RS Vwgh 2004/4/1 2001/20/0518

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Veröffentlicht am 01.04.2004
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Grund zur Vorsicht bei der Verwahrung von genehmigungspflichtigen Waffen besteht "in erhöhtem Maße, wenn im gemeinsamen Haushalt minderjährige Kinder leben" (vgl. das Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 2000/20/0155, allerdings einen Fall völlig unversperrt in der Wohnung verwahrter Waffen betreffend; zu den früheren Waffengesetzen den Hinweis im Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, Zl. 95/20/0421). Unter diesem Gesichtspunkt wurde in dem bei Gaisbauer, ÖJZ 1989, 72 f, zitierten, zum WaffG 1967 ergangenen Erkenntnis vom 17. März 1982, Zl. 01/1270/80, etwa zum Ausdruck gebracht, auch die Verwahrung der Faustfeuerwaffen in einer fest verschlossenen Truhe sei unzureichend, wenn das "Schlüsselversteck" in einer Schatulle von den minderjährigen Mitbewohnern, denen die Existenz und der Verwahrungsort der Waffen bekannt sei, als Folge einer zufälligen Beobachtung oder als Ergebnis einer gezielten Nachsuche entdeckt und ohne Überwindung einer Sperre geöffnet werden konnte. Der Verwaltungsgerichtshof verband dies mit dem Hinweis, gerade für Jugendliche im Alter der Söhne des damaligen Beschwerdeführers (etwa 9 und 13 Jahre alt) wecke das Wissen um das Vorhandensein von Schusswaffen in der elterlichen Wohnung "häufig den Wunsch ..., sich Zugang zu diesen zu verschaffen. Dass hiebei oft erfinderisch, beharrlich und im Bemühen vorgegangen wird, die eigenen Bestrebungen vor den verantwortlichen Erwachsenen geheim zu halten, ist eine notorische Tatsache".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200518.X02

Im RIS seit

11.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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