RS Vwgh 2004/3/31 2003/13/0136

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §58;
FinStrG §59;
FinStrG §60;
FinStrG §61;
FinStrG §62;
FinStrG §63;
FinStrG §64;
FinStrG §65;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §35 Abs1;

Rechtssatz

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Aus diesem Grund erübrigte sich auch eine Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Art. 6 Abs. 1 EMRK stand einem Unterbleiben der beantragten Verhandlung nicht entgegen, weil der Steuerpflichtige schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zwei als Tribunalen eingerichteten Behörden (Hinweis E 25. Februar 2004, 99/13/0149) vorzutragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130136.X04

Im RIS seit

07.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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