RS Vwgh 2004/4/5 2004/10/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2004
beobachten
merken

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs5 idF 2002/038;
NatSchG Vlbg 1997 §50 idF 2002/038;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Recht des Naturschutzanwaltes, Berufung gegen eine Bewilligung und Beschwerde gegen einen über eine solche Berufung ergehenden Bescheid zu erheben, ist nach der Regelung des § 50 Vlbg NatSchG 1997 auf Verfahren beschränkt, die ein in § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG 1997 angeführtes Vorhaben zum Gegenstand haben; damit wird dem Naturschutzanwalt in diesen (abschließend angeführten) Angelegenheiten die Stellung einer Amtspartei im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG eingeräumt. Ebenso folgt aus § 50 Vlbg NatSchG 1997, dass dem Naturschutzanwalt in den von § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG 1997 nicht erfassten Angelegenheiten weder Parteistellung in der Sache noch ein Berufungsrecht oder die Beschwerdeberechtigung nach Art. 131 Abs. 2 B-VG eingeräumt ist. Die dem Naturschutzanwalt durch § 50 Abs. 2 Vlbg NatSchG 1997 eingeräumte Mitwirkung vermittelt dem Naturschutzanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 8 AVG, E 149, 150, referierte Judikatur zur Rechtsstellung von Anhörungsberechtigten) kein subjektives Recht auf Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst; es besteht auch kein subjektives Recht des Naturschutzanwaltes, dass von ihm Vorgebrachtes berücksichtigt werde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1984, Zlen. 84/10/0052, 0053, VwSlg. 11396 A/1984). Dementsprechend besteht auch kein Recht des Naturschutzanwaltes, dass über eine von ihm unzulässiger Weise eingebrachte Berufung eine Sachentscheidung ergehe.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100048.X01

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten