TE Bvwg Beschluss 2018/4/11 W112 2164411-1

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Entscheidungsdatum

11.04.2018

Norm

AVG §76 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W112 2164411-1/37Z

W112 2164411-2/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in den Beschwerdesachen des XXXX , geb. XXXX , StA PAKISTAN, vertreten durch den XXXX und XXXX , 1. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. 10499003-70813416, und die Anhaltung in Schubhaft 11.07.2017-18.07.2017, 2. gegen die Festnahme am 18.07.2017, 16:05 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis 20.07.2017, 12:25 Uhr, und 3. gegen den Bescheid vom 18.07.2017, Zl. 10499003-170813416 (SIM), und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in den Beschwerdesachen des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA PAKISTAN, vertreten durch den römisch 40 und römisch 40 , 1. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. 10499003-70813416, und die Anhaltung in Schubhaft 11.07.2017-18.07.2017, 2. gegen die Festnahme am 18.07.2017, 16:05 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis 20.07.2017, 12:25 Uhr, und 3. gegen den Bescheid vom 18.07.2017, Zl. 10499003-170813416 (SIM), und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2017, beschlossen:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem BeschwerdeführerA) Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer

der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache XXXX in der Verhandlung vom XXXX iHv € 214,30 auferlegt.der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher römisch 40 für die Sprache römisch 40 in der Verhandlung vom römisch 40 iHv € 214,30 auferlegt.

XXXX hat den Betrag von € 214,30 (inkl 20% USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC:römisch 40 hat den Betrag von € 214,30 (inkl 20% USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC:

BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, die Anhaltung in Schubhaft 11.07.2017-18.07.2017, die Festnahme am 18.07.2017, 16:05 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis 20.07.2017, 12:25 Uhr, beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beschwerdesache am 21.07.2017 von 15:10 Uhr bis 18:45 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von XXXX als Dolmetscher für die Sprache XXXX durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. In der hg. mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2017 mündlich zu Protokoll. Das Bundesverwaltungsgericht verband die Beschwerden mit Beschluss vom 21.07.2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.1. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, die Anhaltung in Schubhaft 11.07.2017-18.07.2017, die Festnahme am 18.07.2017, 16:05 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis 20.07.2017, 12:25 Uhr, beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beschwerdesache am 21.07.2017 von 15:10 Uhr bis 18:45 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von römisch 40 als Dolmetscher für die Sprache römisch 40 durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. In der hg. mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2017 mündlich zu Protokoll. Das Bundesverwaltungsgericht verband die Beschwerden mit Beschluss vom 21.07.2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.

In dem am 21.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis behielt das Bundesverwaltungsgericht den Abspruch über den Barauslagenersatz einer gesonderten Entscheidung vor.

Eine schriftliche Ausfertigung des am 21.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde von keiner der Parteien beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 14.12.2017 in gekürzter Form aus.

2. Der Dolmetscher legte am 21.07.2017 eine Kostennote iHv € 214,30. Mit Schriftsatz vom 07.12.2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Eine Stellungnahme hierzu wurde nicht abgegeben. Mit Beschluss vom 09.02.2018 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht den gebührenrechtlichen Anspruch des Dolmetschers nachträglich mit €

214,30. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr an.

3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Barauslagenersatz

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Absatz 2, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Absatz 3, auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Absatz 4, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff. mwNw).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 31 ff. mwNw).

Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 214,30 an Gebühren, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden mussten. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 214,30 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 214,30 an Gebühren, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden mussten. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 214,30 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu erstatten sind.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 4, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).

Schlagworte

Barauslagen, Dolmetschergebühren - Neuberechnung, Kostenersatz,
Maßnahmenbeschwerde, Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2164411.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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