Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags; kein minderer Grad des Versehens des Antragstellers bzw des anwaltlichen Vertreters im Verwaltungsverfahren; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags als verspätetRechtssatz
Der berufsmäßige Parteienvertreter ist Zustellungsbevollmächtigter iSd §9 ZustellG.
Weder ist es ein minderer Grad des Versehens, wenn ein Rechtsanwalt Fristen nicht vormerkt bzw seinen Mandanten über fristauslösende behördliche Schriftstücke nicht informiert, noch ist es ein minderer Grad des Versehens seitens des Antragstellers, wenn er seinem Rechtsvertreter die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich macht, indem er eine Kontaktaufnahme seitens des Rechtsanwaltes dadurch verhindert, dass er auch ihm seine Wohnadresse nicht bekannt gibt.
(She auch B1788/07, B v 07.11.08).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, ZustellungsbevollmächtigterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1546.2007Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010