Entscheidungsdatum
16.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2186149-1/4E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.04.2018 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das BVwG hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.01.2018, Zl. 459541/19/ZD/0118, wegen vorzeitiger Entlassung aus dem Zivildienst, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 beschlossen:Das BVwG hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.01.2018, Zl. 459541/19/ZD/0118, wegen vorzeitiger Entlassung aus dem Zivildienst, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Nach § 31 Abs 3 VwGVG sind die genannten Bestimmungen des § 29 auch auf sofort verkündete verfahrensbeendende Beschlüsse sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind die genannten Bestimmungen des Paragraph 29, auch auf sofort verkündete verfahrensbeendende Beschlüsse sinngemäß anzuwenden.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde nach mündlicher Verkündung des Beschlusses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde nach mündlicher Verkündung des Beschlusses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, ordentlicher Zivildienst,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2186149.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2018