TE Bvwg Beschluss 2018/4/24 W150 2184275-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2018
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Entscheidungsdatum

24.04.2018

Norm

BFA-VG §21 Abs2b
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W150 2184275-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über den Fristsetzungsantrag mit Antrag auf Verfahrenshilfe von Herrn XXXX vom 16.04.2018, Zl. W150 2184275-2/3, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 06.03.2017, Zl. XXXX /BMI-BFA_STM_RD beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über den Fristsetzungsantrag mit Antrag auf Verfahrenshilfe von Herrn römisch 40 vom 16.04.2018, Zl. W150 2184275-2/3, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 06.03.2017, Zl. römisch 40 /BMI-BFA_STM_RD beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG iVm § 21 Abs. 2b BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 VwGG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 21.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.02.2018, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 06.03.2017, Zl. XXXX /BMI-BFA_STM_RD.Mit Schriftsatz vom 21.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.02.2018, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 06.03.2017, Zl. römisch 40 /BMI-BFA_STM_RD.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels Post am 23.04.2018, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag samt Antrag auf Verfahrenshilfe im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde noch keine Entscheidung getroffen hat.

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.

Gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG idF BGBl. I Nr. 84/2017 erkennt das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, erkennt das Bundesverwaltungsgericht abweichend von Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.

Der gegenständliche Fristsetzungsantrag wurde am 23.04.2018 eingebracht, auf ihn war daher der § 21 Abs. 2b BFA-VG idgF, der gemäß § 56 Abs. 10 BFA-VG mit 01.11.2017 in Kraft trat, anzuwenden. Die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht endet im gegenständlichen Fall sohin gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG erst mit Ablauf des 18.02.2019.Der gegenständliche Fristsetzungsantrag wurde am 23.04.2018 eingebracht, auf ihn war daher der Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG idgF, der gemäß Paragraph 56, Absatz 10, BFA-VG mit 01.11.2017 in Kraft trat, anzuwenden. Die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht endet im gegenständlichen Fall sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG erst mit Ablauf des 18.02.2019.

Da die Entscheidungsfrist sohin noch nicht abgelaufen und daher zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegen war, war der Antrag gemäß 30a Abs. 1 und 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Da die Entscheidungsfrist sohin noch nicht abgelaufen und daher zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegen war, war der Antrag gemäß 30a Absatz eins und 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W150.2184275.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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