RS Vwgh 2004/3/31 2001/13/0318

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §57 Abs1;

Rechtssatz

Zwischen dem Vorliegen eines Wirtschaftsgutes und dessen Bewertung ist zu unterscheiden. Die Ertragsaussichten, die durch die Nutzung eines Wirtschaftsgutes bestehen, stellen die für die Bewertung des Wirtschaftsgutes entscheidenden Parameter dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001130318.X03

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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