Entscheidungsdatum
20.04.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W156 2181905-1/13E
W156 2181914-1/11E
W156 2181912-1/11E
W156 2181861-1/11E
W156 2181909-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. K XXXX I XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan (BF1), vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung,1. K römisch 40 römisch eins römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan (BF1), vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung,
2. mj. Z XXXX K XXXX I XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan (BF2), vertreten durch BF1 als gesetzliche Vertreterin, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung,2. mj. Z römisch 40 K römisch 40 römisch eins römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan (BF2), vertreten durch BF1 als gesetzliche Vertreterin, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung,
3. mj. Z XXXX I XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BF1 als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch den ARGE Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung,3. mj. Z römisch 40 römisch eins römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BF1 als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch den ARGE Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung,
4. mj. N XXXX I XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BF1 als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung,4. mj. N römisch 40 römisch eins römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BF1 als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung,
5. mj. E XXXX I XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BF1 als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch den ARGE Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung,5. mj. E römisch 40 römisch eins römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BF1 als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch den ARGE Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung,
jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom
1. vom 14.11.2017, Zl. XXXX1. vom 14.11.2017, Zl. römisch 40
2. vom 14.11.2017, Zl. XXXX2. vom 14.11.2017, Zl. römisch 40
3. vom 14.11.2017, Zl. XXXX3. vom 14.11.2017, Zl. römisch 40
4. vom 14.11.2017, Zl. XXXX4. vom 14.11.2017, Zl. römisch 40
5. vom 14.11.2017, Zl. XXXX5. vom 14.11.2017, Zl. römisch 40
zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde der 1. K XXXX I XXXX , geb. XXXX , wird stattgegeben und K XXXX I XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde der 1. K römisch 40 römisch eins römisch 40 , geb. römisch 40 , wird stattgegeben und K römisch 40 römisch eins römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt K XXXX I XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt K römisch 40 römisch eins römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass K XXXX I XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass K römisch 40 römisch eins römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Den Beschwerden von mj. Z XXXX K XXXX I XXXX , mj. Z XXXX I XXXX , mj. N XXXX I XXXX und mj. E XXXX I XXXX wird stattgegeben und mj.römisch zwei. Den Beschwerden von mj. Z römisch 40 K römisch 40 römisch eins römisch 40 , mj. Z römisch 40 römisch eins römisch 40 , mj. N römisch 40 römisch eins römisch 40 und mj. E römisch 40 römisch eins römisch 40 wird stattgegeben und mj.
Z XXXX K XXXX I XXXX , mj. Z XXXX I XXXX , mj. N XXXX I XXXX und mj.Z römisch 40 K römisch 40 römisch eins römisch 40 , mj. Z römisch 40 römisch eins römisch 40 , mj. N römisch 40 römisch eins römisch 40 und mj.
E XXXX I XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.E römisch 40 römisch eins römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 3 Abs. 4b AsylG 2005 kommt mj. Z XXXX K XXXX I XXXX , mj. Z XXXX I XXXX , mj. N XXXX I XXXX und mj. E XXXX I XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 kommt mj. Z römisch 40 K römisch 40 römisch eins römisch 40 , mj. Z römisch 40 römisch eins römisch 40 , mj. N römisch 40 römisch eins römisch 40 und mj. E römisch 40 römisch eins römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass mj. Z XXXX K XXXX I XXXX , mj. Z XXXX I XXXX , mj. N XXXX I XXXX und mj. E XXXX XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass mj. Z römisch 40 K römisch 40 römisch eins römisch 40 , mj. Z römisch 40 römisch eins römisch 40 , mj. N römisch 40 römisch eins römisch 40 und mj. E römisch 40 römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2181912.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018