Entscheidungsdatum
20.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W112 2180538-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. RUMÄNIEN, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. 551684103/171409583, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. RUMÄNIEN, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. 551684103/171409583, beschlossen:
A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1, 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit c., §§ 66, 84, 85 ZPO zurückgewiesen.A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraphen 66, 84, 85, ZPO zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde vom 21.12.2017 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 lit. a bis d ZPO und führte aus, dass er völlig vermögenslos sei und auch kein regelmäßiges Einkommen beziehe. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Gewährung von Mitteln der Grundversorgung. Er sei daher nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung dieses "Revisionsverfahrens" zu beantragen. Er beantrage daher, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr zu gewähren. Das dementsprechend ausgefüllte Vermögensbekenntnis liege bei.1. Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde vom 21.12.2017 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Litera a bis d ZPO und führte aus, dass er völlig vermögenslos sei und auch kein regelmäßiges Einkommen beziehe. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Gewährung von Mitteln der Grundversorgung. Er sei daher nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung dieses "Revisionsverfahrens" zu beantragen. Er beantrage daher, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr zu gewähren. Das dementsprechend ausgefüllte Vermögensbekenntnis liege bei.
Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer den Einzahlungsbeleg betreffend die Eingabengebühr, seinen Meldezettel, einen Versicherungsdatenauszug der SVA und eine Anmeldebescheinigung für EU-Bürger, nicht aber das ausgefüllte Vermögensbekenntnis.
2. In der mündlichen Verhandlung am 27.12.2017 gab der Beschwerdeführer zu seinem Antrag an, dass Verfahrenshilfe nur im Umfang der Befreiung von den Barauslagen beantragt werde. Der Antrag auf Verfahrenshilfe beziehe sich auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht auf ein etwaiges Revisionsverfahren im Anschluss daran. Grundversorgung beziehe er entgegen dem Schriftsatz vom 21.12.2017 nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 27.12.2017 den Verbesserungsauftrag, binnen zwei Wochen das unterschriebene, eidesstaatliche Vermögensbekenntnis vorzulegen.
3. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer legte kein unterschriebenes, eidesstaatliches Vermögensbekenntnis vor.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Gerichtakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 3 VwGVG schriftlich zu stellen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 5 VwGVG die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG schriftlich zu stellen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, VwGVG die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
2. Die Verfahrenshilfe kann gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: die einstweilige Befreiung von der Entrichtung, der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (lit. a); der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes (lit. b); der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer (lit. c); der Kosten der notwendigen Verlautbarungen (lit. d); der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte (lit. e); der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind (lit. f); diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt.2. Die Verfahrenshilfe kann gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: die einstweilige Befreiung von der Entrichtung, der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Litera a,); der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes (Litera b,); der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer (Litera c,); der Kosten der notwendigen Verlautbarungen (Litera d,); der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte (Litera e,); der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind (Litera f,); diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt.
Zugleich mit dem Antrag ist gemäß § 66 Abs. 1 ZPO sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 ZPO vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.Zugleich mit dem Antrag ist gemäß Paragraph 66, Absatz eins, ZPO sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 ZPO vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, hat das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 ZPO die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von amtswegen anzuordnen. Ein solcher Beschluss kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. War bei der Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist gemäß § 84 Abs. 3 ZPO nach Abs. 1 leg.cit. auch vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozesshandlung vorgeschrieben sind. Durch solche Verbesserungen und sonstige Ergänzungen des zu verbessernden Schriftsatzes darf jedoch das darin enthaltene Vorbringen nicht so geändert werden, dass dadurch in die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung eingegriffen würde; war dem zurückgestellten Schriftsatz nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Entscheidung nur zum Teil oder inwieweit sie angefochten wird, so gilt sie als zur Gänze angefochten.Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, hat das Gericht gemäß Paragraph 84, Absatz eins, ZPO die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von amtswegen anzuordnen. Ein solcher Beschluss kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. War bei der Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO nach Absatz eins, leg.cit. auch vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozesshandlung vorgeschrieben sind. Durch solche Verbesserungen und sonstige Ergänzungen des zu verbessernden Schriftsatzes darf jedoch das darin enthaltene Vorbringen nicht so geändert werden, dass dadurch in die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung eingegriffen würde; war dem zurückgestellten Schriftsatz nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Entscheidung nur zum Teil oder inwieweit sie angefochten wird, so gilt sie als zur Gänze angefochten.
Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei gemäß § 85 Abs. 1 ZPO vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen zurückgestellt werden. War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist gemäß § 85 Abs. 2 ZPO letzterenfalls für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig.Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei gemäß Paragraph 85, Absatz eins, ZPO vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen zurückgestellt werden. War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist gemäß Paragraph 85, Absatz 2, ZPO letzterenfalls für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig.
Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind gemäß § 72 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozessgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind gemäß Paragraph 72, Absatz eins, ZPO ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozessgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.
3. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag vom 27.12.2017 nicht nach: Er legte das unterschriebene, eidesstattliche Vermögensbekenntnis nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin gemäß § 8a Abs. 1, 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit c, §§ 66, 84, 85 ZPO wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.3. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag vom 27.12.2017 nicht nach: Er legte das unterschriebene, eidesstattliche Vermögensbekenntnis nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraphen 66, 84, 85, ZPO wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Verfahrenshilfe, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2180538.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2018