RS Vwgh 2004/4/5 2004/10/0037

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Veröffentlicht am 05.04.2004
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;

Rechtssatz

Aus § 5 lit a Z 1 Bgld NatSchG 1990 iVm § 20 Bgl RPG 1969 ergibt sich, dass auf Flächen, die als "Grünland - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen sind, nur Bauten errichtet werden dürfen, die für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Zuge eines landwirtschaftlichen Betriebes notwendig sind (vgl das hg Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl 99/10/0021, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Auffassung, es komme dabei nicht auf einen (auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten) landwirtschaftlichen Betrieb an, sondern es genüge eine Flächennutzung, die dem äußeren Erscheinungsbild einer landwirtschaftlichen Tätigkeit entspreche, ist unzutreffend. Vielmehr ist dem Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung das Vorliegen betrieblicher Merkmale im Sinn einer planvollen grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt, immanent.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100037.X03

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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