RS Vfgh 2007/11/29 B1627/06

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Veröffentlicht am 29.11.2007
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
ABGB §934
AVG §38
Oö GVG 1994 §1 Abs2, §10 Abs2 Z3, §15

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Abweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines bis zurrechtskräftigen Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens betreffenddie Aufhebung eines Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälftedes wahren Wertes ausgesetzten grundverkehrsbehördlichenGenehmigungsverfahrens

Rechtssatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters, Zuständigkeit der Landesgrundverkehrsbehörde gegeben, keine Verweigerung einer Sachentscheidung.

Durch die Abweisung des Antrags auf Fortsetzung des grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist die zuvor - auf Grundlage des §38 AVG (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung vgl mwN VfSlg 12840/1991) - erfolgte bescheidmäßige Aussetzung des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens aufrecht erhalten worden. Damit wurde eine Sachentscheidung jedoch nicht verweigert, sondern bloß (weiterhin) vorbehalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Rechtsgeschäft, laesio enormis, Zivilrecht,Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1627.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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