RS Vwgh 2004/4/1 2002/20/0440

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §52;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wäre die Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen erforderlich gewesen. Der unabhängige Bundesasylsenat hat sich mit dem Argument, dass der Sachverständige "aus der Türkei stammt, dort seine rechtswissenschaftlichen Studien absolviert und nach wie vor zahlreiche Kontakte hat und aufgrund seiner Sachkenntnis von der Berufungsbehörde bereits in zahlreichen Verfahren als Sachverständiger herangezogen wurde," und mit einem ergänzenden Hinweis auf die "Seriosität" und "Plausibilität" seiner "Aussagen" auf die nicht näher begründeten Einschätzungen des Sachverständigen gestützt und jede ergänzende Heranziehung von Berichtsmaterial über die Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers (eines Staatsangehörigen der Türkei, der Kurde ist) unterlassen (ausführliche Rechtsprechungsnachweise im Erkenntnis). Unberücksichtigt blieben im vorliegenden Fall u.a. ein in der Beschwerde zitierter Länderbericht vom Dezember 1999, aus dem nach Ansicht des Asylwerbers Schlüsse zur Erklärung des Vorgehens seiner Heimatbehörden im Anschluss an seine letzte Abschiebung in die Türkei zu ziehen sind, und der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aktuelle Jahresbericht 2001 von Amnesty International, dessen in der Beschwerde zitierte Inhalte mit der Annahme, Familienangehörigen politischer Aktivisten drohe im Westen der Türkei keine Gefahr und es gebe keinerlei "Sippenhaftung", zumindest nicht ohne Weiteres vereinbar sind. Enthielten die Ausführungen des Sachverständigen keine ins Einzelne gehende (oder, wie im Beschwerdefall, überhaupt keine) Auseinandersetzung mit der aktuellen oder zur Beurteilung in der Vergangenheit gelegener Vorfälle relevanten Berichtslage, so wäre es Aufgabe des unabhängigen Bundesasylsenates gewesen, Letztere in das Ermittlungsverfahren einzuführen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200440.X01

Im RIS seit

13.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten