Entscheidungsdatum
27.04.2018Norm
AVG §62 Abs4Spruch
I413 2140890-2/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich BAL vom 02.05.2017, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich BAL vom 02.05.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, I413 2140890-2/23E, wird gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers XXXX zu lauten hat.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, I413 2140890-2/23E, wird gemäß Paragraphen 17 und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers römisch 40 zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Berichtigungsbescheid nach § 62 Abs 4 AVG, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG bewirkt daher feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Berichtigungsbescheid nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG bewirkt daher feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, XXXX, wurde der - nicht durch ein die Identität bezeugenden Dokument nachgewiesene - Vorname des Beschwerdeführers als XXXX bezeichnet. In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 gab der Beschwerdeführer an "XXXX" zu heißen, ohne aber diesen Namen nachzuweisen. Mit Schriftsatz vom 19.04.2018 begehrte der Beschwerdeführer die Richtigstellung des Namens auf "XXXX". Im vorbezeichneten Erkenntnis wurde dieser Name als Aliasname neben dem von der belangten Behörde aufgenommenen Namen XXXX angeführt, aber falsch geschrieben. Daher war der Aliasname des Beschwerdeführers richtig auf "XXXX" zu ändern.Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, römisch 40 , wurde der - nicht durch ein die Identität bezeugenden Dokument nachgewiesene - Vorname des Beschwerdeführers als römisch 40 bezeichnet. In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 gab der Beschwerdeführer an "XXXX" zu heißen, ohne aber diesen Namen nachzuweisen. Mit Schriftsatz vom 19.04.2018 begehrte der Beschwerdeführer die Richtigstellung des Namens auf "XXXX". Im vorbezeichneten Erkenntnis wurde dieser Name als Aliasname neben dem von der belangten Behörde aufgenommenen Namen römisch 40 angeführt, aber falsch geschrieben. Daher war der Aliasname des Beschwerdeführers richtig auf "XXXX" zu ändern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommenDie Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung, Namensgebung, VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2140890.2.01Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018