RS Vwgh 2004/3/31 2004/18/0013

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/18/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0263 B 25. März 1997 VwSlg 14652 A/1997 RS 3

Stammrechtssatz

Ist der als angefochten bezeichnete Bescheid zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht erlassen, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Durch die spätere Erlassung (Zustellung) des Bescheides wird die Unzulässigkeit dieser Beschwerde nicht beseitigt.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180013.X01

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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