TE Bvwg Beschluss 2018/4/3 W119 2144777-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2018
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Entscheidungsdatum

03.04.2018

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §59 Abs4
B-VG Art.132 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
NAG §41a Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Spruch

W119 2144777-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Philippinen, vertreten durch LEFÖ Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. 12. 2016, der durch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 in Kartenform erlassen wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Philippinen, vertreten durch LEFÖ Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. 12. 2016, der durch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 in Kartenform erlassen wurde, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 25. 7. 2013 bei der Magistratsabteilung 35 Wien einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 69a NAG. Begründet wurde dies damit, dass sie mit ihrem Arbeitgeber, einem Diplomaten, nach Österreich eingereist sei, um ihre Tätigkeit als dessen Hausangestellte weiter zu führen. Für drei Monate Arbeit seien ihrer Familie in den Philippinen lediglich 443 Euro überwiesen worden, sie habe kein eigenes Zimmer, keinen freien Tag und kein Konto gehabt. Sie habe nicht hinausgehen dürfen und ihre Legitimationskarte sei ihr von ihrem Arbeitgeber weggenommen worden. Ihr Arbeitstag habe um 6 Uhr begonnen und um 23 Uhr geendet. Sie habe ihre Familie in den Philippinen lediglich kontaktieren dürfen, um sich zu erkundigen, ob der Lohn eingetroffen sei. Sie habe kaum geschlafen, weil sie auf das kleine Kind ihres Arbeitgebers aufpassen habe müssen, welches in der Nacht immer wieder munter geworden sei. Auch sei sie von ihrem Arbeitgeber geschlagen worden. Daher sei die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel. Deshalb habe sie gegen ihren früheren Arbeitgeber eine Strafanzeige erstattet.Die Beschwerdeführerin stellte am 25. 7. 2013 bei der Magistratsabteilung 35 Wien einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß Paragraph 69 a, NAG. Begründet wurde dies damit, dass sie mit ihrem Arbeitgeber, einem Diplomaten, nach Österreich eingereist sei, um ihre Tätigkeit als dessen Hausangestellte weiter zu führen. Für drei Monate Arbeit seien ihrer Familie in den Philippinen lediglich 443 Euro überwiesen worden, sie habe kein eigenes Zimmer, keinen freien Tag und kein Konto gehabt. Sie habe nicht hinausgehen dürfen und ihre Legitimationskarte sei ihr von ihrem Arbeitgeber weggenommen worden. Ihr Arbeitstag habe um 6 Uhr begonnen und um 23 Uhr geendet. Sie habe ihre Familie in den Philippinen lediglich kontaktieren dürfen, um sich zu erkundigen, ob der Lohn eingetroffen sei. Sie habe kaum geschlafen, weil sie auf das kleine Kind ihres Arbeitgebers aufpassen habe müssen, welches in der Nacht immer wieder munter geworden sei. Auch sei sie von ihrem Arbeitgeber geschlagen worden. Daher sei die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel. Deshalb habe sie gegen ihren früheren Arbeitgeber eine Strafanzeige erstattet.

Die Landespolizeidirektion (LPD) Wien teilte der Magistratsabteilung 35 mit einer Stellungnahme vom 15. 7. 2014 gemäß § 57 Abs. 2 AsylG 2005 mit, dass keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestünden. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin als Hausangestellte eines Diplomaten tätig gewesen sei und der begründete Verdacht bestehe, dass sie in diesem Arbeitsverhältnis Opfer von Ausbeutung und Menschenhandel gewesen sei. Ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien zu einer näher genannten Zahl sei anhängig.Die Landespolizeidirektion (LPD) Wien teilte der Magistratsabteilung 35 mit einer Stellungnahme vom 15. 7. 2014 gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005 mit, dass keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestünden. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin als Hausangestellte eines Diplomaten tätig gewesen sei und der begründete Verdacht bestehe, dass sie in diesem Arbeitsverhältnis Opfer von Ausbeutung und Menschenhandel gewesen sei. Ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien zu einer näher genannten Zahl sei anhängig.

Am 31. 7. 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung "besonderer Schutz" gemäß § 69a NAG mit einer Gültigkeitsdauer bis 25. 7. 2015 erteilt.Am 31. 7. 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung "besonderer Schutz" gemäß Paragraph 69 a, NAG mit einer Gültigkeitsdauer bis 25. 7. 2015 erteilt.

Am 14. 7. 2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung gemäß § 59 AsylG 2005 der Aufenthaltsbewilligung "besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 ein. In einem Begleitschreiben der im Spruch genannten Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass das Strafverfahren gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber abgebrochen sei, weil dieser diplomatische Immunität genieße. Verwiesen wurde auf eine beigelegte Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 14. 8. 2013. Da ein abgebrochenes Verfahren als offen zu bewerten sei, seien die Bedingungen nach § 59 AsylG 2005 für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe mittlerweile das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Sie habe eine eigene Unterkunft, sei bei einem Reinigungsunternehmen erwerbstätig, habe eine Krankenversicherung und ausreichend Unterhaltsmittel, um sich selbst zu versorgen. Damit erfülle sie die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 3 NAG. Eine Mitteilung des Bundesamtes an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG über diese erfüllten Voraussetzungen wurde angeregt.Am 14. 7. 2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung gemäß Paragraph 59, AsylG 2005 der Aufenthaltsbewilligung "besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein. In einem Begleitschreiben der im Spruch genannten Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass das Strafverfahren gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber abgebrochen sei, weil dieser diplomatische Immunität genieße. Verwiesen wurde auf eine beigelegte Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 14. 8. 2013. Da ein abgebrochenes Verfahren als offen zu bewerten sei, seien die Bedingungen nach Paragraph 59, AsylG 2005 für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe mittlerweile das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Sie habe eine eigene Unterkunft, sei bei einem Reinigungsunternehmen erwerbstätig, habe eine Krankenversicherung und ausreichend Unterhaltsmittel, um sich selbst zu versorgen. Damit erfülle sie die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG. Eine Mitteilung des Bundesamtes an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG über diese erfüllten Voraussetzungen wurde angeregt.

Mit dem Begleitschreiben wurden unter anderem vorgelegt:

-) Eine Vollmacht der im Spruch genannten Vertreterin,

-) eine Kopie des philippinischen Reisepasses der Beschwerdeführerin,

-) eine Benachrichtigung der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft Wien vom 14. 8. 2013 über die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen den gemäß §§ 104a (1) Z 2, 83 (1) StGB beschuldigten ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, weil dieser flüchtig oder abwesend sei. Die Beschwerdeführerin werde verständigt, wenn das Ermittlungsverfahren fortgesetzt werden könne,-) eine Benachrichtigung der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft Wien vom 14. 8. 2013 über die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen den gemäß Paragraphen 104 a, (1) Ziffer 2, 83, (1) StGB beschuldigten ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, weil dieser flüchtig oder abwesend sei. Die Beschwerdeführerin werde verständigt, wenn das Ermittlungsverfahren fortgesetzt werden könne,

-) ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch auf Niveau A2 vom 9. 7. 2015,

-) Gehaltszettel für den Zeitraum April bis Juni 2015,

-) ein Untermietvertrag vom 1. 3. 2015,

-) Ein Versicherungsdatenauszug vom 8. 7. 2015 aus dem hervorgeht, dass sie ab dem 7. 10. 2014 als Arbeiterin bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt ist.

Am 9. 11. 2015 langte bei der Landespolizeidirektion Wien ein Ersuchen des Bundesamtes um Stellungnahme gemäß § 57 Abs. 2 AsylG 2005 ein. Im Ersuchen führte das Bundesamt unter anderem aus, dass eine bloß formale Anhängigkeit des abgebrochenen und still stehenden Strafverfahrens nach Ansicht des Bundesamtes die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu erfüllen vermöge, "zumal nach einer Verständigung gemäß § 197 Abs. 3 StPO das Opfer jederzeit auch von den Philippinen binnen kurzem wieder nach Österreich einreisen könnte."Am 9. 11. 2015 langte bei der Landespolizeidirektion Wien ein Ersuchen des Bundesamtes um Stellungnahme gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005 ein. Im Ersuchen führte das Bundesamt unter anderem aus, dass eine bloß formale Anhängigkeit des abgebrochenen und still stehenden Strafverfahrens nach Ansicht des Bundesamtes die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zu erfüllen vermöge, "zumal nach einer Verständigung gemäß Paragraph 197, Absatz 3, StPO das Opfer jederzeit auch von den Philippinen binnen kurzem wieder nach Österreich einreisen könnte."

"Jedenfalls erscheint aus ha. Sichtweise die - niederschwellig mögliche - Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen (mit ermöglichtem NAG-Zugang) in derart gelagerten Fällen als weit überschießend und ist davon auszugehen, dass diese Erteilungen seitens des Gesetzgebers für solche Fälle, in denen tatsächliche Strafverfolgung auf unabsehbare Zeiträume gar nicht stattfinden bzw. fortschreiten kann, nicht vorgesehen waren bzw. sind, wie sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG ergäbe.""Jedenfalls erscheint aus ha. Sichtweise die - niederschwellig mögliche - Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen (mit ermöglichtem NAG-Zugang) in derart gelagerten Fällen als weit überschießend und ist davon auszugehen, dass diese Erteilungen seitens des Gesetzgebers für solche Fälle, in denen tatsächliche Strafverfolgung auf unabsehbare Zeiträume gar nicht stattfinden bzw. fortschreiten kann, nicht vorgesehen waren bzw. sind, wie sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ergäbe."

Zur Situation der Beschwerdeführerin, welche sie veranlasste, eine Strafanzeige wegen Menschenhandels und Körperverletzung gegen ihren früheren Dienstgeber einzubringen, führte das Bundesamt aus:

"Selbstverständlich liegt darin kein zeitgenössisch als attraktiv zu bezeichnendes Dienstverhältnis nach mitteleuropäischen Standards vor, doch wäre nicht notwendiger Weise von Menschenhandel zu sprechen, wenn ein solches Dienstverhältnis bereits des längeren im Herkunftsstaat [...] des Dienstgebers bestanden hätte, zumal Unfreiwilligkeit der Begründung des - wenn auch zu schlechten Konditionen - vertraglichen Dienstverhältnisses nicht releviert wird."

Am 17. 12. 2015 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der LPD Wien ein. Dieser zufolge bestünden keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005.Am 17. 12. 2015 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der LPD Wien ein. Dieser zufolge bestünden keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005.

Die LPD Wien hielt fest, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertretene Ansicht, wonach sich die Beschwerdeführerin lediglich in einem für mitteleuropäische Standards unattraktiven, quasi für arabische Verhältnisse ortsüblichen Arbeitsverhältnis befunden habe, zumindest von der Staatsanwaltschaft Wien nicht geteilt werde, weil das Verfahren keinesfalls mangels Vorliegen eines strafbaren Sachverhalts eingestellt worden, sondern aufgrund des diplomatischen Status des mutmaßlichen Täters abgebrochen worden sei. Auch der Meinung des Bundesamtes, die Beschwerdeführerin könne ihre Rechte ohnehin dadurch wahrnehmen, dass sie jederzeit aus ihrer Heimat mit einem gültigen Visum nach Österreich kurzfristig einreisen könnte, sei nicht zu folgen. Denn diese Meinung ließe sich auf jeden Fall des § 57 Abs. 2 AsylG 2005 umlegen, was aber nicht im Sinne des Gesetzgebers zum Schutz möglicher Opfer strafbarer Handlungen sein könne. Da das Strafverfahren weiterhin als anhängig anzusehen sei, seien die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 2 AsylG 2005 weiterhin gegeben.Die LPD Wien hielt fest, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertretene Ansicht, wonach sich die Beschwerdeführerin lediglich in einem für mitteleuropäische Standards unattraktiven, quasi für arabische Verhältnisse ortsüblichen Arbeitsverhältnis befunden habe, zumindest von der Staatsanwaltschaft Wien nicht geteilt werde, weil das Verfahren keinesfalls mangels Vorliegen eines strafbaren Sachverhalts eingestellt worden, sondern aufgrund des diplomatischen Status des mutmaßlichen Täters abgebrochen worden sei. Auch der Meinung des Bundesamtes, die Beschwerdeführerin könne ihre Rechte ohnehin dadurch wahrnehmen, dass sie jederzeit aus ihrer Heimat mit einem gültigen Visum nach Österreich kurzfristig einreisen könnte, sei nicht zu folgen. Denn diese Meinung ließe sich auf jeden Fall des Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005 umlegen, was aber nicht im Sinne des Gesetzgebers zum Schutz möglicher Opfer strafbarer Handlungen sein könne. Da das Strafverfahren weiterhin als anhängig anzusehen sei, seien die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005 weiterhin gegeben.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23. 5. 2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ihren Reisepass sowie ihre von der ÖB Manila beglaubigte Geburtsurkunde samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Weiters wurde sie, unter der Voraussetzung der Vorlage der oben genannten Dokumente, aufgefordert, Beweismittel zu ihrem gesicherten Lebensunterhalt und zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft samt Bestätigung, dass keine Zahlungsrückstände bestehen, vorzulegen.

Mit einem Antrag vom 30. 5. 2016 auf Heilung eines Mangels gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 3 iVm 8 AsylG-DV brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es ihr nicht möglich bzw. zumutbar sei, die Beglaubigung ihrer philippinischen Geburtsurkunde von einer österreichischen Vertretungsbehörde zu beantragen und legte durch ihre gewillkürte Vertreterin zahlreiche Dokumente vor. Unter anderem:Mit einem Antrag vom 30. 5. 2016 auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 8 AsylG-DV brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es ihr nicht möglich bzw. zumutbar sei, die Beglaubigung ihrer philippinischen Geburtsurkunde von einer österreichischen Vertretungsbehörde zu beantragen und legte durch ihre gewillkürte Vertreterin zahlreiche Dokumente vor. Unter anderem:

-) Einkommensnachweise für den Zeitraum Januar bis April 2016,

-) einen Arbeitsvertrag mit ihrem Arbeitgeber vom 7. 10. 2014 über eine Vollzeittätigkeit,

-) eine Beschäftigungsbewilligung an ihren Arbeitgeber im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 2. 10. 2015 bis 1. 10. 2016,

-) eine Bestätigung der Vermieterin, wonach die Beschwerdeführerin ihre Monatsmieten immer pünktlich bezahle,

-) eine Kopie ihres philippinischen Reisepasses

Mit einer am 6. 6. 2016 beim Bundesamt eingelangten Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23. 5. 2016 bezog sich die Beschwerdeführerin auf die von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen und führte darüber hinaus im Wesentlichen aus, dass das Strafverfahren gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber nach wie vor abgebrochen sei. Deshalb sei es als offen zu werten. Unter anderem legte sie ihre philippinische Geburtsurkunde vor.

Mit einer Eingabe vom 29. 8. 2016 legte die Beschwerdeführerin die vom Bundesamt geforderte Auskunft des Kreditschutzverbandes vor.

Am 16. 11. 2016 langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin unter anderem erneut vor, dass sie auch die Voraussetzungen für die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" erfülle. Sie habe einen Untermietvertrag, gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, sei versichert und habe ihre Deutschkenntnisse mittels eines A2 Sprachdiploms nachgewiesen. Das Strafverfahren wegen Menschenhandels, in dem sie Opfer und Zeugin sei, sei lediglich abgebrochen worden, weil der Beschuldigte als Diplomat derzeit nicht belangt werden könne. Die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren eingestellt und nicht bloß abgebrochen, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass es nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten kommen könnte.Am 16. 11. 2016 langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin unter anderem erneut vor, dass sie auch die Voraussetzungen für die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" erfülle. Sie habe einen Untermietvertrag, gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, sei versichert und habe ihre Deutschkenntnisse mittels eines A2 Sprachdiploms nachgewiesen. Das Strafverfahren wegen Menschenhandels, in dem sie Opfer und Zeugin sei, sei lediglich abgebrochen worden, weil der Beschuldigte als Diplomat derzeit nicht belangt werden könne. Die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren eingestellt und nicht bloß abgebrochen, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass es nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten kommen könnte.

Am 2. 12. 2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt zu ihrem Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG 2005 einvernommen. Dabei gab sie zu ihrer derzeitigen Erwerbstätigkeit befragt an, dass sie im März 2013 in Österreich eingereist sei. Ihr früherer Arbeitgeber, ein Diplomat, habe sie aus seinem Herkunftsstaat nach Österreich mitgenommen. Sie sei durch eine Agentur auf den Philippinen an ihn vermittelt worden. Ihren Lohn habe er direkt an ihre Familie gesendet. Seit Oktober 2014 sei sie als Reinigungskraft in einem Krankenhaus erwerbstätig.Am 2. 12. 2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt zu ihrem Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 59, AsylG 2005 einvernommen. Dabei gab sie zu ihrer derzeitigen Erwerbstätigkeit befragt an, dass sie im März 2013 in Österreich eingereist sei. Ihr früherer Arbeitgeber, ein Diplomat, habe sie aus seinem Herkunftsstaat nach Österreich mitgenommen. Sie sei durch eine Agentur auf den Philippinen an ihn vermittelt worden. Ihren Lohn habe er direkt an ihre Familie gesendet. Seit Oktober 2014 sei sie als Reinigungskraft in einem Krankenhaus erwerbstätig.

Mit einem Aktenvermerk vom 13. 12. 2016 zur "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hielt das Bundesamt fest, dass die Vorlage einer beglaubigten Urkunde lediglich auf Verlangen der Behörde einzufordern sei und die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht habe, dass die Beschaffung ihrer Geburtsurkunde in beglaubigter Form mit unzumutbaren Anstrengungen verbunden wäre. Deshalb sei von der Beglaubigung der Geburtsurkunde durch die österreichische Botschaft in Manila abgesehen worden. Ein gemäß § 197 StPO abgebrochenes Ermittlungsverfahren (gegen ihren früheren Arbeitgeber) stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 an die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Es bestehe weiterhin der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer strafbaren Handlung geworden sei. Es gebe einer Stellungnahme der LPD Wien vom 4. 2. 2016 zufolge, keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels. Da die Beschwerdeführerin die erforderlichen Identitätsdokumente vorgelegt habe, sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu erteilen.Mit einem Aktenvermerk vom 13. 12. 2016 zur "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hielt das Bundesamt fest, dass die Vorlage einer beglaubigten Urkunde lediglich auf Verlangen der Behörde einzufordern sei und die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht habe, dass die Beschaffung ihrer Geburtsurkunde in beglaubigter Form mit unzumutbaren Anstrengungen verbunden wäre. Deshalb sei von der Beglaubigung der Geburtsurkunde durch die österreichische Botschaft in Manila abgesehen worden. Ein gemäß Paragraph 197, StPO abgebrochenes Ermittlungsverfahren (gegen ihren früheren Arbeitgeber) stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 an die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Es bestehe weiterhin der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer strafbaren Handlung geworden sei. Es gebe einer Stellungnahme der LPD Wien vom 4. 2. 2016 zufolge, keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels. Da die Beschwerdeführerin die erforderlichen Identitätsdokumente vorgelegt habe, sei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu erteilen.

Die Beschwerdeführerin wurde für den 28. 12. 2016 zum Bundesamt geladen und ihr an diesem Tag eine Aufenthaltsberechtigung in Kartenform gemäß § 57 AsylG 2005, ausgestellt am 14. 12. 2016, übergeben.Die Beschwerdeführerin wurde für den 28. 12. 2016 zum Bundesamt geladen und ihr an diesem Tag eine Aufenthaltsberechtigung in Kartenform gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, ausgestellt am 14. 12. 2016, übergeben.

Am 10. 1. 2017 langte beim Bundesamt eine Beschwerde ein. Diese macht geltend, dass das Bundesamt im Verlängerungsverfahren zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 59 AsylG 2005 eine Mitteilung über das Vorliegen der Bedingungen für die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 3 NAG an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG unterlassen habe, obwohl die Bedingungen für deren Ausstellung vorlägen.Am 10. 1. 2017 langte beim Bundesamt eine Beschwerde ein. Diese macht geltend, dass das Bundesamt im Verlängerungsverfahren zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 59, AsylG 2005 eine Mitteilung über das Vorliegen der Bedingungen für die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG unterlassen habe, obwohl die Bedingungen für deren Ausstellung vorlägen.

Als Datum für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sei der 28. 12. 2016, der Tag der "tatsächlichen Ausstellung der Aufenthaltskarte" heranzuziehen. Die Aufenthaltskarte habe "dieselbe Funktion wie ein Bescheid". Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte stehe faktisch fest, dass eine Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 an die Magistratsabteilung (MA) 35 unterblieben sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem subjektiven Recht verletzt worden, dass bei der Erfüllung der Voraussetzungen eine Mitteilung an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG zu erfolgen habe, damit diese eine "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 3 NAG ausstellen hätte können.Als Datum für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sei der 28. 12. 2016, der Tag der "tatsächlichen Ausstellung der Aufenthaltskarte" heranzuziehen. Die Aufenthaltskarte habe "dieselbe Funktion wie ein Bescheid". Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte stehe faktisch fest, dass eine Mitteilung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 an die Magistratsabteilung (MA) 35 unterblieben sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem subjektiven Recht verletzt worden, dass bei der Erfüllung der Voraussetzungen eine Mitteilung an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG zu erfolgen habe, damit diese eine "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG ausstellen hätte können.

Bereits bei der rechtzeitigen Antragstellung für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung am 14. 7. 2015 habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie auch die Bedingungen für eine "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 3 NAG, konkret das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 NAG und die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 AsylG 2005, erfülle. Sie habe dazu auch Beweismittel vorgelegt. Das Bundesamt habe die entsprechenden Unterlagen eingefordert. Auch habe das Bundesamt am 19. 10. 2015 mitgeteilt, dass der Akt an die MA 35 zur Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" weitergeleitet werde. Später habe das Bundesamt jedoch bereits die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin erfülle weiterhin die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sowie jene für die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 3 NAG.Bereits bei der rechtzeitigen Antragstellung für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung am 14. 7. 2015 habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie auch die Bedingungen für eine "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG, konkret das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, NAG und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005, erfülle. Sie habe dazu auch Beweismittel vorgelegt. Das Bundesamt habe die entsprechenden Unterlagen eingefordert. Auch habe das Bundesamt am 19. 10. 2015 mitgeteilt, dass der Akt an die MA 35 zur Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" weitergeleitet werde. Später habe das Bundesamt jedoch bereits die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin erfülle weiterhin die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sowie jene für die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG.

Daher stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge "erwirken, dass die Entscheidung des BFA dahingehend modifiziert werde, dass eine Mitteilung an die MA 35 über das Vorliegen der Bedingungen für die Ausstellung einer Rot Weiß Rot Karte Plus gemäß § 41a Abs 3 NAG gemacht werde, gemäß § 24 VwGVG nötigenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen".Daher stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge "erwirken, dass die Entscheidung des BFA dahingehend modifiziert werde, dass eine Mitteilung an die MA 35 über das Vorliegen der Bedingungen für die Ausstellung einer Rot Weiß Rot Karte Plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG gemacht werde, gemäß Paragraph 24, VwGVG nötigenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen".

Am 3. 2. 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin ein, mit der sie

-) eine Beschäftigungsbewilligung für sie an ihren Arbeitgeber im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche für den Zeitraum 2. 10. 2016 bis 1. 10. 2017,

-) Einkommensnachweise für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016,

-) eine Wohnrechtsvereinbarung vom 1. 6. 2016, vorlegte.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte am 23. 2. 2017 zur Zahl W119 2144777-1/4E zu Recht:

"I. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gegen § 59 Abs. 4 AsylG 2005 verstoßen, indem es, trotz Erfüllung der Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 durch die Beschwerdeführerin, die Mitteilung über deren Erfüllung an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG, zum Zweck der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG an die Beschwerdeführerin, unterlassen hat und ihr eine weitere "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG erteilt hat."I. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gegen Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 verstoßen, indem es, trotz Erfüllung der Kriterien des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 durch die Beschwerdeführerin, die Mitteilung über deren Erfüllung an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG, zum Zweck der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG an die Beschwerdeführerin, unterlassen hat und ihr eine weitere "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt hat.

II. Gemäß § 59 Abs. 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin bis zur Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG an sie weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet befindet.römisch zwei. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AsylG 2005 wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin bis zur Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG an sie weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet befindet.

III. In Erledigung der Sache gemäß § 50 VwGVG iVm § 59 Abs. 4 AsylG 2005 ergeht durch das Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 an die örtlich zuständige NAG-Behörde, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt, damit die Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 3 NAG amtswegig erteilt."römisch drei. In Erledigung der Sache gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 ergeht durch das Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 an die örtlich zuständige NAG-Behörde, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllt, damit die Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG amtswegig erteilt."

Das Bundesamt brachte am 8. 3. 2017 der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung mit einer Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG erfüllt.Das Bundesamt brachte am 8. 3. 2017 der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung mit einer Mitteilung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG erfüllt.

Die Magistratsabteilung 35 stellte der Beschwerdeführerin eine Rot-Weiß-Rot - Karte Plus gemäß § 41a Abs. 3 NAG, gültig von 13. 3. 2017 bis 13. 3. 2018, aus.Die Magistratsabteilung 35 stellte der Beschwerdeführerin eine Rot-Weiß-Rot - Karte Plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG, gültig von 13. 3. 2017 bis 13. 3. 2018, aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hob, nach einer Revision des Bundesamtes vom 5. 4. 2017, mit Erkenntnis vom 12. 12. 2017, Ra 2017/22/0045-5, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinen Erwägungen aus:

"Da der Revisionswerber [das Bundesamt] den Antrag der Mitbeteiligten [Beschwerdeführerin] nicht zurückwies, sondern inhaltlich darüber entschied, war die Entscheidung über ein Vorgehen nach § 59 Abs. 4 AsylG 2005 auch Gegenstand des behördlichen Verfahrens und damit von der vom BVwG zu entscheidenden Sache umfasst. Demnach ging das BVwG dem Grunde nach zu Recht davon aus, eine Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG an die nach dem NAG zuständige Behörde vornehmen zu müssen.""Da der Revisionswerber [das Bundesamt] den Antrag der Mitbeteiligten [Beschwerdeführerin] nicht zurückwies, sondern inhaltlich darüber entschied, war die Entscheidung über ein Vorgehen nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 auch Gegenstand des behördlichen Verfahrens und damit von der vom BVwG zu entscheidenden Sache umfasst. Demnach ging das BVwG dem Grunde nach zu Recht davon aus, eine Mitteilung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG an die nach dem NAG zuständige Behörde vornehmen zu müssen."

Fallbezogen sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber (das Bundesamt) der Mitbeteiligten (Beschwerdeführerin) einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt habe und dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch aufrecht gewesen sei. Die Mitbeteiligte (Beschwerdeführerin) sei somit aufgrund dieses Aufenthaltstitels zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Daher sei der nach dem NAG zuständigen Behörde gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels verwehrt gewesen. Es sei daher erforderlich gewesen, anstelle des Ausspruchs über das Vorliegen eines Verstoßes nach § 59 Abs. 4 AsylG 2005 die als Bescheid zu wertende Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung in Kartenform gemäß § 57 AsylG 2005 zu beheben, damit ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 3 NAG erteilt und in der Folge das Verlängerungsverfahren eingestellt werden könne.Fallbezogen sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber (das Bundesamt) der Mitbeteiligten (Beschwerdeführerin) einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt habe und dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch aufrecht gewesen sei. Die Mitbeteiligte (Beschwerdeführerin) sei somit aufgrund dieses Aufenthaltstitels zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Daher sei der nach dem NAG zuständigen Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels verwehrt gewesen. Es sei daher erforderlich gewesen, anstelle des Ausspruchs über das Vorliegen eines Verstoßes nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 die als Bescheid zu wertende Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung in Kartenform gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu beheben, damit ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG erteilt und in der Folge das Verlängerungsverfahren eingestellt werden könne.

Darüber hinaus sei die in Spruchpunkt A I. getroffene Feststellung, wonach der Revisionswerber (Bundesamt) gegen § 59 Abs. 4 AsylG 2005 verstoßen habe, weil er trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Mitteilung unterlassen und einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 ausgestellt habe, gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, von der Mitbeteiligten nicht beantragt worden und es sei auch kein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung erkennbar (vgl. VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0119, mwN).Darüber hinaus sei die in Spruchpunkt A römisch eins. getroffene Feststellung, wonach der Revisionswerber (Bundesamt) gegen Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 verstoßen habe, weil er trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Mitteilung unterlassen und einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 ausgestellt habe, gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, von der Mitbeteiligten nicht beantragt worden und es sei auch kein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung erkennbar vergleiche VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0119, mwN).

Indem das BVwG dies verkannt habe, habe es die Spruchpunkte A I. und A. III. des angefochtenen Erkenntnisses bereits aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Indem das BVwG dies verkannt habe, habe es die Spruchpunkte A römisch eins. und A. römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses bereits aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

In Spruchpunkt A II. habe das BVwG festgestellt, dass der Aufenthalt der Mitbeteiligten (Beschwerdeführerin) bis zur Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG rechtmäßig sei. Dabei habe das BVwG jedoch übersehen, dass diese Feststellung gemäß § 20 Abs. 2 NAG gleichzeitig mit der Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG durch die nach dem NAG zuständige Behörde zu erfolgen habe. Auch hinsichtlich des Spruchpunktes A II. erweise sich das angefochtene Erkenntnis daher als rechtswidrig.In Spruchpunkt A römisch zwei. habe das BVwG festgestellt, dass der Aufenthalt der Mitbeteiligten (Beschwerdeführerin) bis zur Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG rechtmäßig sei. Dabei habe das BVwG jedoch übersehen, dass diese Feststellung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NAG gleichzeitig mit der Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG durch die nach dem NAG zuständige Behörde zu erfolgen habe. Auch hinsichtlich des Spruchpunktes A römisch zwei. erweise sich das angefochtene Erkenntnis daher als rechtswidrig.

Es sei daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben gewesen.Es sei daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesamt brachte am 8. 3. 2017 der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung mit einer "Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG" zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis festgestellt hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG.Das Bundesamt brachte am 8. 3. 2017 der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung mit einer "Mitteilung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG" zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis festgestellt hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG.

Die Magistratsabteilung 35 stellte der Beschwerdeführerin eine Rot-Weiß-Rot - Karte Plus gemäß § 41a Abs. 3 NAG, gültig von 13. 3. 2017 bis 13. 3. 2018, aus.Die Magistratsabteilung 35 stellte der Beschwerdeführerin eine Rot-Weiß-Rot - Karte Plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG, gültig von 13. 3. 2017 bis 13. 3. 2018, aus.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister am 26.03.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Parteibeschwerde kann nur erheben, wer noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein kann (zB VwSlg 4127 A/1956, 7618 A/1969, 9802 A/1979, 10.511 A/1981, 13.558 A/1991; vgl zB VfSlg 3669/1959, 4101/1961).Parteibeschwerde kann nur erheben, wer noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein kann (zB VwSlg 4127 A/1956, 7618 A/1969, 9802 A/1979, 10.511 A/1981, 13.558 A/1991; vergleiche zB VfSlg 3669 aus 1959,, 4101 aus 1961,).

Diese Möglichkeit der Verletzung in einem subjektiven Recht ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid dem Rechtsbestand weiter angehört oder nicht (zB VwSlg 9304 A/1977, 10.903 A/1982, 11.568 A/1984, 13.373 A/1991).

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach-und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Das Bundesamt brachte am 8. 3. 2017 der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung mit einer "Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG" zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis festgestellt hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG.Das Bundesamt brachte am 8. 3. 2017 der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung mit einer "Mitteilung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG" zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis festgestellt hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG.

Die Magistratsabteilung 35 stellte der Beschwerdeführerin eine Rot-Weiß-Rot - Karte Plus gemäß § 41a Abs. 3 NAG, gültig von 13. 3. 2017 bis 13. 3. 2018, aus.Die Magistratsabteilung 35 stellte der Beschwerdeführerin eine Rot-Weiß-Rot - Karte Plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG, gültig von 13. 3. 2017 bis 13. 3. 2018, aus.

An dieser Sachlage hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auszurichten. Da das subjektive Recht der Beschwerdeführerin an einer Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG (und damit in der Folge an der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot - Karte Plus gemäß § 41a Abs. 3 NAG) mittlerweile verwirklicht wurde, ist im Entscheidungszeitpunkt eine Verletzung ihres mit der Beschwerde vom 9. 1. 2017 geltend gemachten, entsprechenden subjektiven Rechtes zu verneinen.An dieser Sachlage hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auszurichten. Da das subjektive Recht der Beschwerdeführerin an einer Mitteilung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG (und damit in der Folge an der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot - Karte Plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG) mittlerweile verwirklicht wurde, ist im Entscheidungszeitpunkt eine Verletzung ihres mit der Beschwerde vom 9. 1. 2017 geltend gemachten, entsprechenden subjektiven Rechtes zu verneinen.

Daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Klaglosstellung,
mangelnde Beschwer, mangelndes Rechtsschutzinteresse, Mitteilung,
Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Unzulässigkeit der Beschwerde,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W119.2144777.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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