TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/25 W183 2189649-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W183 2189649-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.02.2018, Zl. XXXX, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.02.2018, Zl. römisch 40 , betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 GEG der Nachlass der Zahlung der Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 522,00 gewährt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG der Nachlass der Zahlung der Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 522,00 gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.01.2018, Zl. XXXX, wurden dem Beschwerdeführer (BF) Gebühren gemäß TP 13 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 514,00 sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 522,00, vorgeschrieben.1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.01.2018, Zl. römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer (BF) Gebühren gemäß TP 13 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 514,00 sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 522,00, vorgeschrieben.

2. Mit Schreiben vom 01.02.2018 beantragte der BF durch seine damalige Rechtsvertretung den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, da er selbst bei äußerster Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse nicht in der Lage sei, diese Gebühren zu zahlen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 23.02.2018) wurde dem Nachlassantrag des BF nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 522,00 keine besondere Härte erblickt werden könne. Der BF beziehe Notstandshilfe in Höhe von EUR 46,90 täglich, somit ca. EUR 1.407,00 monatlich. Ausgehend von der Existenzminimum-Tabelle wären EUR 71,50 monatlich abschöpfbar. Angesichts dessen, dass bei Einschränkung auf das Existenzminimum der Betrag von EUR 522,00 innerhalb von 8 Monaten abgedeckt wäre, sei kein Nachlass gerechtfertigt.

4. Mit Schriftsatz vom 11.03.2018 (Poststempel vom 12.03.2018) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid nur seine Einkommensverhältnisse bis 31.01.2018 berücksichtigen würde. Aktuell (ab 01.02.2018) würde er jedoch Notstandshilfe in Höhe von EUR 30,31 täglich (statt vorher EUR 46,90) beziehen. Davon wäre nichts abschöpfbar, da es nicht über dem Existenzminimum liege. Er ersuche um neue Beurteilung der tatsächlichen Situation und um Nachlass der Gebühren.

5. Mit Schriftsatz vom 13.03.2018 (eingelangt am 19.03.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

6. Mit Schriftsatz vom 05.04.2018 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, wahrheitsgetreu zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen und einen diesbezüglichen Fragebogen auszufüllen sowie seine Angaben durch die Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen.

Der BF ist dieser Aufforderung nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde 1953 geboren und bezieht aktuell Notstandshilfe in Höhe von EUR 30,31 täglich (ca. EUR 909,30 monatlich).

1.2. Der BF ist gegenüber seiner Tochter XXXX im Ausmaß von EUR 160,00 monatlich unterhaltspflichtig.1.2. Der BF ist gegenüber seiner Tochter römisch 40 im Ausmaß von EUR 160,00 monatlich unterhaltspflichtig.

1.3. Weiters verfügt der BF über kein Vermögen, einen PKW (Baujahr 2007), zahlt monatlich EUR 601,50 an Wohnungsmiete und hat Schulden in Höhe von EUR 7.170,59.

1.4. Das Existenzminimum beträgt EUR 909,00 monatlich (allgemeiner Grundbetrag). Gemäß der Existenzminimum-Tabelle 1bt (täglicher Bezug ohne Sonderzahlungen) beträgt der unpfändbare Betrag bei einem Nettolohn täglich bis EUR 35,99 bei Unterhaltspflicht für 1 Person "alles".

1.5. Der BF belegte seine Angaben mittels geeigneter Unterlagen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den vom BF vorgelegten Unterlagen. Insbesondere relevant ist die Mitteilung des AMS vom 30.01.2018 über den Leistungsanspruch in Höhe von EUR 30,31 täglich ab 01.02.2018. Die Unterhaltspflicht ergibt sich aus dem Beschluss des BG Döbling, Zl. XXXX. Selbst die belangte Behörde war bereits von einer Unterhaltspflicht ausgegangen.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den vom BF vorgelegten Unterlagen. Insbesondere relevant ist die Mitteilung des AMS vom 30.01.2018 über den Leistungsanspruch in Höhe von EUR 30,31 täglich ab 01.02.2018. Die Unterhaltspflicht ergibt sich aus dem Beschluss des BG Döbling, Zl. römisch 40 . Selbst die belangte Behörde war bereits von einer Unterhaltspflicht ausgegangen.

2.2. Die Feststellungen zum Existenzminimum ergeben sich aus der im Internet abrufbaren "Informationsbroschüre für Arbeitgeber als Drittschuldner" des Bundesministeriums für Justiz für das Jahr 2018, die die Existenzminimum-Tabellen enthält (https://www.justiz.gv.at/web2013/file/2c9484852308c2a60123ec387738064b.de.0/informationsbrosch%C3%BCre%20ag%20als%20drittschuldner%202018.pdf).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Ein öffentliches Interesse am Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG kann nur in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlass der Gebühr besteht (vgl. die in Wais/Dokalik (2017), Gerichtsgebühren13, unter E 88 zu § 9 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren ist nicht schon durch das subjektive Interesse der Gebührenschuldnerin an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (VwGH 11.01.2016, 2015/16/0132).Ein öffentliches Interesse am Nachlass nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG kann nur in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlass der Gebühr besteht vergleiche die in Wais/Dokalik (2017), Gerichtsgebühren13, unter E 88 zu Paragraph 9, GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren ist nicht schon durch das subjektive Interesse der Gebührenschuldnerin an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (VwGH 11.01.2016, 2015/16/0132).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).

Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Eine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG ist darin gelegen, wenn durch die Eintreibung der gesetzlich festgelegten Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre (VwGH 26.01.2996, 93/17/0265, ÖStZB 1997, 201; VwGH 26.06.1997, 97/16/0192, ÖStZB 1998, 213). Insbesondere wird dabei auf die Gefährdung des notwendigen Unterhalts des Gebührenschuldners selbst, aber auch derjenigen Personen, für deren Unterhalt er aufzukommen verpflichtet ist, abzustellen sein. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über ein viele Jahre altes Kraftfahrzeug verfügt, kommt bei dieser Sachlage keine entscheidende Bedeutung zu (VwGH 20.08.1998, 97/16/0185-0187, ÖStZB 1999, 125). (vgl. Wais/Dokalik (2017), Gerichtsgebühren13, E 84 zu § 9 GEG).Eine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist darin gelegen, wenn durch die Eintreibung der gesetzlich festgelegten Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre (VwGH 26.01.2996, 93/17/0265, ÖStZB 1997, 201; VwGH 26.06.1997, 97/16/0192, ÖStZB 1998, 213). Insbesondere wird dabei auf die Gefährdung des notwendigen Unterhalts des Gebührenschuldners selbst, aber auch derjenigen Personen, für deren Unterhalt er aufzukommen verpflichtet ist, abzustellen sein. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über ein viele Jahre altes Kraftfahrzeug verfügt, kommt bei dieser Sachlage keine entscheidende Bedeutung zu (VwGH 20.08.1998, 97/16/0185-0187, ÖStZB 1999, 125). vergleiche Wais/Dokalik (2017), Gerichtsgebühren13, E 84 zu Paragraph 9, GEG).

Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl § 28 VwGVG 2014, insbesondere Abs 3 und 4). (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076)Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG 2014, insbesondere Absatz 3 und 4). (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076)

3.2.3. Im gegenständlichen Fall bezieht der BF - zum Entscheidungszeitpunkt - Notstandshilfe in Höhe des gesetzlichen Existenzminimums. Durch Einhebung der Gerichtsgebühren wäre sein Unterhalt gefährdet. Darüber hinaus ist er auch seine Tochter unterhaltspflichtig. Die Einkommens- und Vermögenssituation des BF ist derart angespannt, dass die Einbringung von Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 522,00 mit besonderer Härte für diesen verbunden wäre.

Angesichts des Alters des BF (65 Jahre) und seiner Schuldenhöhe (EUR 7.170,59) ist es nicht wahrscheinlich, dass seine aktuellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sind und sich in Zukunft maßgeblich verbessern werden. Da seine Einnahmen nicht über das Existenzminimum hinausgehen, würde auch die Entrichtung von sehr kleinen Monatsraten eine besondere Härte darstellen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde des BF stattzugegeben und dem BF gemäß § 9 Abs. 2 GEG der Nachlass der Zahlung der Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 522,00 zu gewähren ist.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde des BF stattzugegeben und dem BF gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG der Nachlass der Zahlung der Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 522,00 zu gewähren ist.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

besondere Härte, Ermessensübung, Existenzminimum, Gebührennachlass,
Gerichtsgebühren, Lebensalter, Nachlassantrag, Notstandshilfe,
notwendiger Unterhalt, Unterhaltspflichtiger, wirtschaftliche
Schwierigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2189649.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten