Entscheidungsdatum
13.04.2018Norm
AVG §66 Abs2Spruch
W131 2114603-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2015, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom vom 29.01.2015, AZ XXXX aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom vom 29.01.2015, AZ römisch 40 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Mit dem letztgültigem Abänderungsbescheid laut obigem Spruch hat die AMA - nach einem anderen Vorbescheid - betreffend das Beihilfenjahr 2011 abgesprochen und dabei eine Flächensanktion iHv 860,92 Euro verhängt.
2. Im angefochtenen Bescheid ist kein konkreter Sachverhalt festgestellt worden, auf Basis dessen schlüssig nachvollzogen werden kann, dass den Beschwerdeführer (= Bf) ein Verschulden an der Flächenübererkärung treffen würde, welches nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) 1122/2009 die Flächensanktion tragen würde.2. Im angefochtenen Bescheid ist kein konkreter Sachverhalt festgestellt worden, auf Basis dessen schlüssig nachvollzogen werden kann, dass den Beschwerdeführer (= Bf) ein Verschulden an der Flächenübererkärung treffen würde, welches nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, die Flächensanktion tragen würde.
3. Der Bf hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass er sich bei seinen Mehrfachanträgen für das Jahr 2009 und die drei Folgejahre auf die Ergebnisse einer Vor - Ort - Kontrolle der Behörde aus 2009 verlassen hätte.
4. Die AMA wies, gemäß § 13 AVG telefonisch mit diesem Vorbringen konfrontiert, nach Übermittlung der diesbezüglichen Eingabe des Bf darauf hin, dass die Vor - Ort - Kontrolle 2008 gewesen wäre, trat allerdings diesem Vorbringen des Bf sonst nicht substantiiert entgegen.4. Die AMA wies, gemäß Paragraph 13, AVG telefonisch mit diesem Vorbringen konfrontiert, nach Übermittlung der diesbezüglichen Eingabe des Bf darauf hin, dass die Vor - Ort - Kontrolle 2008 gewesen wäre, trat allerdings diesem Vorbringen des Bf sonst nicht substantiiert entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und Allgemeines
1.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide vor dem 01.01.2014 sind dabei als Bescheidbeschwerden nach neuer Rechtslage zu weten - Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und VwGbkÜG.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide vor dem 01.01.2014 sind dabei als Bescheidbeschwerden nach neuer Rechtslage zu weten - Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und VwGbkÜG.
1.2. Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.1.2. Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
1.3. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA - wie eben hier - unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.1.3. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA - wie eben hier - unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
2. Zu A) Zurückverweisung
2.1. Hat die Behörde gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1. Hat die Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 2 Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2 Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).
2.2. Aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und insb dem angefochtenem Bescheid sind keine Tatsachenermittlungen dokumentiert, die die Tatsachengrundlagen dafür liefern würden, dass den Bf ein Verschulden an der Flächenübererklärung treffen würde, welches die Flächensanktion gemäß den Bestimmungen der VO (EG) 1122/2009 tragen könnte, zumal der Bf angab, sich auf die Erghebnisse einer früheren Vor - Ort - kontrolle verlassen zu haben.2.2. Aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und insb dem angefochtenem Bescheid sind keine Tatsachenermittlungen dokumentiert, die die Tatsachengrundlagen dafür liefern würden, dass den Bf ein Verschulden an der Flächenübererklärung treffen würde, welches die Flächensanktion gemäß den Bestimmungen der VO (EG) 1122 aus 2009, tragen könnte, zumal der Bf angab, sich auf die Erghebnisse einer früheren Vor - Ort - kontrolle verlassen zu haben.
Auch wenn der VwGH mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte abseits des MOG - Bereichs bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im hier zu beurteilenden MOG - Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, würde das Bundesverwaltungsgericht hier versuchen wollen, über die Beschwerde betreffend das hier strittige Antragsjahr zu erkennen, zumal das BVwG jedweden rechtserheblichen Sachverhalt (auch im Bereich potentiell verschuldenstragender Tatsachen) gemäß § 19 Abs 7b MOG durch die AMA erheben lassen kann.Auch wenn der VwGH mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte abseits des MOG - Bereichs bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im hier zu beurteilenden MOG - Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, würde das Bundesverwaltungsgericht hier versuchen wollen, über die Beschwerde betreffend das hier strittige Antragsjahr zu erkennen, zumal das BVwG jedweden rechtserheblichen Sachverhalt (auch im Bereich potentiell verschuldenstragender Tatsachen) gemäß Paragraph 19, Absatz 7 b, MOG durch die AMA erheben lassen kann.
Aus diesem Grund war der Bescheid aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorringen noch näher einzugehen gewesen wäre.
2.3. Zum Entfall einer weiteren mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2114603.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018