Entscheidungsdatum
04.04.2018Norm
ASVG §410Spruch
W167 2189586-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom XXXX , betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:
2. Mit Bescheid vom 19.02.2018 schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag vor.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 27.03.2018 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde mit Schreiben vom 27.03.2018 eindeutig zurück (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde mit Schreiben vom 27.03.2018 eindeutig zurück vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Der Bescheid vom 19.02.2018 wurde durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5).
Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.1. wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.1. wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2189586.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018