RS Vfgh 2007/10/25 B1976/07

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Veröffentlicht am 25.10.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.271,05 bezieht.

Entscheidungstexte

  • B 1976/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.10.2007 B 1976/07

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1976.2007

Dokumentnummer

JFR_09928975_07B01976_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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