TE Bvwg Beschluss 2018/4/22 W172 2163828-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2018
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Entscheidungsdatum

22.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a
VwGVG §8a Abs1
VwGVG §8a Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W172 2163828-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ über den Antrag des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, vom 02.05.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zl. 17-1141138505/170474166/BMI-EAST_OST_15a, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ über den Antrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, vom 02.05.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zl. 17-1141138505/170474166/BMI-EAST_OST_15a, beschlossen:

A)

I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller hat am 02.05.2017 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.04.2017, Zl. 17-1141138505/170474166/BMI-EAST_OST_15a, mit welchem dem Antragsteller die bisher gewährte Grundversorgung insofern eingeschränkt wurde, als ihm das Taschengeld für einen Zeitraum von drei Monaten nicht gewährt wurde, erhoben und gleichzeitig einen Verfahrenshilfeantrag eingebracht, in dem die Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten Gebühren sowie von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer beantragt wurde.

2. Mit Schreiben vom 05.05.2017 wurde ein Vermögensbekenntnis vorgelegt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2017 wurde der bekämpfte Bescheid zur Gänze behoben.

4. Mit Schreiben vom 07.07.2017 verzichtete der Antragsteller ausdrücklich auf die Erhebung eines Vorlageantrages.

5. Der Antrag auf Verfahrenshilfe und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 10.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Laut dem beigelegten Vermögensverzeichnis verfügt der Antragsteller über keinerlei Einkünfte oder Vermögen. Der Antragsteller bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, insbesondere 30 Euro Taschengeld im Monat. Er verfügt somit nicht über ausreichende Mittel, die Kosten der Eingabegebühr, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Stattgabe des Antrages

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit dem im Spruch angeführten Antrag hat der Antragsteller die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr für die im Spruch angeführte Rechtssache beantragt.Mit dem im Spruch angeführten Antrag hat der Antragsteller die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr für die im Spruch angeführte Rechtssache beantragt.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass er über keinerlei Vermögen verfügt. Selbst wenn der Antragsteller durch die Grundversorgung im Hinblick auf Bedürfnisse des alltäglichen Lebens grundsätzlich versorgt ist und ein Taschengeld in der Höhe von 30 Euro monatlich bezieht, so ist doch zu berücksichtigen, dass zusätzliche geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfes von diesem benötigt werden könnten.

Nachdem der Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung zur Gänze behoben wurde, war die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig oder aussichtslos.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, war somit spruchgemäß zu entscheiden und Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu gewähren.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eingabengebühr, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W172.2163828.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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