Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines bis zur rechtskräftigen Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens betreffend die Aufhebung eines Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes ausgesetzten grundverkehrsbehördlichen GenehmigungsverfahrensRechtssatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters, Zuständigkeit der Landesgrundverkehrsbehörde gegeben, keine Verweigerung einer Sachentscheidung.
Durch die Abweisung des Antrags auf Fortsetzung des grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist die zuvor - auf Grundlage des §38 AVG (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung vgl mwN VfSlg 12840/1991) - erfolgte bescheidmäßige Aussetzung des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens aufrecht erhalten worden. Damit wurde eine Sachentscheidung jedoch nicht verweigert, sondern bloß (weiterhin) vorbehalten.Durch die Abweisung des Antrags auf Fortsetzung des grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist die zuvor - auf Grundlage des §38 AVG (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung vergleiche mwN VfSlg 12840/1991) - erfolgte bescheidmäßige Aussetzung des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens aufrecht erhalten worden. Damit wurde eine Sachentscheidung jedoch nicht verweigert, sondern bloß (weiterhin) vorbehalten.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Rechtsgeschäft, laesio enormis, Zivilrecht, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1627.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009