RS Vwgh 2004/4/5 2002/10/0006

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Veröffentlicht am 05.04.2004
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Index

L78000 Elektrizität
L78100 Starkstromwege
L82800 Gas
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
58/02 Energierecht
80/02 Forstrecht

Norm

EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
ForstG 1975 §170 Abs2;

Rechtssatz

§ 11 Abs 1 EnergiewirtschaftsG beruft zur Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung für eine öffentliche Energieversorgung den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist daher im Grunde des § 170 Abs 2 ForstG 1975 zur Entscheidung über einen mit dem Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemäß § 11 Abs 1 EnergiewirtschaftsG in einem sachlichen Zusammenhang stehenden Rodungsantrag zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100006.X01

Im RIS seit

07.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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