RS Vfgh 2007/10/13 B945/05

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Veröffentlicht am 13.10.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung einerAdministrativbeschwerde wegen erkennungsdienstlicher Behandlung andie Datenschutzkommission als gegenstandslos infolge Erlassung einesSachbescheides; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Der zunächst mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bekämpften bescheidmäßigen Unzuständigkeitserklärung der Datenschutzkommission in der Angelegenheit einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 21.11.03 folgte ein Sachbescheid eben dieser Behörde über die idente (Administrativ)Beschwerde ua wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch eine erkennungsdienstliche Behandlung am 22.11.03. Nach der Bescheidbegründung sei Beschwerdegegenstand ua die Frage, ob der Beschwerdeführer "durch die Verarbeitung von Daten durch und im Gefolge der erkennungsdienstlichen Behandlung am 21./22. November 2003 in seinem Recht ... verletzt" wurde.

Durch diesen Bescheid ist der Beschwerdegegenstand im vorliegenden Fall weggefallen. Dieser Fall ist der Klaglosstellung gleichzuhalten, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Kein Kostenzuspruch; keine Klaglosstellung iSd §88 VfGG.

Entscheidungstexte

  • B 945/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.10.2007 B 945/05

Schlagworte

Datenschutz, Behördenzuständigkeit, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH/ Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B945.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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