RS Vfgh 2007/11/29 B1627/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2007
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines bis zur rechtskräftigen Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens betreffend die Aufhebung eines Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes ausgesetzten grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens

Rechtssatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters, Zuständigkeit der Landesgrundverkehrsbehörde gegeben, keine Verweigerung einer Sachentscheidung.

Durch die Abweisung des Antrags auf Fortsetzung des grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist die zuvor - auf Grundlage des §38 AVG (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung vgl mwN VfSlg 12840/1991) - erfolgte bescheidmäßige Aussetzung des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens aufrecht erhalten worden. Damit wurde eine Sachentscheidung jedoch nicht verweigert, sondern bloß (weiterhin) vorbehalten.Durch die Abweisung des Antrags auf Fortsetzung des grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist die zuvor - auf Grundlage des §38 AVG (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung vergleiche mwN VfSlg 12840/1991) - erfolgte bescheidmäßige Aussetzung des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens aufrecht erhalten worden. Damit wurde eine Sachentscheidung jedoch nicht verweigert, sondern bloß (weiterhin) vorbehalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Rechtsgeschäft, laesio enormis, Zivilrecht, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1627.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten