RS Vwgh 2004/3/31 99/13/0211

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §28 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass für die Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses unter bestimmten Umständen eine Nachfrist nicht zu setzen wäre. Eine Nachfrist ist nach § 28 Abs 5 Z 2 EStG 1988 vielmehr immer dann zu setzen, wenn aus dem Verzeichnis nicht die Höhe sämtlicher Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130211.X02

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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