RS Vfgh 2007/11/22 B2173/07 - B2280/07

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Veröffentlicht am 22.11.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz

Rechtssatz

Keine Folge

Zuteilung von Emissionszertifikaten gem §28a Abs2 EmissionszertifikateG iVm §4 und Anhang 1 der ZuteilungsV, BGBl II 87/2007.

Die antragstellende Gesellschaft hat es verabsäumt auszuführen, wodurch ihr bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Sie hat daher ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend konkretisiert, sodass dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.

(Ebenso: B2280/07, B v 17.12.07).

Entscheidungstexte

  • B 2173/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.11.2007 B 2173/07
  • B 2280/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.12.2007 B 2280/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2173.2007

Dokumentnummer

JFR_09928878_07B02173_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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