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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die von der beschwerdeführenden Ärztin beantragte Weiterleitung ihres Antrages auf Wiederaufnahme des Kündigungsverfahrens betreffend ihren Einzelvertrag an die zuständige Behörde; Mitteilung über die Abtretung einer Verwaltungssache kein Bescheid sondern bloße Verfahrensanordnung; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung der Anträge auf Ungültigerklärung der Berufungszurückziehung und auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens; keine Sachentscheidung über die Vertragskündigung bzw die WiederaufnahmeRechtssatz
Dass die angefochtene Erledigung, bei der es sich der Sache nach um eine bloße Verfahrensanordnung handelt, dennoch alle äußeren Merkmale eines Bescheides aufweist (insb ist sie als solcher bezeichnet und enthält eine entsprechende Gliederung mit "Begründung", "Rechtsmittelbelehrung" und dem "Hinweis" auf die Möglichkeit der Beschwerdeführung beim Verfassungsgerichtshof), verleiht ihr noch nicht Bescheidqualität (vgl VfSlg 9984/1984; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG §63 Rz 57 mwN). Weiterleitung an die Landesschiedskommission (LSK) in Entsprechung der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes; siehe E v 27.11.06, B299/06 ua (keine Zuständigkeit der Bundesschiedskommission - BSK nach rechtswirksamer Zurückziehung der Berufung durch dieselbe Beschwerdeführerin).Dass die angefochtene Erledigung, bei der es sich der Sache nach um eine bloße Verfahrensanordnung handelt, dennoch alle äußeren Merkmale eines Bescheides aufweist (insb ist sie als solcher bezeichnet und enthält eine entsprechende Gliederung mit "Begründung", "Rechtsmittelbelehrung" und dem "Hinweis" auf die Möglichkeit der Beschwerdeführung beim Verfassungsgerichtshof), verleiht ihr noch nicht Bescheidqualität vergleiche VfSlg 9984/1984; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG §63 Rz 57 mwN). Weiterleitung an die Landesschiedskommission (LSK) in Entsprechung der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes; siehe E v 27.11.06, B299/06 ua (keine Zuständigkeit der Bundesschiedskommission - BSK nach rechtswirksamer Zurückziehung der Berufung durch dieselbe Beschwerdeführerin).
Selbst wenn es sich bei der angefochtenen Erledigung aber um einen Bescheid handeln würde, könnte die Beschwerdeführerin durch diesen nicht in ihren Rechten verletzt sein. Durch die angefochtene Erledigung wird ihrem Antrag, das Verfahren über die Wiederaufnahme an die LSK weiterzuleiten, voll Rechnung getragen, sodass es ihr auch an der Beschwer und damit an der Legitimation zur Beschwerdeführung mangelt.
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf Ungültigerklärung der Berufungszurückziehung und auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens durch die BSK; kein Vorliegen einer res iudicata; keine Sachentscheidung der BSK über die Vertragskündigung bzw die Wiederaufnahme; Vorliegen anderer Verfahrensgegenstände.
Keine Verfassungswidrigkeit durch den Ausschluss der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Bescheide der als unabhängige Verwaltungsbehörde gem Art133 Z4 B-VG eingerichteten BSK.
Kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Sachentscheidung durch die BSK, sondern Weiterleitung an die zuständige LSK zur Entscheidung in der Sache selbst.
Behauptete fehlende Unparteilichkeit der LSK hier nicht nachvollziehbar.
Keine Willkür durch Unterlassung eines weiteren Ermittlungsverfahrens zur Gültigkeit der Berufungszurückziehung im Verfahren der BSK betreffend die Zurückweisung der Anträge bzw durch die behauptete Verzögerung des Verfahrens.
Gegenstand dieses Verfahrens ist nur die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, ihre Berufungszurücknahme für ungültig zu erklären und das Berufungsverfahren wieder aufzunehmen, zu Recht zurückgewiesen hat.
Kein Kostenzuspruch an die beteiligte Gebietskrankenkasse trotz Abweisung der Beschwerde; kein Beitrag zur Rechtsfindung durch die von ihr erstattete Äußerung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, Behördenzuständigkeit, Wiederaufnahme, Rechtskraft, Verwaltungsgerichtshof, Behördenzusammensetzung, Ersatzbescheid, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Kollegialbehörde, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit, Beschwer, VfGH / Kosten, VfGH / BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1538.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009