Entscheidungsdatum
25.04.2018Norm
AVG §6 Abs1Spruch
W183 2193371-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht leitet unter einem die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 19.03.2018, Zl. XXXX , hg. Zl. W183 2193371-1, zuständigkeitshalber gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG weiter.Das Bundesverwaltungsgericht leitet unter einem die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 19.03.2018, Zl. römisch 40 , hg. Zl. W183 2193371-1, zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG weiter.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 12 VwGVG ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, VwGVG ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 20.04.2018 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und ist daher gem. § 17 VwGVG iVm § 6 AVG zur weiteren Veranlassung an die belangte Behörde weiterzuleiten.Die gegenständliche Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 20.04.2018 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und ist daher gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG zur weiteren Veranlassung an die belangte Behörde weiterzuleiten.
Schlagworte
Einbringungsstelle, Unzuständigkeit BVwG, WeiterleitungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2193371.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018