RS VwGH Erkenntnis 2004/03/31 2003/06/0148

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde das Vorliegen einer Zustimmungserklärung des Erstmitbeteiligten als Miteigentümer des gegenständlichen Grundstücks zutreffend als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung im Grunde des § 24 Abs. 3 lit. a Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, bejaht. Nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Vorarlberger Baugesetz (Blg. 45/2001, 27. LT, abgedruckt bei Germann/Hämmerle, das Vorarlberger Baugesetz 2002, 103) soll die Beantwortung der Frage, ob gemäß § 24 Abs. 3 lit. a Vorarlberger Baugesetz im Fall von Miteigentum die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist, von der "maßgeblichen zivilrechtlichen Regelung (z.B. ABGB, WEG 1975)" abhängen. Eine solche Betrachtungsweise entspricht auch dem § 24 Abs. 3 lit. a Vorarlberger Baugesetz im Hinblick auf den Grundsatz der Zweckmäßigkeit zu Grunde liegenden Gedanken, dass der Aufwand eines Bauverfahrens nur dann erfolgen soll, wenn die darin erteilte Baubewilligung auch in zivilrechtlicher Hinsicht konsumiert werden kann (vgl. Germann/Hämmerle, a.a.O. 104). Daher wurde zutreffend auch im vorliegenden Fall auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts abgestellt. Das Bauvorhaben im Dachgeschoß des gegenständlichen Hauses (Zubau für eine benützbare Toilettenanlage und den Einbau eines Dachflächenfensters im Dachgeschoß des auf dem angeführten Grundstück befindlichen Gebäudes, eines ehemaligen Gasthauses) stellt eine wesentliche Änderung dar, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgeht. Es handelt sich somit nicht bloß um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Gebäudes, sondern eine Maßnahme, die gemäß § 833 erster Satz ABGB insgesamt allen Miteigentümern zukommt (vgl. dazu die in Dittrich/Tades, Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, 36. Auflage 2003, zu § 833 ABGB dargestellte Rechtsprechung).

Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Im RIS seit
10.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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