Entscheidungsdatum
10.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W131 2109349-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde von XXXX (= Bf), BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (= AMA) vom 30.10.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde von römisch 40 (= Bf), BNr römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (= AMA) vom 30.10.2013, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 30.10.2013 wird in Erledigung der Bescheidbeschwerde aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 wurde ein früherer Bescheid vom 26.07.2012 betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (= EBP) 2008 derogatorisch ersetzt.
Darin wurde die EBP für 2008 mit 4.661,13 festgestetzt und der diesbezügliche Mehrbetrag im Vergleich zur Festsetzung aus 2012 iHv 243,26 Euro zurückgefordert.
Inhaltlich geht es im Verwaltungsrechtsstreit darum, ob die Behörde wegen einer Flächendifferenz zwischen beantragter und festsgestellter prämienrelvanter Fläche von 2,49 ha die Rückforderdung iHv 243,26 Euro aussprechen durfte, zumal entgegen der Beschwerde im Bescheid keine Sanktionen verhängt wurden.
Vor einer anberaumten Beschwerdeverhandlung teilte der Bf dem BVwG ua mit, dass er vom Land Tirol aus Landesmitteln einen Teil der Sanktionszahlungen refundiert erhalten hätte - OZ 5 des Gerichtsakts.
Die Vertretung der AMA reagierte in einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf dieses Vorbringen wie folgt:
Betreffend des Jahres 2008 wurde keine Sanktion verhängt, da zu Gunsten des BF von Verjährung ausgegangen wurde, siehe Seite 3 des Bescheides betreffend 2008.
Zum vorletzten Absatz der Eingabe des Hrn XXXX vom 28.04.2016 führt die AMA aus, dass seitens der EU Doppelförderungen auszuschließen sind. Wenn nun der Bf angibt, dass das Land XXXX bereits im Juli 2015 die "ungerechtfertigt hohen Sanktionszahlungen" bereits aus Landesmitteln refundiert hat, ersucht die AMA das hg Gericht zu prüfen, ob nicht ungerechtfertigte Zahlungen erfolgt sind und daher die Beschwerde zur EBP 2008 gegenstandslos wird. Hr. XXXX merkt an, dass nach seinen Wahrnehmungen das Land XXXX Bevorschussungen vorgenommen haben könnte.Zum vorletzten Absatz der Eingabe des Hrn römisch 40 vom 28.04.2016 führt die AMA aus, dass seitens der EU Doppelförderungen auszuschließen sind. Wenn nun der Bf angibt, dass das Land römisch 40 bereits im Juli 2015 die "ungerechtfertigt hohen Sanktionszahlungen" bereits aus Landesmitteln refundiert hat, ersucht die AMA das hg Gericht zu prüfen, ob nicht ungerechtfertigte Zahlungen erfolgt sind und daher die Beschwerde zur EBP 2008 gegenstandslos wird. Hr. römisch 40 merkt an, dass nach seinen Wahrnehmungen das Land römisch 40 Bevorschussungen vorgenommen haben könnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und Allgemeines
1.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1.2. Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.1.2. Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
1.3. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Die AMA war gegenständlich als unmittelbare Bundesbehörde tätig.1.3. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Die AMA war gegenständlich als unmittelbare Bundesbehörde tätig.
2. Zu A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung
2.1. Art 4 Abs 3 des VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION idgF normiert das Gebot der Unionstreue und lautet:2.1. Artikel 4, Absatz 3, des VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION idgF normiert das Gebot der Unionstreue und lautet:
(3) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben.
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.
Diese Bestimmung bindet die Legislative, Exekutive und Judikative der Mitgliedsstaaten und verlangt dabei eine unionsrechtskonforme Rechtsanwendung , siehe dazu zB EuGH Rs 14/83 und 222/84 uva. Unter Mitgliedsstaat sind dabei für Republik Österreich jedenfalls der Bund und auch die Bundesländer zu verstehen, siehe dazu nur Art 8 Abs 2 B-VG.Diese Bestimmung bindet die Legislative, Exekutive und Judikative der Mitgliedsstaaten und verlangt dabei eine unionsrechtskonforme Rechtsanwendung , siehe dazu zB EuGH Rs 14/83 und 222/84 uva. Unter Mitgliedsstaat sind dabei für Republik Österreich jedenfalls der Bund und auch die Bundesländer zu verstehen, siehe dazu nur Artikel 8, Absatz 2, B-VG.
2.2. Vor diesem Hintergrund ist rechtlich davon auszugehen, dass die Länder (als Teil des Mitgliedsstaats) keine Zuzahlungen bzw Ersatzzahlungen leisten dürfen, wenn die zuständige Bundesbehörde ausspricht, dass eine Beihilfenzahlung für einen bestimmten Beihilfebnsachverhalt gemäß der Verordnung 1782/2003 samt Durchführungsrechtsakten, hier die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008, nur in gewisser Höhe zulässig gewesen wäre, und daher eine Teilrückforderung auszusprechen wäre.2.2. Vor diesem Hintergrund ist rechtlich davon auszugehen, dass die Länder (als Teil des Mitgliedsstaats) keine Zuzahlungen bzw Ersatzzahlungen leisten dürfen, wenn die zuständige Bundesbehörde ausspricht, dass eine Beihilfenzahlung für einen bestimmten Beihilfebnsachverhalt gemäß der Verordnung 1782 aus 2003, samt Durchführungsrechtsakten, hier die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008, nur in gewisser Höhe zulässig gewesen wäre, und daher eine Teilrückforderung auszusprechen wäre.
2.3. Dementsprechend ist vor dem Hintergrund des zitierten Vorbringens des Bf und der Verhandlungsaussage namens der AMA, die diese Aussage des Bf nicht substantiiert bestritten hat, davon auszugehen, dass der Sachverhalt dahingehend noch ungeklärt ist, ob das Land Tirol zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung allenfalls bereits tatsächlich ein "Programm" aufgelegt hatte, nach welchem die von Rückforderungen der AMA iZm insb Almflächenstreitgkeiten nachteilig betroffenen LandwirtInnen allenfalls tatsächlich und endgültig Ersatzzahlungen nach AMA - Rückforderungen in Anspruch nehmen konnten, die unter dem Blickwinkel der Unionstreue (un-) zulässig gewesen sein könnten, womit der von der Bundesbehörde gewährte Beihilfenanspruch mitunter nochmals (bzw gegenteilig gerade nicht deshalb) zu reduzieren gewesen sein könnte; zumal im Adminstrativ - Rechtsmittelverfahren gemäß VwGVG kein Verschlechterungsverbot normiert wurde - siehe zB VwGH Zl Ra 2016/12/0039.
2.4. § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG ermöglicht bei Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlich festgestellten Sachverhalt an Stelle ersatzweiser Ermittlungen eine Aufhebung und Zurückverweisung, wobei das BVwG gemäß § 19 Abs 7b MOG jedewede Ermittlungsschritte an die AMA redelegieren kann.2.4. Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG ermöglicht bei Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlich festgestellten Sachverhalt an Stelle ersatzweiser Ermittlungen eine Aufhebung und Zurückverweisung, wobei das BVwG gemäß Paragraph 19, Absatz 7 b, MOG jedewede Ermittlungsschritte an die AMA redelegieren kann.
Da gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt jedenfalls im aufzeigten Umfang (der im Raum stehenden evtl unzulässigen Beihilfenzahlung von Landesseite auf Basis von "Programmen" bereits zum zeitpunkt der Bescheiderlassung) noch nicht entsprechend ermittelt erscheint, wurde gegenständlich mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen, damit die AMA unionsrechtskonform ihre entsprechende meritorische Verwaltungsentscheidung in dieser Betiebsprämiensache erlassen kann, welche danach entsprechend dem gebotenen fairen gerichtlichen Rechtsmittelverfahren gemäß Art 47 GRC beim BVwG - auch auf Tatsachenebene - gerichtlich bekämpfbar ist.Da gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt jedenfalls im aufzeigten Umfang (der im Raum stehenden evtl unzulässigen Beihilfenzahlung von Landesseite auf Basis von "Programmen" bereits zum zeitpunkt der Bescheiderlassung) noch nicht entsprechend ermittelt erscheint, wurde gegenständlich mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen, damit die AMA unionsrechtskonform ihre entsprechende meritorische Verwaltungsentscheidung in dieser Betiebsprämiensache erlassen kann, welche danach entsprechend dem gebotenen fairen gerichtlichen Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 47, GRC beim BVwG - auch auf Tatsachenebene - gerichtlich bekämpfbar ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist deshalb zulässig, weil noch keine gefestigte Rsp des VwGH unter dem Aspekt der Unionstreue gemäß Art 4 Abs 3 EUV iZm nur in bestimmter Höhe zulässigen Beihilfenzahlungen vorliegen dürfte, inwieweit im Anwendugnsbereich des § 19 bs 7b MOG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann, wenn im Raum steht, dass ein Beschwerdeführer nach von der AMA ausgesprochenen Rückforderungen (wegen insoweit fehlender Beihilfenvoraussetzungen für das Betriebsprämienjahr 2008 entsprechend dem Vorbringen des Bf Zahlungen eines Bundeslands erhalten haben könnte, mit welchen als unzulässig erkannte Beihilfenbeträge durch Landeszahlungen ersetzt worden sein könnten.Die Revision ist deshalb zulässig, weil noch keine gefestigte Rsp des VwGH unter dem Aspekt der Unionstreue gemäß Artikel 4, Absatz 3, EUV iZm nur in bestimmter Höhe zulässigen Beihilfenzahlungen vorliegen dürfte, inwieweit im Anwendugnsbereich des Paragraph 19, bs 7b MOG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann, wenn im Raum steht, dass ein Beschwerdeführer nach von der AMA ausgesprochenen Rückforderungen (wegen insoweit fehlender Beihilfenvoraussetzungen für das Betriebsprämienjahr 2008 entsprechend dem Vorbringen des Bf Zahlungen eines Bundeslands erhalten haben könnte, mit welchen als unzulässig erkannte Beihilfenbeträge durch Landeszahlungen ersetzt worden sein könnten.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2109349.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018