RS Vwgh 2004/4/5 2000/10/0134

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Veröffentlicht am 05.04.2004
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §16 Abs2 litb;
ForstG 1975 §16 Abs3;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Die Maßnahme der Aufforstung mit Weidenstecklingen unterbrochen durch Eschen wurde gemäß § 16 Abs. 3 und § 172 Abs. 6 ForstG 1975 zum Schutz des Waldgrundstückes, auf welches sich die von Beschwerdeführer durchgeführten Änderungen auswirkten, aufgetragen. Es geht insofern um die Setzung von Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Gefährdung des von den Auswirkungen der vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen (hier: Feldverbesserung bzw. Wegbaumaßnahmen) betroffenen Waldgrundstückes, die von der belangten Behörde als Waldverwüstung gemäß § 16 Abs. 2 lit. b ForstG 1975 qualifiziert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100134.X01

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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