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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob eine bloß formalgesetzliche Delegation oder aber bereits der von Art 18 Abs 2 B-VG geforderte materiellrechtliche Rahmen für die Erlassung von Verordnungen gegeben ist, ist nicht bloß der Wortlaut einzelner Gesetzesstellen, sondern der gesamte Inhalt des Gesetzes zu berücksichtigen ist (vgl etwa VfSlg 2381/1952 uam).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100012.X01Im RIS seit
07.05.2004