Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung einerAdministrativbeschwerde wegen erkennungsdienstlicher Behandlung andie Datenschutzkommission als gegenstandslos infolge Erlassung einesSachbescheides; kein KostenzuspruchRechtssatz
Der zunächst mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bekämpften bescheidmäßigen Unzuständigkeitserklärung der Datenschutzkommission in der Angelegenheit einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 21.11.03 folgte ein Sachbescheid eben dieser Behörde über die idente (Administrativ)Beschwerde ua wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch eine erkennungsdienstliche Behandlung am 22.11.03. Nach der Bescheidbegründung sei Beschwerdegegenstand ua die Frage, ob der Beschwerdeführer "durch die Verarbeitung von Daten durch und im Gefolge der erkennungsdienstlichen Behandlung am 21./22. November 2003 in seinem Recht ... verletzt" wurde.
Durch diesen Bescheid ist der Beschwerdegegenstand im vorliegenden Fall weggefallen. Dieser Fall ist der Klaglosstellung gleichzuhalten, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Kein Kostenzuspruch; keine Klaglosstellung iSd §88 VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Datenschutz, Behördenzuständigkeit, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH/ Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B945.2005Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009