RS Vwgh 2004/4/5 AW 2004/09/0010

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Veröffentlicht am 05.04.2004
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §31 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §4 Abs1 Z2 idF 1999/I/170;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Auftrag zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 2 DMSG - Die belangte Behörde erteilte der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft einen Auftrag zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen: "Die bestehenden Mauerkronen, Mauerhäupter und Mauerfluchten des ehemaligen Großen Saales der Sofiensäle sind mittels einer wetterfesten Dach- und Wandkonstruktion aus Holz einzuhausen. Die saalseitige Mauersohle ist bis zum Rand des Schwimmbeckens mittels einer flugdachartigen Konstruktion niederschlagsdicht abzudecken. Bei der Ausführung dieser Konstruktion ist eine ausreichende Belüftung der denkmalgeschützten Bauteile sowie eine schadlose Ableitung von Niederschlagswässern sicherzustellen. Diese Maßnahmen sind binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Bescheides durchzuführen." Die beschwerdeführende Gesellschaft verweist in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf die Unzumutbarkeit und Unverhältnismäßigkeit der aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen sowie die Unterlassung der Einholung entsprechender Kostenvoranschläge durch die belangte Behörde. Mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein öffentliches Interesse an der durch den Bescheid angeordneten Sicherungsmaßnahme bestehe nicht, zumal der Zustand der Ruine seit dem Tag des Brandes unverändert bestehe, umgekehrt aber die Umsetzung des angefochtenen Bescheides Aufwendungen erfordern würde, die die beschwerdeführende Gesellschaft wirtschaftlich vor den Ruin stellen würde mit der Gefahr, der Liegenschaft durch Zwangsversteigerung verlustig zu gehen und selbst in ein Insolvenzverfahren getrieben zu werden. Die belangte Behörde äußerte sich zu diesem Antrag dahingehend, eine unmittelbare Bedrohung des Denkmales sei nicht zu befürchten, demnach stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegen. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht sehen, dass am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004090010.A01

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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