RS Vwgh 2004/4/1 2001/20/0681

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Veröffentlicht am 01.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurden im angefochtenen Bescheid jene Teile der Aussage des Asylwerbers ausgeklammert, die sich einerseits mit den Ausführungen des Sachverständigen und andererseits mit den damaligen Verhältnissen in Afghanistan, vor allem mit dem aus zahlreichen Berichten bekannten Vorgehen der Taliban gegen Angehörige der nicht pashtunischen Bevölkerung im Herkunftsgebiet des Asylwerbers, in Einklang bringen lassen. Hätte sich aber beim Asylwerber ein - infolge der zu den Taliban oppositionellen Aktivitäten des Vaters des Asylwerbers für die Jamiat-i Islami - "politischer oder militärischer Hintergrund" nicht verneinen lassen, so wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen in der zweiten Berufungsverhandlung (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) auch die Gefahr einer Verfolgung des Asylwerbers als Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe in Herat in Betracht zu ziehen gewesen (vgl. in diesem Zusammenhang das einen Tadschiken aus Herat betreffende Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0258) (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200681.X01

Im RIS seit

11.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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