Entscheidungsdatum
25.04.2018Norm
AuslBG §3Spruch
W156 2137297-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter MASKA als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Brigitte SCHULZ als Beisitzerin über die Beschwerde der E XXXX P XXXX XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 29.06.2016, betreffend Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Dr XXXX V XXXX , StA Kroatien, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter MASKA als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Brigitte SCHULZ als Beisitzerin über die Beschwerde der E römisch 40 P römisch 40 römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 29.06.2016, betreffend Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Dr römisch 40 römisch fünf römisch 40 , StA Kroatien, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.05.2016 beim AMS Mödling (in weiterer Folge: belangte Behörde)einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung mit Beginn ab 05.09.2016 für Herrn Mag. D
XXXX V XXXX , MA, kroatischer Staatsangehöriger (in weiterer Folge: Arbeitnehmer).römisch 40 römisch fünf römisch 40 , MA, kroatischer Staatsangehöriger (in weiterer Folge: Arbeitnehmer).
2. Am 29.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag vom 30.05.2016 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitnehmer ab.
3. Einlangend am 29.07.2016 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein.
4. Mit Erkenntnis vom 14.12.2016, W156 2137297-1/7E, wurde der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht stattgegeben.
5. Dagegen erhob die belangte Behörde fristgerecht Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen Beschwerdeführerin und D
XXXX V XXXX wurde mit 15.03.2016 beendet.römisch 40 römisch fünf römisch 40 wurde mit 15.03.2016 beendet.
7. Mit Erkenntnis vom 22.02.2018, Zl. Ra 2017/09/0006, wurde das angefochtene Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof behoben.
8. Mit Schreiben vom 14.03.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass eine Beschäftigung des D XXXX V XXXX nicht mehr beabsichtigt sei. Ein Verfahren vor Bezirkshauptmannschaft M XXXX wegen unerlaubter Beschäftigung des D XXXX V XXXX sei mit 30.05.2017 eingestellt worden. Es bestehe jedoch weiterhin ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 09.01.2017 bis 15.03.2017.8. Mit Schreiben vom 14.03.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass eine Beschäftigung des D römisch 40 römisch fünf römisch 40 nicht mehr beabsichtigt sei. Ein Verfahren vor Bezirkshauptmannschaft M römisch 40 wegen unerlaubter Beschäftigung des D römisch 40 römisch fünf römisch 40 sei mit 30.05.2017 eingestellt worden. Es bestehe jedoch weiterhin ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 09.01.2017 bis 15.03.2017.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensgang sowie Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1 Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG, idF BGBl. I Nr. 66/2017, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT"), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT"), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)" oder "Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT"), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT"), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)" oder "Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 leg.cit. ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, leg.cit. ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt.
Gemäß § 6 Abs. 1 leg.cit. ist die Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. ist die Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt.
Gemäß § 7 Abs. 1 leg.cit. ist die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, leg.cit. ist die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.
Auf das gegenständliche Verfahren bezogen bedeutet dies:
Die BF begehrt, rückwirkend für den Zeitraum vom 09.01.2017 bis 15.03.2017 eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen.
Aus § 3 Abs. 1 AuslBG ergibt sich, dass eine Beschäftigung des Ausländers erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zulässig ist. Der Beginn der Geltungsdauer einer Beschäftigungsbewilligung tritt daher mit dem Zeitpunkt ihrer Erteilung ein und ist dieser Zeitpunkt mit dem Tag des Abschlusses des Antragsverfahrens, somit dem Tag der Genehmigung bestimmt. Die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung kann sohin erst mit dem Tag der Entscheidung durch das hier erkennende Gericht gegeben sein. Eine rückwirkende Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dem erkennende Gericht somit verwehrt.Aus Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG ergibt sich, dass eine Beschäftigung des Ausländers erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zulässig ist. Der Beginn der Geltungsdauer einer Beschäftigungsbewilligung tritt daher mit dem Zeitpunkt ihrer Erteilung ein und ist dieser Zeitpunkt mit dem Tag des Abschlusses des Antragsverfahrens, somit dem Tag der Genehmigung bestimmt. Die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung kann sohin erst mit dem Tag der Entscheidung durch das hier erkennende Gericht gegeben sein. Eine rückwirkende Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dem erkennende Gericht somit verwehrt.
Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist unter anderem die beabsichtigte Beschäftigung des Ausländers im Betrieb des Arbeitgebers.
Im gegenständlichen Fall ist die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb der BF nicht mehr vorgesehen und beabsichtigt.
Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 7 AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, Beschäftigung des Ausländers in eigenen Betrieb, ist weggefallen und daher aufgrund der bestehenden Sachlage zu entscheiden.Die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, Beschäftigung des Ausländers in eigenen Betrieb, ist weggefallen und daher aufgrund der bestehenden Sachlage zu entscheiden.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2137297.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018