregelung einzuräumen und gleichzeitig ein Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesbestimmungen während eines laufenden Semesters zu verhindern, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden (immunisierten) Bestimmungen und sind diese bis zum Ablauf der Frist weiterhin anzuwenden.
Da das Einkommen des Beschwerdeführers laut Einkommensteuerbescheid im Jahr 2015 € 4.503, bei Bruttobezügen von € 5.670 betrug und somit die Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (€ 5.683,70) nicht erreichte, war die Beschwerde abzuweisen.Da das Einkommen des Beschwerdeführers laut Einkommensteuerbescheid im Jahr 2015 € 4.503, bei Bruttobezügen von € 5.670 betrug und somit die Höhe des 14-fachen Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (€ 5.683,70) nicht erreichte, war die Beschwerde abzuweisen.
3.1.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.3.1.3. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.1 dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.1 dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Weiters ist auch die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall anwendbar.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Einkommenssteuerbescheid, Erlassantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2131829.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018