Entscheidungsdatum
04.04.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2183592-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde von XXXX (= Beschwerdeführerin oder Bf), gegen den Bescheid des Vermessungsamts Eisenstadt vom 21.09.2017, Geschäftsfallnummer XXXX, betreffend Grenzkatasterumwandlung der Grundstücke XXXX und XXXXje KG XXXX, nach Beschwerdeerhebung, einer Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2017, einem Vorlageantrag und einer Rechtsmittelzurückziehung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde von römisch 40 (= Beschwerdeführerin oder Bf), gegen den Bescheid des Vermessungsamts Eisenstadt vom 21.09.2017, Geschäftsfallnummer römisch 40 , betreffend Grenzkatasterumwandlung der Grundstücke römisch 40 und XXXXje KG römisch 40 , nach Beschwerdeerhebung, einer Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2017, einem Vorlageantrag und einer Rechtsmittelzurückziehung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Bf verfasste nach ihrer Bescheidbeschwerde und ihrem Vorlageantrag eine mit 04.04.2018 protokollierte postalische Eingabe, mit welcher die vorgenannten Rechtsmittel zurückgezogen wurden
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bescheidbeschwerde gemäß Entscheidungskopf und ein gegen eine danach ergangene Beschwerdevorentscheidung gerichteter Vorlageantrag wurden zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.
ISd Rsp des VwGH war nach Beschwerdezurückziehung im Anwendungsbereich des VwGVG ein Einstellungsbeschluss zu erlassen, siehe dazu insb VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal das BVwG nach einer Beschwerdevorentscheidung und einem Vorlageantrag mangels Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, siehe dazu VwGH Zl Ro 2015/08/0026.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben jeweils zitierte eindeutige VwGH - Rsp. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben jeweils zitierte eindeutige VwGH - Rsp. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Grenzkataster, Umwandlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2183592.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018