TE Bvwg Beschluss 2018/4/19 W195 2188824-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2018
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Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

ASGG §2 Abs1
ASGG §65 Abs1 Z1
ASGG §65 Abs1 Z8
ASVG §354
ASVG §414 Z1
B-VG Art.130 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.130 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
KBGG §25 Abs1
KBGG §25 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASGG § 65 heute
  2. ASGG § 65 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2023
  3. ASGG § 65 gültig von 01.05.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ASGG § 65 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. ASGG § 65 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  6. ASGG § 65 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  7. ASGG § 65 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. ASGG § 65 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  9. ASGG § 65 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  10. ASGG § 65 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. ASGG § 65 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  12. ASGG § 65 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1993
  1. ASGG § 65 heute
  2. ASGG § 65 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2023
  3. ASGG § 65 gültig von 01.05.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ASGG § 65 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. ASGG § 65 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  6. ASGG § 65 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  7. ASGG § 65 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. ASGG § 65 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  9. ASGG § 65 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  10. ASGG § 65 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. ASGG § 65 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  12. ASGG § 65 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1993
  1. ASVG § 354 heute
  2. ASVG § 354 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 354 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. ASVG § 354 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 354 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. ASVG § 354 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. ASVG § 354 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. ASVG § 414 heute
  2. ASVG § 414 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 414 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  4. ASVG § 414 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  5. ASVG § 414 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KBGG § 25 heute
  2. KBGG § 25 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. KBGG § 25 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. KBGG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  5. KBGG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009
  6. KBGG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009
  1. KBGG § 25 heute
  2. KBGG § 25 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. KBGG § 25 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. KBGG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  5. KBGG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009
  6. KBGG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009

Spruch

W195 2188824-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter gegen die Beschwerde der XXXX wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter gegen die Beschwerde der römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Anlässlich der Geburt ihres Kindes beantragte die Beschwerdeführerin am XXXX die Leistung von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001. Infolge wurde der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderbetreuungsgeld für einen Zeitraum vom XXXX bis voraussichtlich zum XXXX festgesetzt. Insgesamt wurde der Beschwerdeführerin für einen Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € XXXX ausbezahlt.Anlässlich der Geburt ihres Kindes beantragte die Beschwerdeführerin am römisch 40 die Leistung von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,. Infolge wurde der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderbetreuungsgeld für einen Zeitraum vom römisch 40 bis voraussichtlich zum römisch 40 festgesetzt. Insgesamt wurde der Beschwerdeführerin für einen Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € römisch 40 ausbezahlt.

Aufgrund von Zweifeln am Vorliegen des Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin in Österreich wurden Auszahlungen ab dem XXXX eingestellt und ein diesbezügliches Überprüfungsverfahren eingeleitet.Aufgrund von Zweifeln am Vorliegen des Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin in Österreich wurden Auszahlungen ab dem römisch 40 eingestellt und ein diesbezügliches Überprüfungsverfahren eingeleitet.

Die Beschwerdeführerin übermittelte am XXXX eine E-Mail mit dem Betreff "Beschwerde" an das Bundesverwaltungsgericht, worin sie vorbrachte, dass sie "am XXXX den positiven Bescheid über die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes, XXXX , Zeichen XXXX , in der 12-monatigen Form (1.000,-- Euro pro Monat) bis zum XXXX " erhalten habe. Infolge seien auf Grund weiterer Ermittlungen Zahlungen eingestellt worden und so begehre die Beschwerdeführerin "den Abschluss der eigenartigen ‚Ermittlungen' und die Erfüllung des aufrechten Bescheides". Als Beschwerdegegner wurde das [damalige] Bundesministerium für Familie und Jugend (im Folgenden: BMFJ) bezeichnet.Die Beschwerdeführerin übermittelte am römisch 40 eine E-Mail mit dem Betreff "Beschwerde" an das Bundesverwaltungsgericht, worin sie vorbrachte, dass sie "am römisch 40 den positiven Bescheid über die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes, römisch 40 , Zeichen römisch 40 , in der 12-monatigen Form (1.000,-- Euro pro Monat) bis zum römisch 40 " erhalten habe. Infolge seien auf Grund weiterer Ermittlungen Zahlungen eingestellt worden und so begehre die Beschwerdeführerin "den Abschluss der eigenartigen ‚Ermittlungen' und die Erfüllung des aufrechten Bescheides". Als Beschwerdegegner wurde das [damalige] Bundesministerium für Familie und Jugend (im Folgenden: BMFJ) bezeichnet.

Im Anhang übermittelte die Beschwerdeführerin ein an sie gerichtetes Schreiben der Volksanwaltschaft vom XXXX , GZ. XXXX , worin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass betreffend Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes ein Bescheid lediglich im Fall einer ablehnenden Entscheidung oder im Fall einer Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes ausgestellt werde.Im Anhang übermittelte die Beschwerdeführerin ein an sie gerichtetes Schreiben der Volksanwaltschaft vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , worin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass betreffend Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes ein Bescheid lediglich im Fall einer ablehnenden Entscheidung oder im Fall einer Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes ausgestellt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom XXXX , GZ. XXXX , ihre Eingabe zur Verbesserung - unter Hinweis auf allfällige Rechtsfolgen - zurück und setzte sie über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG, insbesondere das Erfordernis Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren zu bezeichnen, in Kenntnis. Die erfolgte Zustellung dieses Verbesserungsauftrages ist im Akt ausgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , ihre Eingabe zur Verbesserung - unter Hinweis auf allfällige Rechtsfolgen - zurück und setzte sie über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG, insbesondere das Erfordernis Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren zu bezeichnen, in Kenntnis. Die erfolgte Zustellung dieses Verbesserungsauftrages ist im Akt ausgewiesen.

Mit dem am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben brachte die Beschwerdeführerin vor, dass kein anfechtbarer Bescheid existiere und sie lediglich eine mit XXXX datierte Mitteilung der XXXX (im Folgenden: XXXX ) "über ihren Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgesetz" erhalten habe. Hierin sei festgestellt worden, dass sie aus diesem Titel einen Leistungsanspruch auf Kinderbetreuungsgeld bis zum XXXX erhalten würde. Am XXXX habe sie ein weiteres Schreiben der XXXX erhalten, wonach diese - aufgrund von aufgekommenen Zweifeln am Vorliegen eines Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen in Österreich - vom BMFJ angewiesen worden wäre, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderbetreuungsgeld zu überprüfen. Bis zum Abschluss dieser Überprüfung würden keine weiteren Auszahlungen an sie erfolgen und hätte sie keine aufrechte Krankenversicherung. Sie habe infolge über ein halbes Jahr kein Kinderbetreuungsgeld mehr erhalten. Weiters sei auch kein Bescheid ergangen, gegen welchen sie ein Rechtsmittel ergreifen hätte können. Ergänzend gab die Beschwerdeführerin an, dass sich "die Rechtswidrigkeit somit auf das Kinderbetreuungsgeldgesetz [stütze]" und "das Beschwerdebegehren auf die Forderung des Abschlusses der Ermittlungen und Erstellung eines Bescheides zum Ergreifen etwaig nötiger Rechtsmittel" gerichtet sei.Mit dem am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben brachte die Beschwerdeführerin vor, dass kein anfechtbarer Bescheid existiere und sie lediglich eine mit römisch 40 datierte Mitteilung der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) "über ihren Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgesetz" erhalten habe. Hierin sei festgestellt worden, dass sie aus diesem Titel einen Leistungsanspruch auf Kinderbetreuungsgeld bis zum römisch 40 erhalten würde. Am römisch 40 habe sie ein weiteres Schreiben der römisch 40 erhalten, wonach diese - aufgrund von aufgekommenen Zweifeln am Vorliegen eines Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen in Österreich - vom BMFJ angewiesen worden wäre, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderbetreuungsgeld zu überprüfen. Bis zum Abschluss dieser Überprüfung würden keine weiteren Auszahlungen an sie erfolgen und hätte sie keine aufrechte Krankenversicherung. Sie habe infolge über ein halbes Jahr kein Kinderbetreuungsgeld mehr erhalten. Weiters sei auch kein Bescheid ergangen, gegen welchen sie ein Rechtsmittel ergreifen hätte können. Ergänzend gab die Beschwerdeführerin an, dass sich "die Rechtswidrigkeit somit auf das Kinderbetreuungsgeldgesetz [stütze]" und "das Beschwerdebegehren auf die Forderung des Abschlusses der Ermittlungen und Erstellung eines Bescheides zum Ergreifen etwaig nötiger Rechtsmittel" gerichtet sei.

Diesem Einbringen waren folgende Unterlagen angeschlossen:

  • -Strichaufzählung
    ein mit XXXX datiertes an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben der XXXX betreffend ihren Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz,ein mit römisch 40 datiertes an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben der römisch 40 betreffend ihren Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz,

  • -Strichaufzählung
    ein Schreiben der XXXX vom XXXX betreffend die "Überprüfung ihres Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld" undein Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 betreffend die "Überprüfung ihres Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld" und

  • -Strichaufzählung
    ein an die Volksanwaltschaft gerichtetes Schreiben der Beschwerdeführerin, worin diese vorbringt, dass sie noch keinen Bescheid der XXXX erhalten habe, gegen welchen sie "in eventu klagen" könne, und sich ihre Vorhaben "zunächst auf eine "Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beschränken müssen, um wenigstens irgendeinen Bescheid zu erhalten."ein an die Volksanwaltschaft gerichtetes Schreiben der Beschwerdeführerin, worin diese vorbringt, dass sie noch keinen Bescheid der römisch 40 erhalten habe, gegen welchen sie "in eventu klagen" könne, und sich ihre Vorhaben "zunächst auf eine "Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beschränken müssen, um wenigstens irgendeinen Bescheid zu erhalten."

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom XXXX , GZ. XXXX , der XXXX und dem [nunmehr zuständigen] Bundeskanzleramt, Sektion V - Familien und Jugend, eine Kopie der eingebrachten Beschwerde und ersuchte diese um Stellungnahme.Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , der römisch 40 und dem [nunmehr zuständigen] Bundeskanzleramt, Sektion römisch fünf - Familien und Jugend, eine Kopie der eingebrachten Beschwerde und ersuchte diese um Stellungnahme.

Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der XXXX ein, worin diese im Wesentlichen die Rechtsansicht erläuterte, dass grundsätzlich bei Vorliegen einer Säumnis, welche im vorliegenden Fall zwar bestritten werde, gemäß § 25a KBGG iVm § 354 Z 1 ASVG, § 65 Abs. 1 Z 8 und § 67 Abs. 1 ASGG eine Säumnisklage an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu richten sei und daher das Bundesverwaltungsgericht unzuständig bzw. der Rechtsweg unzulässig sei. Daher beantrage die XXXX die Beschwerde zurückzuweisen.Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der römisch 40 ein, worin diese im Wesentlichen die Rechtsansicht erläuterte, dass grundsätzlich bei Vorliegen einer Säumnis, welche im vorliegenden Fall zwar bestritten werde, gemäß Paragraph 25 a, KBGG in Verbindung mit Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 67, Absatz eins, ASGG eine Säumnisklage an das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu richten sei und daher das Bundesverwaltungsgericht unzuständig bzw. der Rechtsweg unzulässig sei. Daher beantrage die römisch 40 die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Hierin ist normiert, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4) entscheiden.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Hierin ist normiert, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,) und gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,) entscheiden.

Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Weiters kann gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß.Weiters kann gemäß Artikel 94, Absatz 2, B-VG durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Artikel 97, Absatz 2, sinngemäß.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen zu entscheiden. Gemäß §§ 2 Abs. 1 und 65 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, iVm § 354 ASVG sind hingegen zur Entscheidung über Leistungssachen die ordentlichen Gerichte berufen. Fraglich ist hier somit, ob es sich in der Beschwerdesache um eine Verwaltungssache handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, oder um eine Leistungssache, für die das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig wäre.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen zu entscheiden. Gemäß Paragraphen 2, Absatz eins und 65 Absatz eins, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in Verbindung mit Paragraph 354, ASVG sind hingegen zur Entscheidung über Leistungssachen die ordentlichen Gerichte berufen. Fraglich ist hier somit, ob es sich in der Beschwerdesache um eine Verwaltungssache handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, oder um eine Leistungssache, für die das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig wäre.

Mit der gegenständliche Eingabe, welche - entsprechend ihrem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage - als Säumnisbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu deuten ist (vgl. VwGH 06.11 2006, 2006/09/0094; 05.09.2008, 2005/12/0068; 03.10.2013, 2012/06/0185; 24.01.1994, 93/10/0192; 06.11.2001, 97/18/0160; 19.01.2011, 2009/08/0058), machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie hinsichtlich ihres Antrages vom XXXX auf Leistung von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, den Abschluss des Ermittlungsverfahrens sowie das Ergehen einer diesbezüglichen Entscheidung begehre.Mit der gegenständliche Eingabe, welche - entsprechend ihrem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage - als Säumnisbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zu deuten ist vergleiche VwGH 06.11 2006, 2006/09/0094; 05.09.2008, 2005/12/0068; 03.10.2013, 2012/06/0185; 24.01.1994, 93/10/0192; 06.11.2001, 97/18/0160; 19.01.2011, 2009/08/0058), machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie hinsichtlich ihres Antrages vom römisch 40 auf Leistung von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, den Abschluss des Ermittlungsverfahrens sowie das Ergehen einer diesbezüglichen Entscheidung begehre.

In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung ist der gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig (§ 25 Abs. 1 KBGG). Dieser vollzieht diese Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 25 Abs. 2 KBGG) und hat die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, anzuwenden (§ 25a KBGG).In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung ist der gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig (Paragraph 25, Absatz eins, KBGG). Dieser vollzieht diese Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (Paragraph 25, Absatz 2, KBGG) und hat die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, anzuwenden (Paragraph 25 a, KBGG).

Zieht man die zum Kinderbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, ergangenen erläuternden Bemerkungen heran, ergibt sich daraus eindeutig, dass das Kinderbetreuungsgeld - in Anlehnung an die Auszahlung des Karenzgeldes durch die Gebietskrankenkassen - durch die Krankenversicherungsträger ausbezahlt werden soll und ein Instanzenzug an die Arbeits- und Sozialgerichte vorgesehen sein soll (ErläutRV 620 BlgNR 21. GP, 63).Zieht man die zum Kinderbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, ergangenen erläuternden Bemerkungen heran, ergibt sich daraus eindeutig, dass das Kinderbetreuungsgeld - in Anlehnung an die Auszahlung des Karenzgeldes durch die Gebietskrankenkassen - durch die Krankenversicherungsträger ausbezahlt werden soll und ein Instanzenzug an die Arbeits- und Sozialgerichte vorgesehen sein soll (ErläutRV 620 BlgNR 21. GP, 63).

In diesem Sinne wurde mit BGBl. I Nr. 103/2001 der Bestimmung des § 65 Abs. 1 ASGG die Ziffer 8 hinzugefügt, wonach Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz explizit vom Begriff der Sozialrechtssachen umfasst sind und somit das zuständige Arbeits- und Sozialgericht zur Entscheidung hierüber berufen ist.In diesem Sinne wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, ASGG die Ziffer 8 hinzugefügt, wonach Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz explizit vom Begriff der Sozialrechtssachen umfasst sind und somit das zuständige Arbeits- und Sozialgericht zur Entscheidung hierüber berufen ist.

Gemäß § 67 Abs. 1 ASGG kann in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat (Z 1), den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten (bzw. drei Monaten) erlassen hat (Z 2) oder über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (§ 367a ASVG) entschieden hat (Z 3).Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, ASGG kann in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 bis 8 vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat (Ziffer eins,), den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten (bzw. drei Monaten) erlassen hat (Ziffer 2,) oder über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (Paragraph 15, APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (Paragraph 367 a, ASVG) entschieden hat (Ziffer 3,).

Unabhängig von der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, kommt man somit zu dem Ergebnis, dass das Bundesverwaltungsgericht - mangels Zuständigkeit für Leistungssachen iSd § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG iVm § 354 ASVG - für die Behandlung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde nicht zuständig ist.Unabhängig von der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, kommt man somit zu dem Ergebnis, dass das Bundesverwaltungsgericht - mangels Zuständigkeit für Leistungssachen iSd Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 354, ASVG - für die Behandlung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde nicht zuständig ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG, wonach diese bei Zurückweisung oder Abweisung einer Säumnisbeschwerde entfallen könne, abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, wonach diese bei Zurückweisung oder Abweisung einer Säumnisbeschwerde entfallen könne, abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Arbeits- und Sozialgericht, Gerichtsbarkeit, Kinderbetreungsgeld,
Krankenversicherungsträger, Leistungssache, Säumnisbeschwerde,
Unzuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2188824.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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