RS Vwgh 2004/4/1 2001/20/0669

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Veröffentlicht am 01.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffV 02te 1998 §6;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat es bei der Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses - ohne Auseinandersetzung mit den konkreten Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Selbstverteidigung mit einer Schusswaffe - als unzweckmäßig angesehen, sich gegen einen Überfall mit der Waffe zur Wehr zu setzen. Diese Überlegung ist nach dem Erkenntnis vom 2. April 1998, Zl. 96/20/0792, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann (vgl. auch die auszugsweise Wiedergabe bei Czeppan/Szirba/Szymanski/Grosinger, Das neue österreichische Waffengesetz2 (1998) 188/1 f; ähnlich schon Gaisbauer, ÖJZ 1987, 523), im vorliegenden Beschwerdefall keine ausreichende Begründung für die Verneinung des zu prüfenden Bedarfes.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200669.X02

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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