TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/17 I405 2127518-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2018
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Entscheidungsdatum

17.04.2018

Norm

AVG §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I405 2127518-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. ungeklärt (Nigeria alias Ruanda), vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, Zl. 13-810087401-1328993, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA. ungeklärt (Nigeria alias Ruanda), vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, Zl. 13-810087401-1328993, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und derA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der

bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 27.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz als Staatsangehöriger von Ruanda.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2016, Zl. 810087401-1328993, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.01.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2016, Zl. 810087401-1328993, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.01.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2016, 810087401-1328993, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 450,-- Euro verhängt. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich und mutwillig trotz mehrfacher Belehrung über die Wahrheit- und Mitwirkungspflicht zweifelhafte Fluchtgründe und einen falschen Herkunftsstaat angegeben, was durch die eingeholten Sprachgutachten bestätigt worden sei. Dadurch habe er mit seinem Gesamtverhalten die Tätigkeit der belangten Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich das Verfahren verschleppt, um seinen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet so lang wie möglich aufrecht zu halten.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2016, 810087401-1328993, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 450,-- Euro verhängt. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich und mutwillig trotz mehrfacher Belehrung über die Wahrheit- und Mitwirkungspflicht zweifelhafte Fluchtgründe und einen falschen Herkunftsstaat angegeben, was durch die eingeholten Sprachgutachten bestätigt worden sei. Dadurch habe er mit seinem Gesamtverhalten die Tätigkeit der belangten Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich das Verfahren verschleppt, um seinen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet so lang wie möglich aufrecht zu halten.

4. Dagegen erhob der BF am 07.06.2016 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er habe nicht mutwillig gehandelt und die Tätigkeit der Behörde nicht ungebührlich in Anspruch genommen. Auch sei die Ausschöpfung des Strafrahmens unverhältnismäßig, zumal ihm jedenfalls kein gravierendes Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden könne. Der Beschwerdeführer beantragte daher, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, die Mutwillensstrafe herabzusetzen.

5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der BF vom Verdacht der Übertretung des § 119 FPG freigesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des BF zur behaupteten ruandischen Staatsangehörigkeit nicht zu widerlegen gewesen seien und seine nigerianische Staatsangehörigkeit nicht festgestellt worden sei. Darüber hinaus hätte der BF auch dann, wenn er sich als nigerianischer Staatsangehöriger deklariert hätte, während des anhängigen Asylverfahrens bis zu dessen Abschluss Anspruch auf Grundversorgung gehabt.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der BF vom Verdacht der Übertretung des Paragraph 119, FPG freigesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des BF zur behaupteten ruandischen Staatsangehörigkeit nicht zu widerlegen gewesen seien und seine nigerianische Staatsangehörigkeit nicht festgestellt worden sei. Darüber hinaus hätte der BF auch dann, wenn er sich als nigerianischer Staatsangehöriger deklariert hätte, während des anhängigen Asylverfahrens bis zu dessen Abschluss Anspruch auf Grundversorgung gehabt.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2018, I405 2127518-1/27E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 11.05.2016, Zl. 810087401-1328993, erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und wurde dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2018, I405 2127518-1/27E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 11.05.2016, Zl. 810087401-1328993, erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und wurde dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde ersatzlos behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aus den Angaben des BF durch die belangte Behörde geht in ihrer Gesamtheit nicht hervor, dass sich der BF der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit seiner Anträge bewusst war.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.

Dafür, dass sich der BF der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit seiner Anträge bewusst war, ergeben die Niederschriften der Einvernahmen durch die belangte Behörde in ihrer Gesamtheit keinen hinreichenden Anhaltspunkt, dies auch mangels Vorhalte der belangten Behörde, aus denen er nach seinen Angaben zu seinen Fluchtgründen den Schluss hätte ziehen müssen, seine Asylanträge seien von vorneherein aussichtlos.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:

"Mutwillensstrafen

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."

Zu A)

Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt im Sinne des § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt im Sinne des Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).

Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben: Aus dem Umstand, dass die Niederschriften keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür ergeben, dass sich der BF der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit seiner Anträge bewusst war, weshalb der vom Gesetz geforderte offenbare Mutwillen nicht gegeben ist.Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben: Aus dem Umstand, dass die Niederschriften keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür ergeben, dass sich der BF der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit seiner Anträge bewusst war, weshalb der vom Gesetz geforderte offenbare Mutwillen nicht gegeben ist.

Darüber hinaus konnte die Staatsangehörigkeit des BF nicht mit maßgeblicher Sicherheit feststellt werden und hätte der BF zudem auch Anspruch auf Grundversorgung gehabt, wenn er sich als nigerianischer Staatsangehöriger deklariert hätte, wie dies auch vom Landesgericht Innsbruck festgehalten wurde.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG stattzugeben.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG stattzugeben.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht,
Mutwillensstrafe, Staatsangehörigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I405.2127518.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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