TE Bvwg Beschluss 2018/4/24 W173 2003272-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2018
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Entscheidungsdatum

24.04.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2003272-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, vom 22.7.2013, Zl.II-Mag.Jak-Sch-13, zur Pflichtversicherung gemäß ASVG und AlVG betreffend XXXX sowie zur Beitragsvorschreibung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.2.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, vom 22.7.2013, Zl.II-Mag.Jak-Sch-13, zur Pflichtversicherung gemäß ASVG und AlVG betreffend römisch 40 sowie zur Beitragsvorschreibung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.2.2018 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 21.11.2012 wurde Herr XXXX auf der privaten Baustelle in XXXX , bei der Verrichtung von Arbeiten für Herrn XXXX (in der Folge BF) angetroffen. Herr XXXX wurde einvernommen, wobei er angab, dort von 19.11.2012 bis 20.11.2012 gearbeitet zu haben. Es wurde eine entsprechende Anzeige an die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) übermittelt.1. Im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 21.11.2012 wurde Herr römisch 40 auf der privaten Baustelle in römisch 40 , bei der Verrichtung von Arbeiten für Herrn römisch 40 (in der Folge BF) angetroffen. Herr römisch 40 wurde einvernommen, wobei er angab, dort von 19.11.2012 bis 20.11.2012 gearbeitet zu haben. Es wurde eine entsprechende Anzeige an die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) übermittelt.

2. Nach der Durchführung von Ermittlungen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.7.2013, Zl II-Mag.Jak-Sch-13, unter Spruchpunkt I. Herr XXXX , VSNR XXXX , rückwirkend als Dienstnehmer des BF in die Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG für den Zeitraum 19.11.2012 bis 21.11.2012 einbezogen. Unter Spruchpunkt II. wurde die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 71,14 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde vorgeschrieben. Gegen den Bescheid vom 22.7.2013 erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.8.2013 Einspruch (nunmehr Beschwerde).2. Nach der Durchführung von Ermittlungen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.7.2013, Zl II-Mag.Jak-Sch-13, unter Spruchpunkt römisch eins. Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , rückwirkend als Dienstnehmer des BF in die Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG für den Zeitraum 19.11.2012 bis 21.11.2012 einbezogen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 71,14 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde vorgeschrieben. Gegen den Bescheid vom 22.7.2013 erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.8.2013 Einspruch (nunmehr Beschwerde).

3. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 7.3.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.2.2018 zog der BF seine Beschwerde (vormals als Einspruch bezeichnet) vom 23.8.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde 22.7.2013, Zl II-Mag.Jak-Sch-13, mit E-Mail-Mitteilung vom 16.4.2018 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

3. Zu Spruchpunkt A):

Da die gegenständliche Beschwerde des BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.7.2013, Zl II-Mag.Jak-Sch-13, mit E-Mail-Mitteilung vom 16.4.2018 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).Da die gegenständliche Beschwerde des BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.7.2013, Zl II-Mag.Jak-Sch-13, mit E-Mail-Mitteilung vom 16.4.2018 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2003272.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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