RS Vfgh 2007/11/29 B1546/07 - B1788/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2007
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1
ZPO §146 Abs1
ZustellG §9

Leitsatz

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Fristzur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags; kein minderer Grad desVersehens des Antragstellers bzw des anwaltlichen Vertreters imVerwaltungsverfahren; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags alsverspätet

Rechtssatz

Der berufsmäßige Parteienvertreter ist Zustellungsbevollmächtigter iSd §9 ZustellG.

Weder ist es ein minderer Grad des Versehens, wenn ein Rechtsanwalt Fristen nicht vormerkt bzw seinen Mandanten über fristauslösende behördliche Schriftstücke nicht informiert, noch ist es ein minderer Grad des Versehens seitens des Antragstellers, wenn er seinem Rechtsvertreter die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich macht, indem er eine Kontaktaufnahme seitens des Rechtsanwaltes dadurch verhindert, dass er auch ihm seine Wohnadresse nicht bekannt gibt.

(She auch B1788/07, B v 07.11.08).

Entscheidungstexte

  • B 1546/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2007 B 1546/07
  • B 1788/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.11.2008 B 1788/08

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen,Zustellungsbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1546.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten